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Zivilprozessordnung - Die Zulässigkeit der Klage im Zivilprozesses

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Zivilprozessordnung

Die Zulässigkeit der Klage im Zivilprozesses

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Inhaltsverzeichnis

C. Die Zulässigkeit der Klage

I. Überblick

62

Steht fest, dass ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar ist, müssen für die Durchführung eines Zivilprozesses bestimmte „Spielregeln“ beachtet werden. Es reicht nicht aus, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, die Klage also „begründet“ ist. Vielmehr muss die Klage zunächst einmal „zulässig“ sein. Den Prozess gewinnt Mona nur, wenn ihre Klage zulässig und begründet ist. Zulässigkeitsfragen sind im Wesentlichen formale Fragen. Zunächst heißt es, die Parteien des Rechtsstreits formell festzulegen. Wer ist Kläger, wer ist Beklagter? Außerdem muss das richtige Gericht gefunden werden. An der äußeren Form soll die Klage schließlich auch nicht scheitern. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob ein Anwalt die Klage unterschreiben muss.

Eine Klage ist zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen (= Sachurteilsvoraussetzungen) vorliegen. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen stets von Amts wegen (vgl. § 56 ZPO).

Näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 379. Sind nicht einmal die wichtigsten Formalien („echte Prozessvoraussetzungen“) eingehalten, wird die Klageschrift dem Beklagten gar nicht erst zugestellt. Das ist etwa der Fall, wenn die Klage nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder anonym eingereicht wird oder keine Beklagtenbezeichnung enthält.Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 6. Mangels Zustellung wird die Klage nicht rechtshängig und die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt. Fehlt es an der Zuständigkeit des Rechtswegs, leitet das falsche Gericht an das richtige Gericht weiter. Das Fehlen der übrigen Prozessvoraussetzungen führt dazu, dass das Gericht die Klage als unzulässig abweisen muss. Dies ist ein sog. Prozessurteil, kein Sachurteil, weil gar nicht erst in der Sache (= über den materiellen Anspruch) entschieden wird. Die Klage kann daher erneut (z.B. nun beim richtigen Gericht) eingereicht werden. Es gibt keine entgegenstehende Rechtskraft. Demzufolge hat die Prüfung der Zulässigkeit stets Vorrang vor der Prüfung der Begründetheit.BGH NJW 2012, 1209, 1211.

Beispiel

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Will Mona ihre Ansprüche klageweise geltend machen, muss sie zunächst das nachfolgende Prüfungsschema zur Zulässigkeit „abarbeiten“, damit das Gericht überhaupt in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wie prüft man: Zulässigkeit der Klage

I.

Ordnungsgemäße Klageerhebung

 

 

1.

Bezeichnung Parteien, Gericht, Klagegrund

 

 

2.

bestimmter Antrag

 

 

3.

Unterschrift

 

 

4.

Postulationsfähigkeit

 

II.

Gerichtsstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

 

 

1.

Internationale Zuständigkeit

 

 

2.

Zivilrechtsweg

 

 

3.

sachliche Zuständigkeit

 

 

4.

örtliche Zuständigkeit

 

III.

Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

 

 

1.

Parteifähigkeit

 

 

2.

Prozessfähigkeit

 

 

3.

Prozessführungsbefugnis

 

 

 

 

gewillkürte Prozessstandschaft

Rn. 130 ff.

IV.

Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

 

 

1.

Schlichtungsversuch vor Klageerhebung

 

 

2.

Rechtsschutzbedürfnis

 

 

3.

keine anderweitige Rechtshängigkeit

 

 

4.

keine entgegenstehende Rechtskraft

 

Expertentipp

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Das Gericht muss stets zuerst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Examensklausur. In der Klausur kann nur bei entsprechender Fragestellung von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Soll zur Zulässigkeit der Klage Stellung genommen werden, sind nur diejenigen Prozessvoraussetzungen im Gutachtenstil ausführlicher zu behandeln, die im Text problematisiert werden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen können im Urteilsstil in einem Satz „abgehandelt werden“.

II. Ordnungsgemäße Klageerhebung

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Ein Zivilprozess setzt eine Initiative des Klägers voraus (Dispositionsgrundsatz). Der Prozess wird durch die Erhebung der Klage in Gang gesetzt (§ 253 ZPO). Die Klage wird bei Gericht eingereicht; damit wird sie anhängig. Das Gericht stellt die Klage dann dem Beklagten zu; damit wird sie rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt existiert ein Prozessrechtsverhältnis. Bei der Ausarbeitung einer Klageschrift sind Kreativität und handwerkliches Können der Anwälte gefragt. Da es keine Vordrucke gibt, kann die Klage lang oder kurz, schnörkelig oder sachlich, ironisch oder zynisch, mit oder ohne Rechtschreibfehler formuliert sein. Für jede Klage gibt es aber gesetzliche Mindestbedingungen. Jede Klage muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügen. Hierzu gehören die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die Angabe des Klagegegenstands und des Klagegrunds, ein bestimmter Antrag sowie die Unterschrift der Partei bzw. des Rechtsanwalts. Sind die Angaben nach § 253 Abs. 2 ZPO lückenhaft und wird auch nicht nachgebessert, ist die zugestellte Klage als unzulässig abzuweisen.

BGH NJW 2013, 387, 389. Außerdem sollte die Klageschrift nach § 253 Abs. 3 ZPO weitere Angaben enthalten. Diese Förmlichkeiten dienen dazu, dass sich der Beklagte gegen die klägerische Forderung verteidigen kann.Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 4. Der Richter/die Richterin prüft nun anhand der Klageschrift, ob die Förmlichkeiten eingehalten wurden.
Bitte Beschreibung eingeben

1. Parteien

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Kläger und Beklagter sind in der Klageschrift zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Vorschrift wird durch die Sollbestimmung des § 130 Nr. 1 ZPO konkretisiert, wonach die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand, Gewerbe, Wohnort und Parteistellung bezeichnet werden sollen. In jedem Fall muss eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.

BGH NJW 1988, 2114; NJW 2016, 2727, 2748. Wird diese Mitteilung verweigert, ist die Klage unzulässig. Kleinere Mängel bei der Parteibezeichnung (z.B. falscher Vorname) können später noch im Wege der Parteiberichtigung (§ 319 ZPO) korrigiert werden. Ausreichend ist jedenfalls eine Individualisierung der Parteien derart, dass es nicht zu Verwechslungen kommt.

2. Gericht

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Des Weiteren muss der Kläger das Gericht angeben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), das nach seiner Meinung örtlich und sachlich für den Fall zuständig ist. Dieses Gericht hat den „Erstzugriff“ auf die Klage und ist zunächst verpflichtet, seine Zuständigkeit und die ordnungsgemäße Klageerhebung zu prüfen.

3. Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes

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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs anzugeben. Der Begriff „Anspruch“ ist hier nicht im Sinne des § 194 BGB zu verstehen. Vielmehr geht es um die Festlegung des Streitgegenstands, so dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt (das tatsächliche Geschehen) anzugeben ist.

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 329.

4. Bestimmter Antrag

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Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss dem Gericht deutlich machen, was er will. Je nach Streitgegenstand variieren die Anforderungen an die Genauigkeit.

BGH NJW 2016, 1094, 1095 (Klage auf Löschung von intimen Fotos). Gegebenenfalls ist der Antrag auszulegen und das als gewollt anzusehen, was nach dem Gesetz vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht (s. auch Rn. 169).BGH NJW 2017, 2191, 2192; NZG 2016, 1032, 1033. Das Gericht ist an diesen Antrag gebunden (§ 308 ZPO). Der Kläger kann auch mehrere Anträge stellen (§ 260 ZPO) oder seinen Antrag später unter bestimmten Voraussetzungen abändern (§ 263 ZPO). Die Vielfalt von möglichen Anträgen ist groß. In Betracht kommen Anträge auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung (= Klagearten).

a) Leistungsklage

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Die Leistungsklage ist im Zivilprozess die Regel. Damit möchte der Kläger einen Anspruch (i.S.d. § 194 BGB = Tun oder Unterlassen) durchsetzen. Mit der Leistungsklage kann der Kläger beispielsweise die Zahlung einer Geldsumme, die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung, die Unterlassung einer Handlung, die Abgabe einer Willenserklärung, den Widerruf einer Behauptung oder die Duldung der Zwangsvollstreckung begehren. Gewinnt der Kläger den Prozess, hat er einen Vollstreckungstitel (§ 704 ZPO) in der Hand. Das Urteil kann er dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Beispiel

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Formulierungen für einen Klageantrag auf Leistung

„Der Beklagte wird verurteilt, 30 Fliesen der Marke XY an den Kläger zu übereignen.“

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2400 € zu zahlen.“

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Eine Klage auf Zahlung muss grundsätzlich exakt beziffert werden. Der Kläger muss den Umfang seines Begehrens genau festlegen. Ausnahmsweise ist allerdings auch ein unbezifferter Antrag erlaubt. Die nötige Bestimmtheit wird im Ergebnis dadurch erreicht, dass der Kläger die Schätzungsgrundlagen im Einzelnen darlegt.

Zöller/Greger ZPO § 253 Rn. 14, 14a.

Ob der Kläger zumindest eine Größenanordnung vorgeben muss (zwischen 100 000 € und 150 000 €), ist streitig. Der BGH verlangt jedenfalls dann einen Schätzwert, wenn der Kläger ein Rechtsmittel gegen die richterliche Entscheidung einlegen möchte.BGH NJW 1999, 1339, 1340. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur möglich, wenn das Urteil von den (geäußerten) Vorstellungen des Klägers negativ abweicht. Unbezifferte Zahlungsanträge sind vor allem bei Schmerzensgeldklagen erlaubt, in denen das Gericht bei der Festsetzung der „billigen Entschädigung“ (§ 253 Abs. 2 BGB) einen Spielraum hat. Außerdem wird der unbezifferte Klageantrag in den Fällen für zulässig erachtet, in denen das Gericht einen eingetretenen Schaden schätzen darf (§ 287 ZPO), wie beispielsweise bei Entschädigungsklagen nach dem AGG.BAG NJW 2011, 550, 551; NJW 2012, 171, 173; NJW 2013, 2055, 2056; NJW 2016, 2443, 2444. Auch bei der sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) darf der Kläger einen Auskunftsantrag mit einem unbezifferten Leistungsantrag verbinden. Eine besondere Fallgruppe bilden Klagen, die auf eine zukünftige Leistung lauten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind derartige Klagen zulässig (§§ 257–259 ZPO). Dies ist beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen der Fall (§ 258 ZPO).

 

b) Feststellungsklage

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Grundsätzlich gilt der Vorrang der Leistungsklage.

BGH NJW 2017, 1823 (st. Rspr.). Eine Feststellungsklage kann daher nur erhoben werden, wenn eine Leistungsklage mangels Bezifferung noch nicht möglich ist. Wurde beispielsweise Mona von einem Auto angefahren und steht noch nicht fest, welche Operationen nach dem Unfall nötig sind, kann Feststellungsklage erhoben werden.

Beispiel

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Formulierung eines Feststellungsantrags

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für alle Folgeschäden aus dem Unfall vom 1.2.2018 haftbar ist.“

71

Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger lediglich die Klärung der Rechtslage. Festgestellt werden kann nach § 256 ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (positive und negative Feststellungsklage). Rechtsverhältnis ist jede rechtliche Beziehung zwischen Personen oder Personen und Sachen (z.B. Eigentum an einer Sache oder Vertragsschluss zwischen zwei Personen).

BGH NJW 2013, 1744 m.w.N. Bloße Tatsachen (z.B. die Mangelhaftigkeit der von Mona gekauften Fliesen) oder abstrakte Rechtsfragen sind kein „Rechtsverhältnis“. Im Gegensatz zur Leistungsklage enthält die Feststellungsklage keinen Leistungsbefehl an den Beklagten. Dementsprechend hat das Feststellungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die ZPO geht daher vom Vorrang der Leistungsklage aus. Um die Gerichte vor überflüssigen Feststellungsklagen zu schützen, bedarf es für deren Zulässigkeit eines besonderen Feststellungsinteresses.

c) Gestaltungsklage

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Mit der Gestaltungsklage wird die Umgestaltung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses durch richterliches Urteil angestrebt. Eine Gestaltungsklage kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erhoben werden. Das materielle Recht erlaubt es vor allem in bestimmten handelsrechtlichen und familienrechtlichen Konstellationen nicht, dass das Rechtsverhältnis durch einseitige Willenserklärung aufgelöst wird. Vielmehr ist hierzu ein richterlicher Gestaltungsakt erforderlich.

Beispiel

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Handelsrechtliche Gestaltungsklagen sind:
die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB), die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht (§ 127 HGB) sowie die Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (§ 241 Nr. 5 AktG). Beispiele für familienrechtliche Gestaltungsklagen sind der Ehescheidungsantrag (§ 1564 BGB) oder der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB). Beispiele für prozessuale Gestaltungsklagen sind die Abänderungsklage (§ 323 ZPO), die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

5. Unterschrift

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Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Obwohl § 130 Nr. 6 ZPO lediglich eine Soll-Vorschrift enthält, verlangt die ganz h.M. für bestimmende Schriftsätze (Klage, Berufungseinlegung) zwingend die Unterschrift. Die Unterschrift beweist dem Gericht, dass es einen bestimmten Urheber gibt, der die Verantwortung für den Prozess übernehmen wird.

BGH NJW 2010, 2134; BAG NJW 2009, 3596, 3597; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 169. In Prozessen mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) muss daher der Anwalt die Klage unterschreiben, da nur er berechtigt (= postulationsfähig) ist, vor dem Gericht Prozesshandlungen vorzunehmen. Andernfalls ist die Klage nicht wirksam erhoben (siehe sogleich unter Postulationsfähigkeit). Aber selbst dann ist Unterschrift nicht gleich Unterschrift. Die Gerichte lassen beispielsweise eine unleserliche Unterschrift nicht genügen!BGH NJW 2013, 1966, 1967: NJW 2015, 3104; BAG NJW 2015, 3533, 3534. Die Technik stellt die Gerichte vor neue Herausforderungen. Bei Telefax und Computerfax wird im Interesse moderner Kommunikationsmittel auf das Erfordernis der Originalunterschrift verzichtet.Instruktiv BGH NJW 2015, 3246 f.

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Eine weitere Erleichterung ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. So besteht mittlerweile die Möglichkeit, die Klage (bzw. andere Dokumente etc.) als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) einzureichen. Die Norm wurde zum 1.1.2018 neu gefasst (Rn. 14). Um eine Authentifizierung des Absenders zu gewährleisten, kann das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden oder signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). Als sicherer Weg gilt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO insbesondere das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach gem. § 31a BRAO). Die jeweiligen Dateien sind in einem zulässigen Format (PDF) einzureichen (§ 130a Abs. 2 S. 2 i.V.m. ERV-VO).

Hierzu Müller NJW 2017, 2713; Siegmund NJW 2017, 3134. Falls das elektronische Dokument für die gerichtliche Bearbeitung nicht geeignet ist, wird der Absender darüber informiert und die „Nachreichung auf normalem Weg“ gestattet (§ 130a Abs. 6 ZPO). Spätestens ab 2022 besteht für Anwälte die Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 130d n.F.).Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2013, 3786). Der Begriff „Schriftsatz“ (körperliches Papierdokument) ist damit am Aussterben.

6. Postulationsfähigkeit

a) Parteiprozesse und Anwaltsprozesse

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Postulationsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, vor Gericht wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. Grundsätzlich sind die Parteien selbst postulationsfähig und können vor Gericht Erklärungen abgeben oder Anträge stellen. Falls sie keine Lust dazu haben, können sich die Parteien auch vertreten lassen (der „erlauchte“ Personenkreis steht in § 79 Abs. 2 ZPO). Anders ist es in Prozessen mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Anwaltszwang besteht gem. § 78 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem BGH. Die Parteien müssen sich von einem dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Bei einem Anwaltsprozess muss bereits die Klage von einem zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 78 ZPO). Die Postulationsfähigkeit ist in diesem Fall Sachurteilsvoraussetzung.

Schilken Zivilprozessrecht Rn. 278; a.A. Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 33 (keine Zustellung). Auch Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem Anwalt unterschrieben sein.BGH NJW 2013, 237, 238 m.w.N. In Familiensachen, die in erster Instanz vor den Amtsgerichten verhandelt werden, besteht ebenfalls Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Prozesshandlungen einer postulationsunfähigen Person sind unwirksam.

Beispiel

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Die Klage von Mona wird vor dem Amtsgericht erhoben. Hier könnte Mona ihre Klage auch ohne anwaltliche Vertretung erheben. Vor den Amtsgerichten besteht – außer in Familiensachen – kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Mona ist daher postulationsfähig und kann die Klage selbst unterschreiben. In der Praxis lassen sich die Parteien allerdings häufig auch bei den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Denn es ist nicht gerade einfach, als Laie einen „guten Antrag“ zu formulieren. Mona sieht das genauso, auch wenn die Einschaltung eines Anwalts mit Kosten verbunden ist. Bestellt Mona einen Anwalt, muss das Gericht alle Zustellungen an ihn bewirken (§ 172 ZPO).

Vgl. BVerfG NJW 2017, 318, 319. Zustellen kann das Gericht ab 1.1.2018 an das beA des Anwalts (§ 174 Abs. 3 ZPO). Eine ganz andere Frage ist, welcher Anwalt für den jeweiligen Streitfall geeignet ist. Mittlerweile gibt es 23 Fachanwaltschaften (vgl. § 43c BRAO), die eine werbewirksame Spezialisierung für bestimmte Rechtsgebiete erlauben. Da es keinen „Fachanwalt für Kaufrecht“ gibt, wird Mona durch eine „normale“ Anwältin vertreten.

b) Anwaltsgesellschaften

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Eine Gesellschaft ist nur dann postulationsfähig, wenn das Gesetz diese Befugnis ausdrücklich verleiht. Bei der Partnerschaftsgesellschaft, der PartmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG) und der RechtsAnwalts-GmbH wird verlangt, dass die Gesellschaft selbst durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt.

Näher Zöller/Althammer ZPO Vor § 78 Rn. 7. Die Existenz der EU bringt es mit sich, dass auch in Deutschland zunehmend ausländische Anwälte bzw. Anwaltsgesellschaften auftreten. Der BGH musste folgenden Fall entscheiden.BGH NJW 2009, 3162, 3163; hierzu Henssler NJW 2009, 3136. Eine Partei hatte eine englische LLP (Limited Liability Partnership) mit Niederlassung in Deutschland bevollmächtigt, Berufung für sie einzulegen. Ein Anwalt der LLP unterschrieb die Berufungsschrift unter Hinweis auf seine Stellung als Partner, Rechtsanwalt und Solicitor. Der BGH ließ offen, ob eine englische LLP selbst postulationsfähig ist. Die Unterzeichnung durch den deutschen Anwalt der LLP sei jedenfalls so auszulegen, dass er nicht nur im Namen der LLP, sondern zugleich im eigenen Namen handelt. Dass die Vollmacht des Klägers nur auf die LLP lautete, war ohne Belang. Denn die fehlende Vollmachterteilung könne nachträglich geheilt werden.

7. Weiterer (Soll-)Inhalt

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Die Sollangaben finden sich in § 253 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift wurde durch das Mediationsgesetz (Rn. 12) neu gefasst. Nunmehr soll die Klageschrift die Angabe enthalten, ob zwischen den Parteien bereits ein Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung stattgefunden hat (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zudem soll die Klagepartei erklären, ob einem solchen gütlichen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Damit wird bezweckt, den Kläger (und die Anwaltschaft) frühzeitig für gütliche Lösungen zu sensibilisieren. Des Weiteren soll die Klage die Angabe des Wertes des Streitgegenstands enthalten (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist wichtig, weil hiervon die sachliche Zuständigkeit des Gerichts abhängt und sie Grundlage für den Gerichtskostenvorschuss ist. Die Klage soll außerdem eine Äußerung enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter (§ 348 ZPO) Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

Beim LG erforderlich, nicht beim AG (ausschließlich Einzelrichter). Das Fehlen dieser Angaben macht die Klage aber nicht unzulässig. Der Kläger muss keinen Antrag zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stellen, da das Gericht hierüber von Amts wegen entscheidet. In der Praxis werden derartige Anträge dennoch regelmäßig gestellt. Der Kläger braucht auch nicht vorzutragen, auf welche materiellen Anspruchsgrundlagen er seine Klage stützt. Es gilt der Grundsatz „iura novit curia“, d.h. das Gericht kennt das Recht. Dennoch ist es üblich, eine rechtliche Würdigung des Falls bereits in der Klage vorzutragen, um das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Auf die eigene rechtliche Beurteilung sollte man daher keinesfalls verzichten.Vgl. BGH NJW 2016, 957, 958 (Anwaltshaftung). Das Gericht muss sich mit den vorgetragenen Standpunkten auseinandersetzen und gegebenenfalls rechtliche Hinweise (§ 139 ZPO) geben.

8. Beispiel für eine Klageschrift

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Mona fertigt zusammen mit ihrer Rechtsanwältin Roslinde Huber anhand der Vorgaben des § 253 Abs. 2, 3 ZPO folgenden Klageentwurf:

Huber & Kollegen Rechtsanwälte

 

 

Amtsgericht Köln

– Zivilkammer –

50939 Köln

Roslinde Huber

Klaus Meier

Mühlstr. 1

5000 Köln

Telefon: 0815-2

E-Mail:info@ra-huber.de

 

 

Unser Zeichen:

112233/RH

Datum: 28.2.2017

KLAGE

in dem Rechtsstreit

Mona Moos, Burgstr. 1, 5000 Köln

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Huber & Kollegen, Rechtsanwälte, Mühlstr. 1, 5000 Köln

Gegen

VORORT Fliesen GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Grün, Kirchenweg 1, 5000 Köln

– Beklagte –

wegen Forderung

Streitwert EUR 1650

Wir zahlen Gerichtskosten in Höhe von EUR 267,00 per Verrechnungsscheck ein. Wir zeigen an, dass die Klägerin uns zu ihren Prozessbevollmächtigten bestellt hat. In ihrem Namen und Auftrag erheben wir Klage zum Amtsgericht Köln mit dem

Antrag

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30 Fliesen (Vario Premium weiß, Typ XY) zu übereignen sowie den Ausbau und Einbau der Fliesen vorzunehmen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wir regen die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung an. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen stellen wir hiermit ausdrücklich Antrag auf Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils. Ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren haben die Parteien nicht durchgeführt; aus Sicht der Klägerin stehen einem solchen Verfahren keine Gründe entgegen.

Begründung:

A. Sachverhalt

Am 2.1.2022 kaufte die Klägerin bei der Beklagten 30 Fliesen der Marke „Vario Premium weiß Typ XY“ zum Kaufpreis von insgesamt EUR 600.

Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 2.1.2022

– Anlage K 1 –

Bei der Auswahl der Fliesen sicherte der Verkäufer gegenüber der Klägerin die herausragende Qualität der streitgegenständlichen Fliesen zu.

Beweis: Volker Vossen, Verkäufer der Beklagten, zu laden über die Beklagte, als Zeuge

Zwei Wochen später wurden die Fliesen im Badezimmer der Klägerin durch den Fliesenleger Fromm fachgerecht verlegt.

Beweis: Felix Fromm, Fliesenleger, Burgstr. 2, 5000 Köln, als Zeuge

Kurze Zeit später traten auf sämtlichen Fliesen dunkle Verfärbungen auf.

Beweis: Lothar Moos, Steinweg 1, 5000 Köln, als Zeuge

Die Klägerin bat die Beklagte telefonisch um Abhilfe, was die Beklagte aber verweigerte.

Beweis: Volker Vossen, b.b., als Zeuge

Daraufhin beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Simon Sand mit der Begutachtung der Fliesen. Der Sachverständige kam in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass die Fliesen falsch geschliffen seien und Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten des Austausches werden mit EUR 850 beziffert.

Beweis: Gutachten des Sachverständigen Simon Sand vom 31.1.2022

– Anlage K 2 –

Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 6.2.2022 zur Lieferung neuer Fliesen und Ein- und Ausbau dieser auf.

Beweis: E-Mail der Klägerin vom 6.2.2022

– Anlage K 3 –

Die Beklagte lehnte das Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2022 endgültig ab.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.2.2022

– Anlage K 4 –

Aufgrund der endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung ist daher Klage geboten.

B. Rechtliche Würdigung

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die von der Klägerin gelieferten Fliesen weisen einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB auf, da sich die Fliesen aufgrund der aufgetretenen Verfärbungen nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen. Zudem haben die Fliesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, da sie nicht die vereinbarte „hochwertige Qualität“ besitzen. Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang nach § 446 i.V.m. § 477 BGB n.F. vor. Dies hat der Sachverständige zweifelsfrei bestätigt. Zudem ist die Beklagte in den ersten sechs Monaten beweisbelastet dafür, dass die Fliesen bei Gefahrübergang mangelfrei waren (§ 476 a.F.; § 477 n.F. BGB). Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 Abs. 1, 13, 14 BGB. Die Klägerin ist als Studentin Verbraucherin (§ 13 BGB), die Beklagte ist Unternehmerin (§ 14 BGB). Aufgrund der Lieferung mangelhafter Fliesen steht der Klägerin ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die Klägerin hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung. Die Klägerin hat sich für Ersatzlieferung entschieden, da eine Beseitigung des Mangels nach Aussagen des Sachverständigen nicht möglich ist. Der Umfang des Nachbesserungsanspruchs ergibt sich aus § 439 BGB. Er beinhaltet nicht nur die Lieferung neuer Fliesen, sondern auch den Ein- und Ausbau der Fliesen selbst. Mit dem Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin so gestellt werden, dass sie kostenneutral die alten mangelhaften Fliesen gegen die neuen fehlerfreien Fliesen austauschen kann. 

Sofern das Gericht in der einen oder anderen Frage noch weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisangebote für erforderlich hält, bitten wir höflichst um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO.

Roslinde Huber

– Rechtsanwältin –

III. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

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Ein Gericht kann nur dann Rechtsschutz gewähren, wenn es für den Fall zuständig ist. Sachurteilsvoraussetzungen sind die deutsche Gerichtsbarkeit, die Rechtswegzuständigkeit, die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit. Diese Prüfung ergibt dann, welches Gericht konkret für den Rechtsstreit von Mona zuständig ist (deutsches oder italienisches Gericht, Verwaltungsgericht oder ordentliches Gericht, Amtsgericht oder Landgericht, Amtsgericht München oder Amtsgericht Köln).

Hinweis

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Zweckmäßig ist die Prüfung in folgender Reihenfolge: (Deutsche Gerichtsbarkeit), internationale Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit.

1. Deutsche Gerichtsbarkeit

80

Die deutsche Gerichtsbarkeit betrifft die Frage, ob bestimmte Personen auf deutschem Boden „Unverfolgbarkeitsstatus“ genießen, wie beispielsweise Personen, die Diplomatenstatus besitzen (§§ 18, 19 GVG). Auch Staaten (z.B. Griechenland, Italien) können nicht von Gläubigern vor deutschen Gerichten verklagt werden (sog. Staatenimmunität gem. § 20 Abs. 2 GVG).

BGH NJW 2016, 1659, 1660; BAG NZA 2017, 1350, 1351. In Prüfungen spielt diese Thematik kaum eine Rolle.

2. Internationale Zuständigkeit

81

Da auch andere Staaten Gerichte haben, stellt sich die Frage, ob ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden darf, wenn der Fall Auslandsberührung hat. Kann ein Student aus China, der in Deutschland studiert, im Inland verklagt werden? Umfassende Regelungen zur internationalen Zuständigkeit fehlen in der ZPO. Es gilt folgender Grundsatz: Ist die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben (§§ 12 ff. ZPO; siehe Rn. 90 ff.), ist automatisch auch die internationale Zuständigkeit indiziert (Doppelfunktionalität).

BGH NJW 1991, 3092, 3093; NJW 2010, 1752; NJW 2011, 2059 u. 2518, 2519. Wer sich örtlich nach Deutschland begibt, muss im Fall einer Streitigkeit damit rechnen, in Deutschland ein Gericht von innen zu sehen. Dabei genügt es, wenn die internationale Zuständigkeit erst im Lauf des Rechtsstreits eintritt.BGH NJW 2011, 2515, 2516.

Beispiel

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Leiht ein Studierender aus China von seinem Studienkollegen eine Kaffeetasse und gibt diese nicht zurück, kann der ausländische Studierende aus China an seinem Aufenthaltsort in Deutschland (§ 20 ZPO) verklagt werden. Das deutsche Gericht des Aufenthaltsorts ist auch international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt also der örtlichen Zuständigkeit.

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Für Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union mit ihren (noch) 28 Mitgliedsstaaten gibt es eine eigene Rechtsverordnung, die EuGVO (= Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Neufassung ab 1.1.2015 = VO-EU Nr. 1215/2012 = Brüssel Ia-VO). Hierin ist u.a. die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten aus einem der (noch) 28 Mitgliedsstaaten (Ausnahme Dänemark) geregelt. Die EuGVO knüpft die internationale Zuständigkeit dabei grundsätzlich an den Wohnsitz des Beklagten an (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).

Beispiel

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Wohnt ein spanischer Student während seines Studiums in Deutschland, ist ein deutsches Gericht für gegen ihn gerichtete Zivilrechtsstreitigkeiten auch international zuständig (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).

Behauptet eine schwedische Firma auf ihrer Website zu Unrecht, die „VORORT Fliesen GmbH sei eine Gaunerfirma“, gilt Art. 7 Nr. 2 EuGVO (unerlaubte Handlung). Danach kann die GmbH Ansprüche auch in dem Mitgliedstaat erheben, an dem der Schadenserfolg eingetreten ist. Das ist nach Ansicht des EuGH bei Internetveröffentlichungen der Ort, an dem sich der „Mittelpunkt ihres Interesses“ befindet.

Vgl. EuGH NJW 2017, 3433, 3434 f. (kann mit dem Satzungssitz identisch sein oder auseinanderfallen). Da die VORORT Fliesen GmbH den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Köln ausübt, kann sie die schwedische Firma in Köln auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.

3. Zulässigkeit des Zivilrechtswegs

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Englische Bürger haben es im Fall eines Rechtsstreits relativ leicht, das zuständige Gericht zu finden. Dort existiert ein „Einheitsgericht“, das für sämtliche Streitigkeiten zuständig ist. In Deutschland ist die Situation komplizierter. Hier gibt es fünf verschiedene Gerichtszweige, die für die unterschiedlichen Rechtsgebiete zuständig sind (vgl. Art. 95 GG).

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a) Zuständigkeit der Zivilgerichte

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Nach § 13 GVG sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Zivilgerichten zugewiesen. Die Zivilgerichtsbarkeit umfasst die streitige (ZPO) und die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. § 23a Abs. 2 GVG i.V.m. FamFG ab Buch 3). Ob eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ vorliegt, entscheidet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

BGH NJW 2015, 3718, 3719. Der Schwerpunkt muss im Privatrecht liegen. Zur Ermittlung wird der Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde gelegt. Im Übrigen sind die Zivilgerichte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung auch für Streitigkeiten aus anderen Rechtsgebieten zuständig. Beispielsweise haben die Zivilgerichte über die Höhe der Entschädigung bei Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG), über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 S. 3 GG) oder Ansprüche aus Aufopferung (§ 40 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden, obwohl diese aus dem öffentlichen Recht stammen. Ist der Zivilrechtsweg eröffnet, entscheidet das zuständige Gericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche, arbeitsrechtliche etc.).

Beispiel

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Mit ihrer Klage macht Mona Gewährleistungsansprüche wegen einer mangelhaften Kaufsache (§ 437 BGB) geltend. Es handelt sich eindeutig um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vor die Zivilgerichte gehört. Das zuständige Zivilgericht wird den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheiden (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).

A.A. BAG NJW 2018, 184, 185 f. (kartellrechtliche Vorfragen dürfen Arbeitsgerichte nicht prüfen).

Die Einordnung einer Streitigkeit unter die fünf Gerichtszweige fällt nicht immer leicht. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit ist schwierig, wenn es um Mietstreitigkeiten gegen Kommunen oder um Subventionen geht.

Hierzu Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 192 f.; Musielak/Voit Grundkurs ZPO Rn. 60 ff. Für die Klage gegen die (schlechte) Bewertung einer (juristischen) Hausarbeit durch eine Privat-Uni ist der Zivilrechtsweg eröffnet.VGH Kassel NJW 2016, 1338. Besonders häufig streiten sich Arbeitsgerichte und ordentliche Gerichte um „ihr Klientel“. So vertreten etwa BGH und BAG konträre Meinungen zu der Frage, welches Gericht für Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters bezüglich der Zahlung von Arbeitslohn zuständig ist.Vgl. BAG NJW 2009, 3389 „gegen“ BGH NJW 2009, 1968. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem GmS-OGB vorgelegt.Nach Ansicht des GmS-OGB sind die Arbeitsgerichte zuständig (NJW 2011, 1211).

b) Verweisung bei Fehlen des Zivilrechtswegs

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Den richtigen Rechtsweg zu finden, ist also gar nicht so leicht. Fehlt die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, darf die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Das angegangene (falsche) Gericht muss vielmehr nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG). Diese (rechtskräftige) Entscheidung ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG; hierzu BGH NJW 2014, 2125). Damit kann kein Gericht den Fall „im Kreisverkehr“ wieder zurückgeben oder an einen dritten Rechtsweg verweisen. Das zuständige Gericht entscheidet dann den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).

Hinweis

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Bei falschem Rechtsweg wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern es ergeht Verweisungsbeschluss von Amts wegen.

4. Sachliche Zuständigkeit

 

a) Allgemeines

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Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht in erster Instanz als Eingangsgericht für den Rechtsstreit zuständig ist. In Betracht kommen Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG). In diesem Zusammenhang ist es zunächst hilfreich, die ordentlichen Gerichte sowie den Instanzenzug zu kennen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst vier Gerichte: die Amtsgerichte (§§ 22 ff. GVG), die Landgerichte (§§ 59 ff. GVG), die Oberlandesgerichte (§§ 115 ff. GVG) und den Bundesgerichtshof (§§ 123 ff. GVG). Der Instanzenzug betrifft die Frage, welches Gericht für die Überprüfung der gerichtlichen Ausgangsentscheidung zuständig ist. Die erste Instanz ist entweder das AG oder das LG. Die zweite Instanz nach dem AG ist das LG (Ausnahme: bei den Familiensachen ist es das OLG). Die zweite Instanz nach dem LG ist das Oberlandesgericht (OLG). Die dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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b) Streitwert

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Die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen AG und LG als Eingangsgerichte der ersten Instanz ist im GVG näher geregelt. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des Streitwerts die Zuständigkeit. Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis exakt 5000 € oder weniger zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), die Landgerichte für Streitwerte über 5000 € (§ 71 Abs. 1 GVG).

c) Spezialzuweisungen

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Darüber hinaus gibt es Sonderzuweisungen in §§ 23 Nr. 2, 23a, 71 Abs. 2 GVG, die vorrangig gelten. Die Amtsgerichte sind beispielsweise in Familiensachen sachlich ausschließlich zuständig (§ 23a GVG) oder für Miet- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG). Für die Landgerichte finden sich die Spezialzuweisungen in § 71 Abs. 2 GVG. So ist das LG beispielweise für Klagen aus Amtshaftung (Nr. 2), aus fehlerhaften Kapitalmarktinformationen (Nr. 3) und ab 1.1.2018 für Änderungsanordnungen des Bestellers beim Bauvertrag (Nr. 5 i.V.m. §§ 650b, 650c BGB) ausschließlich zuständig. Um eine höhere Spezialisierung bei den Landgerichten zu erreichen, werden ab 1.1.2018 Zivilkammern für bestimmte Sachgebiete (Bankrecht, Baurecht, Arztrecht, Versicherungsrecht) gebildet (§ 72a GVG).

Neu eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts etc. vom 28.4.2017 (BGBl. I 2017, 969). Daneben existieren bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen (§§ 93, 105 GVG), die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind, deren Bedeutung aber drastisch sinkt (50% weniger Eingangszahlen). Ganz ausnahmsweise ist das OLG (bzw. der BGH) das erstinstanzlich ausschließlich zuständige Gericht, soweit es um Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer oder Musterprozesse geht (§§ 118, 201 Abs. 1 GVG). Auch bei den Oberlandesgerichten wird auf Spezialisierung gesetzt. So gibt es die Kartellsenate (§ 91 GWB). Ab 1.1.2018 sind Zivilsenate für bestimmte Sachgebiete (Bankrecht, Baurecht, Arztrecht, Versicherungsrecht) einzurichten (§ 119a GVG).
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Beispiel

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Mona klagt auf Übereignung (Ersatzlieferung) 30 neuer Fliesen im Wert von 800 €. Zusätzlich verlangt sie den Ein- und Ausbau, dessen Kosten 850 € betragen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich hier nach dem Wert des Streitgegenstands (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG). Für die Streitwertberechnung gelten die §§ 2 ff. ZPO. Danach ist der Wert der Hauptforderung entscheidend. Zinsen bleiben unberücksichtigt (§ 4 ZPO).

Beispielsfall bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 38, 39. Mehrere Ansprüche (= objektive Klagehäufung § 260 ZPO) werden zusammen gerechnet (§ 5 ZPO). Dies gilt aber nicht für Klage und Widerklage. Im Fall von Mona ergibt die Addition einen Betrag von 1650 € (also unter 5000 €), so dass das AG für die Klage von Mona sachlich zuständig ist.

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Besondere Vorschriften befassen sich mit der Frage, welche Folgen eine Erhöhung oder eine Absenkung des Streitwerts während des Prozesses hat. Hat ein Kläger vor dem LG beispielsweise eine Klage über 10 000 € eingereicht und ermäßigt er die Klage im Laufe des Prozesses auf 4000 €, bleibt das LG nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zuständig (sog. perpetuatio fori). Im umgekehrten Fall (Klage auf 4000 € beim AG, dann Erhöhung auf 10 000 €) gilt die Spezialvorschrift des § 506 Abs. 1 ZPO. Hier sind drei verschiedene Varianten denkbar. Zum einen muss das AG an das LG verweisen, wenn eine Partei die Verweisung beantragt (§ 506 ZPO). Das LG als höheres Gericht wird sozusagen immer als „Top-Adresse“ angesehen. Wird ein Verweisungsantrag nicht gestellt und schweigt der Beklagte zur Unzuständigkeit, bleibt die Zuständigkeit des AG durch rügelose Einlassung bestehen (§ 39 ZPO), wenn eine Belehrung nach § 504 ZPO (vgl. § 39 S.2 ZPO) erfolgt ist. Beantragt der Beklagte wegen Unzuständigkeit des AG Klageabweisung und stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, muss das AG die Klage als unzulässig abweisen.

Expertentipp

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Die sachliche Zuständigkeit ist besonders examensrelevant. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Amts- und des Landgerichts muss beherrscht werden. Die Frage, ob bei einem Streitwert von exakt 5000 € noch das Amtsgericht zuständig ist, sollte man ebenfalls kennen. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsvorschriften (§§ 261, 506 ZPO) bei Erhöhung oder Ermäßigung des Streitwerts während eines Prozesses (perpetuatio fori).

5. Örtliche Zuständigkeit

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Während die sachliche Zuständigkeit die Frage betrifft, ob das AG oder das LG über den Fall entscheidet, befasst sich die örtliche Zuständigkeit mit der Frage, welches konkrete Gericht von den 638 Amtsgerichten bzw. den 115 Landgerichten

Vgl. die Übersicht bei www.bmj.bund.de. in Deutschland zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 12–40 ZPO, 122 FamFG sowie in einigen Spezialgesetzen geregelt. Synonym werden für die örtliche Zuständigkeit die Begriffe „Gerichtsstand“ bzw. der lateinische Begriff „Forum“ verwendet. Die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO sind Regelungen mit eigenem Gerechtigkeitsgehalt.Zöller/Schultzky ZPO § 12 Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 12 Rn. 1. Anknüpfungspunkte sind vor allem die örtlichen Verhältnisse des Beklagten (Wohnsitz), die Sachnähe sowie die Konzentration.

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Die ZPO unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Der Kläger hat zwischen mehreren allgemeinen und besonderen Gerichtsständen nach § 35 ZPO die Wahl. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand existiert. Ausschließlich sind Gerichtsstände, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind, wie der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO), der Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (§ 29a ZPO) sowie der Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO). Sie schließen andere Gerichtsstände aus und man kann sie nicht durch Parteivereinbarung loswerden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12 bis 19a ZPO)

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Expertentipp

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Lesen Sie die zitierten Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit aufmerksam durch und verschaffen Sie sich einen Überblick. Die wesentlichen Informationen lassen sich ganz leicht dem Gesetzestext entnehmen.

Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich gem. § 12 ZPO nach der Person des Beklagten. Am allgemeinen Gerichtsstand kann man immer klagen, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 12 ZPO). Primär knüpft der allgemeine Gerichtsstand an den Wohnsitz des Beklagten an (§ 13 ZPO i.V.m. §§ 7 ff. BGB). Dem liegt die Idee zugrunde, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat („actor sequitur forum rei“).

BGH NJW 1991, 3092, 3093; Zöller/Schultzky ZPO § 12 Rn. 2. Wenn man schon verklagt wird, soll es zumindest einen „Heimvorteil“ geben. Verlegt der Beklagte seinen Wohnsitz, bleibt die örtliche (und internationale) Zuständigkeit des Gerichts erhalten (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO = perpetuatio fori).BGH NJW 2011, 2515, 2517.

Juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, SE) und andere parteifähige Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR) haben ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz (= Satzungssitz)

Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 17 Rn. 7. und hilfsweise am Ort der Verwaltung (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ort der Verwaltung ist, wo Personal eingestellt, Telefonate geführt, Verträge entworfen und alle wichtigen Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden. Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist der Sitz des Insolvenzgerichts maßgebend (§ 19a ZPO). Für wohnsitzlose Beklagte gilt § 16 ZPO.

b) Besondere Gerichtsstände

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Nicht immer ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten „ideal“. Bei einem Autounfall mag es zweckmäßiger sein, den Verursacher direkt am Unfallort zu verklagen, weil dort die Zeugen und der Tatort zur Verfügung stehen. Aufgrund besonderer Sachnähe hat die ZPO daher „besondere Gerichtsstände“ kreiert. Die wichtigsten besonderen Gerichtsstände sind folgende: Aufenthaltsort (§ 20 ZPO), Niederlassung (§ 21 ZPO), Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), Erbschaft (§§ 27, 28 ZPO), Erfüllungsort (§ 29 ZPO), Haustürgeschäfte = AGV = Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 29c ZPO), Beförderung (§ 30 ZPO), Bergung (§ 30a ZPO), unerlaubte Handlung (§ 32 ZPO), Widerklage (§ 33 ZPO). Im Folgenden sind die Gerichtsstände vorzustellen, die besondere Examensrelevanz besitzen.

aa) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)

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Expertentipp

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Kennen Sie noch die hier zitierten Anspruchsgrundlagen des materiellen Rechts? Wenn nicht, nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse im Delikts- und Produkthaftungsrecht aufzufrischen.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gilt für alle unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ff. BGB, für Ansprüche aus Gefährdungshaftung (z.B. §§ 1 ProdHaftG, 7 StVG) und Ansprüche aus § 1004 BGB. Maßgebend ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies ist grundsätzlich der Ort, wo der Täter gehandelt hat (Handlungsort) oder wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort).

BGH NJW 2010, 1752; NJW 2011, 2059. Bei einem Autounfall ist es der Unfallort.

Beispiel

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Mona wird beim Überqueren der Straße in Hamburg vom Halter eines Kfz, der in Stuttgart wohnt, angefahren. Die Behandlungskosten betragen 2000 €. Welches Gericht ist zuständig? Sachlich zuständig ist das AG, da der Streitwert unter 5000 € liegt (§ 23 Nr. 1 GVG). Der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Halters ist Stuttgart, da er dort seinen Wohnsitz hat (§§ 12, 13 ZPO). Zusätzlich könnte der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben sein (§ 32 ZPO). Ein Fall der unerlaubten Handlung liegt vor, da Mona ihre Klage auf § 823 BGB bzw. § 7 StVG stützt. Die unerlaubte Handlung wurde in Hamburg begangen. Hier wurde der Körper von Mona verletzt. Handlungs- und Erfolgsort liegen in Hamburg (wo Mona ärztlich behandelt wird, ist unerheblich). Zudem hat das schädigende Ereignis in Hamburg stattgefunden, die Zuständigkeit ergibt sich daher auch aus § 20 StVG. Da mehrere Gerichtsstände in Frage kommen und kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, kann Mona wählen (§ 35 ZPO), ob sie in Stuttgart oder in Hamburg Klage erhebt. 

Die örtliche Zuständigkeit wegen des Direktanspruchs gegen die Versicherung aus § 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG richtet sich i.d.R. nach §§ 12, 17.

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Bei Persönlichkeitsverletzungen in einer überregionalen deutschen Zeitschrift sind die Erfolgsorte überall dort, wo die Zeitschrift bestimmungsgemäß vertrieben wird.

BGH NJW 2010, 1752. Bei Klagen gegen Medienberichterstattungen führt das faktisch zur freien Wahl des Forums. Umstritten ist der Erfolgsort bei Rechtsverletzungen im Internet. Nach Ansicht des BGH kann die bloße Abrufbarkeit der Website (im Inland) keinesfalls zuständigkeitsbegründend wirken; dies würde sonst zu einem uferlosen „weltweiten Verfolgungsrecht“ des Beklagten führen. Daher wird neben der Abrufbarkeit in Deutschland ein besonderer Inlandsbezug verlangt.BGH NJW 2010, 1752, 1753; NJW 2011, 2059, 2060; NJW 2012, 148, 149; NJW 2013, 2348; s. auch EuGH NJW 2017, 3433 zu Art. 7 Nr. 2 EuGVO. Ein solcher liegt vor, wenn eine Kenntnisnahme der Internetmeldung aufgrund ihres spezifischen Inhalts durch deutsche (inländische) Internetnutzer nahe liegt.BGH NJW 2010, 1752, 1754; NJW 2011, 2059, 2060. Gibt ein User in eine Suchmaschine Vor- und Nachnamen ein und erhält hierauf (unwahre) Suchwortergänzungsvorschläge in deutscher Sprache, liegt ein Inlandsbezug vor.BGH NJW 2013, 2348. Der Betreiber der Suchmaschine mit Sitz in USA kann daher in Deutschland verklagt werden. Gleiches gilt, wenn ein Blog in deutscher Sprache, der sich an deutsche und auf Mallorca lebende Immobilienbesitzer richtet, unter Angabe des vollen Namens und der Adresse des Opfers veröffentlicht wurde.BGH NJW 2012, 148, 149; NJW 2011, 2059, 2061. Ein in russischer Sprache verfasster Bericht über eine private Reise in Moskau begründet dagegen keinen Inlandsbezug.BGH NJW 2011, 2059, 2061. Auf die Anzahl der Klicks oder der registrierten Portalnutzer im Inland kommt es nicht an. Bei Internetveröffentlichungen ist auch der EuGH der Ansicht, dass der Betroffene nicht in jedem Mitgliedstaat (aufgrund der Abrufbarkeit) klagen kann.EuGH NJW 2017, 3433, 3436 (zu Art. 7 Nr. 2 EuGVO).
 

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Wird im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) Klage erhoben, ist fraglich, ob das Gericht auch andere Ansprüche, wie vertragliche Ansprüche, zusätzlich prüfen darf. Dies war lange streitig und wurde unter dem Stichwort „Gerichtsstand des Sachzusammenhangs“ diskutiert. Mittlerweile hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass das Gericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden darf. Begründet wird dies mit der analogen Anwendung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG.

BGH NJW 2003, 828, 829; BayOblG NJW-RR 1996, 508, 509; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 91.

bb) Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO)

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Im Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) können Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen erhoben werden. Dazu gehören etwa Schadensersatzansprüche aus Vertrag (z.B. §§ 280, 281, 283, 286, 311a, 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB), aus c.i.c. (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB), Ansprüche wegen Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) oder Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB).

Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 29 Rn. 4. In derartigen Fällen kann der Kläger den Beklagten statt an dessen Wohnsitz auch am Erfüllungsort (= Leistungsort §§ 269, 270 Abs. 4 BGB) verklagen. Zu beachten ist, dass es keinen einheitlichen Erfüllungsort für den ganzen Vertrag gibt, sondern dieser eigenständig nach dem geltend gemachten Anspruch beurteilt werden muss.Näher Schwab Zivilprozessrecht Rn. 111 f. Wichtig ist noch, dass vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen = „im Kleingedruckten“) nur zwischen Kaufleuten möglich sind (§ 29 Abs. 2 ZPO).

Beispiel

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Vorliegend streitet Mona mit der V-GmbH über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (§ 437 BGB). Eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis i.S.d. § 29 ZPO liegt somit vor. Fraglich ist allerdings, wo der Erfüllungsort = Leistungsort für die Ersatzlieferung der Fliesen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) und die Zahlung der Austauschkosten (§ 439 BGB) ist. Der Leistungsort ist nach §§ 269, 270 BGB für jede vertragliche Verpflichtung eigenständig zu bestimmen. Leistungsort ist im Zweifel der Wohnort/Sitz des Schuldners (Holschuld § 269 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Geldschulden (§ 270 Abs. 4 mit § 269 BGB). Der Leistungsort für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB ist umstritten. Nach Ansicht des BGH ist mangels spezieller Regelungen im Kaufrecht § 269 BGB maßgebend (Parteivereinbarung, Natur des Schuldverhältnisses, im Zweifel Sitz des Schuldners = Verkäufers).

BGH NJW 2011, 2278 ff. m.w.N. zum Streitstand. Bei Alltagsgeschäften ist Nacherfüllungsort daher regelmäßig der Sitz des Verkäufers. Bei eingebauten Sachen (Bodenfliesen) kommt es (wegen der Umstände und der Natur des Schuldverhältnisses) auf den Ort an, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet (Belegenheitsort).Vgl. auch BGH NJW 2011, 2278 ff.; ferner BGH NJW 2008, 2837, 2839 [27]). Dies wäre nicht der Firmensitz der V-GmbH, sondern die Wohnung von Mona. Erfüllungsort ist also der Wohnsitz von Mona in Köln. Zwischen dem besonderen Gerichtsstand und dem allgemeinen Gerichtsstand hat Mona die Wahl (§ 35 ZPO). Folglich könnte Mona ihre Klage auch im allgemeinen Gerichtsstand der V-GmbH erheben (§ 17 ZPO). Das wäre der Sitz der Firma in Köln. Somit bleibt für Mona die Wahl zwischen Köln und Köln.

cc) Gerichtsstand für AGV (§ 29c ZPO)

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Expertentipp

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Die ZPO verweist hier auf das BGB. Seit 2014 gibt es im BGB neue Begrifflichkeiten! Lesen Sie zunächst § 312b BGB (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge = die früheren Haustürgeschäfte) und § 13 BGB (Verbraucher) aufmerksam durch.

§ 29c Abs. 1 S. 1 ZPO privilegiert den klagenden Verbraucher (§ 13 BGB). Nimmt der Verbraucher die Rolle des Klägers ein, kann er bei Streitigkeiten aus AGV = Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) auch an seinem „Wohnsitzgericht“ prozessieren. Es handelt sich um einen besonderen Gerichtsstand. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist unzulässig.

BGH NJW 2015, 169, 170. Der Verbraucher kann das Unternehmen aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand, dem Sitz des Unternehmens (§ 17 ZPO), verklagen. Der Verbraucher hat die Wahl (§ 35 ZPO). Erhebt der Unternehmer Widerklage, ist das vom Verbraucher gewählte Gericht auch für die Widerklage zuständig (§ 29c Abs. 2 ZPO).Zur Einschränkung bei fehlender Konnexität Zöller/Schultzky ZPO § 29c Rn. 10. Abgrenzung: Ist der Verbraucher Beklagter, ist das Wohnsitzgericht des Verbrauchers ausschließlich für den Streitfall zuständig (§ 29c Abs. 1 S. 2 ZPO). Hier gibt es kein Wahlrecht für das klagende Unternehmen zu Lasten des Verbrauchers. Exkurs: Für grenzüberschreitende Streitigkeiten im EU-Raum gibt es zugunsten des Verbrauchers den Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVO.

dd) Gerichtsstand Datenschutz

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Das reformierte BDSG wird parallel mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018 in Kraft treten. Für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht hält es zwei besondere Gerichtsstände bereit. Nach § 44 Abs. 1 BDSG (n.F.) kann entweder an jedem Ort der Niederlassung des Verantwortlichen geklagt werden oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers (= Heimatgericht).

Kühling NJW 2017, 1985, 1990.

c) Ausschließliche Gerichtsstände

100

Ein ausschließlicher Gerichtsstand geht dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen zwingend vor (§ 12 a.E. ZPO). Die wichtigsten ausschließlichen Gerichtsstände sind der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO), der Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (§ 29a ZPO), der Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO) sowie der Verbrauchergerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen (§ 104a UrhG).

Hinweis

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Ein besonders wichtiger ausschließlicher Gerichtsstand ist der ausschließliche Gerichtsstand bei AGV (= Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge § 312b BGB), sofern der Verbraucher in der Rolle des Beklagten ist (§ 29c Abs. 1 S. 2 ZPO). Hier ist örtlich stets das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig. Die Überschrift dieser Vorschrift ist etwas irreführend, weil sie das Wort „ausschließlich“ nicht enthält.

6. Zuständigkeitsvereinbarungen

101

Die Gerichtsstände dienen vor allem dem Schutz des Beklagten. Daher sind abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen durch (Prozess-)vertrag (= Prorogation) nur unter strengen Voraussetzungen (§§ 38, 40 ZPO) möglich. Gerichtsstandsvereinbarungen werden häufig „im Kleingedruckten“ (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) platziert und sind stets auf ihre Wirksamkeit in folgender Reihenfolge zu prüfen:

102

Expertentipp

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Lesen Sie die zitierten Vorschriften aufmerksam durch. Sollten Sie den Kaufmannsbegriff nicht mehr parat haben, können Sie Einzelheiten im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nachschlagen.

Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 ZPO sind nur unter Kaufleuten zulässig. Kläger und Beklagter müssen also Kaufleute sein. Der Kaufmannsbegriff ist in §§ 1, 2 und 6 HGB näher geregelt. Hier sind also HGB-Kenntnisse gefragt. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betreibt (nach außen gerichtete Tätigkeit, auf Dauer, selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, kein Freiberufler nach § 1 Abs. 2 PartGG). Außerdem muss er sein Gewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB „als Profi“ in kaufmännischer Weise (größere Mitarbeiterzahl, höherer Umsatz) ausüben. Dieser Kaufmann wird als sog. Ist-Kaufmann bezeichnet. Kaufmann ist aber auch der „Nicht-Profi“, wenn er im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB), der sog. Kann-Kaufmann. Kaufleute sind auch die Handelsgesellschaften nach § 6 HGB (z.B. OHG, KG, GmbH, AG).

Näher Zöller/Schultzky ZPO § 38 Rn. 22. In jedem Fall sind Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) mangels Kaufmannseigenschaft nach § 38 Abs. 1 ZPO nicht erlaubt und missbräuchlich. Dies hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.EuGH NJW 2009, 2367, 2368 f. m. Anm. Pfeiffer. Die örtliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) kommt nur bei einem entsprechenden richterlichen Hinweis in Betracht.

103

Unter Nichtkaufleuten sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2, 3 ZPO zulässig.

Vgl. BGH NJW 2016, 2328, 2329 f. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 Abs. 2 ZPO möglich, wenn mindestens einer der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Weitere Anforderungen ergeben sich aus S. 2 (Schriftform) und S. 3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 ZPO ist zulässig, wenn sie nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich und schriftlich getroffen wurde, was in der Praxis höchst selten vorkommt. Gerichtsstandsvereinbarungen nach §§ 38 Abs. 2 und 3 ZPO können also auch von Verbrauchern getroffen werden.

104

Schließlich muss sich jede nach § 38 ZPO zulässige Prorogation an den Grenzen des § 40 ZPO messen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist danach nur zulässig, wenn sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht (§ 40 Abs. 1 ZPO). Sie ist stets unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ein ausschließlicher Gerichtsstand wäre etwa § 29c I 2 (AGV= Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bei Klagen gegen den Verbraucher).

Beispiel

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Linus, der Bruder von Mona, hat in Dresden eine 2-Zimmer-Wohnung von der „Wohnungsbaugesellschaft mbH“ (= W-GmbH) für fünf Jahre gemietet. Im Mietvertrag heißt es, dass für Streitigkeiten das AG Kiel zuständig ist (der Geschäftsführer der GmbH hat dort eine Ferienwohnung). Als Linus seine Miete zwei Monate hintereinander nicht bezahlt, beschließt die W-GmbH, Linus auf Zahlung und Räumung vor dem AG Kiel zu verklagen. Ist das Gericht sachlich und örtlich zuständig? Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Sonderzuweisung des § 23 Nr. 2a GVG. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (Geschäftsräume fallen nicht darunter) ist das AG unabhängig vom Streitwert ausschließlich sachlich zuständig. Da es sich bei der 2-Zimmer-Wohnung um „Wohnraum“ handelt, ist das AG und nicht das LG erstinstanzlich zuständig. Zu prüfen bleibt, welches Gericht örtlich für den Rechtsstreit zuständig ist. Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnort des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO), so dass danach das AG Dresden örtlich zuständig wäre. Allerdings besteht nach § 29a Abs. 1 ZPO für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz der Mietsache. Das wäre hier ebenfalls Dresden. Nun wurde zwischen Linus und der W-GmbH eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Diese ist aber weder nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässig (Linus ist kein Kaufmann) noch nach § 38 Abs. 3 ZPO (die Vereinbarung wurde nicht nach Entstehen der Streitigkeit getroffen). Außerdem ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Das ist hier wegen § 29a ZPO (Sitz der Mietsache) der Fall. Somit ist das AG Dresden sachlich und örtlich für den Rechtsstreit zuständig. Seit 2013 sind Räumungsprozesse besonders zügig zu erledigen (§ 272 Abs. 4 ZPO) und das AG Dresden kann eine Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) aussprechen. § 721 ZPO trifft Regelungen zur möglichen Setzung einer Räumungsfrist und § 940a zur Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung insb..

 

7. Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)

105

Manchen Beklagten sind die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO nicht allzu gut bekannt. Daher kann es passieren, dass ein unzuständiges Gericht infolge rügeloser Einlassung des Beklagten zuständig wird. § 39 ZPO setzt nicht voraus, dass der Beklagte Kaufmann oder Unternehmer ist. Auch Verbraucher, die schweigen, fallen unter § 39 ZPO.

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 103. Für eine rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO ist zunächst erforderlich, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen (§ 39 S. 1 ZPO). Damit wird das Gericht durch bloßes „Schweigen zur Unzuständigkeit“ zuständig (§ 39 S. 1 ZPO). Vergleichsgespräche oder die Einführung in den Sach- und Streitstand sind noch kein „mündliches Verhandeln zur Hauptsache“. Notwendig sind vielmehr Erklärungen zum Streitgegenstand, wie etwa der Antrag auf Klageabweisung aus sachlichen Gründen. Zweite (negative) Voraussetzung ist, dass kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beim Amtsgericht muss sich der Richter um den rechtsunkundigen Beklagten besonders kümmern. So muss der Beklagte nach § 504 ZPO auf die Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung explizit hingewiesen werden (§ 39 S. 2 ZPO). § 39 ZPO gilt analog auch für die internationale Zuständigkeit.BGH NJW 2016, 2328, 2330.

 

8. Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit

106

Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Da die örtliche und sachliche Zuständigkeit Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind, muss eine Klage beim unzuständigen Gericht grundsätzlich durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden. Eine Chance gibt es noch für den Kläger. Auf Antrag des Klägers (der merkt, dass er bei einem unzuständigen Zivilgericht Klage erhoben hat), muss das unzuständige Gericht sich selbst für unzuständig erklären und den Rechtsstreit durch förmlichen Beschluss an das zuständige Gericht verweisen (§ 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bestehen mehrere Gerichtsstände, kann der Kläger wählen, an welches Gericht verwiesen werden soll (§ 281 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (Ausnahme Willkür).

BGH NJW 2007, 847, 848; NJW-RR 2015, 1016. Die Mehrkosten dieser Verweisung muss stets der Kläger tragen (§ 281 Abs. 3 ZPO). Versäumt der Kläger den Antrag auf Verweisung und ergeht Prozessurteil, ist das nicht weiter schlimm. Er kann erneut Klage, nunmehr beim zuständigen Gericht, erheben, da sein Anspruch ja nicht rechtskräftig aberkannt wurde.Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 46. Allerdings muss er die Kosten des „ersten Prozesses“ tragen (§ 91 ZPO).

 

IV. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen

107

Für die Zulässigkeit einer Klage ist nicht nur wichtig, das „richtige Gericht“ zu finden. Auch die Parteien (Kläger und Beklagter) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um vor Gericht akzeptiert zu werden. Relevant sind die Stichworte „Parteifähigkeit“, „Prozessfähigkeit“, „Postulationsfähigkeit“ sowie „Prozessführungsbefugnis“.

 

 

1. Parteibegriff

a) Zwei-Parteien-Prinzip

108

Auch im Zivilprozess geht es romantisch zu. Es gilt das Zwei-Parteien-Prinzip. Vor Gericht muss sich stets ein „Pärchen“ finden. Es gibt genau zwei Parteien, nicht mehr und nicht weniger. Gruppenklagen sind dem deutschen Recht fremd. Auch die Verbandsklage nach dem UKlaG bleibt diesem Grundsatz treu.

Vgl. auch Schilken Zivilprozessrecht Rn. 195a. Anders ist die Situation im amerikanischen Recht. Dort ist es erlaubt, dass zahlreiche Personen (z.B. 2540 erkrankte Raucher und Raucherinnen) in einem Verfahren gegen ein Unternehmen klagen (sog. class action) mit der Folge, dass alle Geschädigten an die Entscheidung gebunden sind.Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 265. In Deutschland gibt es immerhin bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, einer Vielzahl von Aktionärsklagen einen Musterprozess (beim OLG) vorzuschalten (KapMuG; s. auch Rn. 389). Der Zwei-Parteien-Grundsatz bleibt aber auch bei diesem Verfahren unangetastet, denn jeder Prozess wird am Ende einzeln entschieden.

b) Formeller Parteibegriff

109

Im Zivilprozess gilt der sog. formelle Parteibegriff. Die Parteien werden formell aus der Klageschrift bestimmt. Parteien sind diejenigen, die in der Klageschrift als Kläger und Beklagter namentlich bezeichnet sind. Das sind die beiden Parteien des Rechtsstreits. Ob zwischen ihnen tatsächlich materielle Ansprüche bestehen, wird erst bei der Begründetheit (Aktivlegitimation des Klägers, Passivlegitimation des Beklagten) geprüft.

Welche Konsequenzen hat ein Tippfehler oder eine irrtümliche Falschbezeichnung der Partei in der Klageschrift? Ungenaue oder unrichtige Angaben sind unschädlich und können vom Richter von Amts wegen jederzeit korrigiert werden (§ 319 ZPO), sofern die Identität der Parteien gewahrt bleibt.

BVerfG NJW 2014, 205; BGH NJW 2003, 1043 f; weitere Beispiele Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 7. Bei „Mehrdeutigkeit“ ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden sollte. Damit kann ein falscher Vorname oder eine falsche Rechtsform (GmbH statt AG) jederzeit berichtigt werden. Hat der Kläger aber tatsächlich einen falschen Beklagten (gewollt) benannt, bleibt dieser Beklagter.BGH NJW 2017, 2472, 2473. Wird die Klage versehentlich einem Dritten zugestellt, wird dieser nicht Partei (er ist ja nicht in der Klageschrift bezeichnet) und der „echte Beklagte“ auch nicht (mangels Zustellung).BGH NJW 2017, 2472, 2474; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 226.

Beispiel

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Mona ist Klägerin, die Firma V-GmbH ist in der Klageschrift als Beklagte bezeichnet. Damit sind diese beiden die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Es gilt der formelle Parteibegriff. Ob Mona tatsächlich gegen die V-GmbH einen Anspruch aus § 437 BGB hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

2. Parteifähigkeit

110

Die am Prozess Beteiligten müssen parteifähig sein. Die Frage der Parteifähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Wird über die Parteifähigkeit gestritten, ist die Partei bis zur gerichtlichen Klärung als parteifähig zu behandeln.

BGH NJW 2010, 3100. Fehlt die Parteifähigkeit beim Kläger oder Beklagten, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.BGH NJW 2011, 778, 779; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 233. Nach § 50 ZPO entspricht die Parteifähigkeit der Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht. Parteifähig sind demnach alle natürlichen und juristischen Personen.

Hinweis

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Materielles Recht und Prozessrecht laufen hier parallel.

a) Natürliche Personen

111

Natürliche Personen (= Menschen) sind ab Vollendung der Geburt bis zu ihrem Tod rechts- und damit parteifähig (§ 1 BGB).

b) Juristische Personen

112

Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sind rechts- und damit parteifähig. Hierzu gehören u.a. die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.), die eingetragene Genossenschaft (eG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Societas Europaea (SE) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die „Parteifähigkeit“ ist ein besonders dynamisches ZPO-Thema. Die neueren Entwicklungen gehören zwingend zum Examenswissen. So ist die neue Rechtsform „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (sog. Mini-GmbH), die in § 5a GmbHG geregelt ist, als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig. Gleiches gilt für die ausländischen Rechtsformen der EU-Mitgliedstaaten (z.B. die englische Limited, deren Schicksal aufgrund des BREXIT derzeit ungewiss ist).

BGH NJW 2005, 1648, 1649; KG NJW 2014, 2737; Zöller/Althammer ZPO § 50 Rn. 31.

c) Personengesellschaften

113

Nach §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB sind auch OHG, KG und GmbH & Co. KG parteifähig. Gleiches gilt für die Partnerschaftsgesellschaft und die (neue) PartmbB (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB). Auch die (Außen-)GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts = BGB-Gesellschaft) ist seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 analog § 124 Abs. 1 HGB parteifähig. Nunmehr hat dies der Gesetzgeber in § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ausdrücklich geregelt.

BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2009, 1610, 1611; NJW 2009, 2449, 2450; NJW 2011, 615, 616.

114

Vertiefung zur „GbR“: Die Rechtsform der GbR ist in §§ 705 ff. BGB näher geregelt. Voraussetzung ist (§ 705 Abs. 1 BGB), dass sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Typischerweise verwenden die freien Berufe die Rechtsform der GbR (Anwalts- und Steuerberaterkanzleien, Architektenbüros). Aber auch Handelsgewerbe, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern (vgl. § 1 Abs. 2 HGB), können sich dieser Rechtsform bedienen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BGB wurde die GbR lange Zeit als nicht parteifähig angesehen. Nach einer Entscheidung des BGH aus 2001 ist die GbR als Außengesellschaft analog § 124 Abs. 1 HGB als parteifähig anerkannt worden. Sie kann daher unter ihrer Firma verklagt werden. Analog § 124 Abs. 2 HGB kann im Fall des Prozessgewinns in ihr Vermögen (Konto, Büroeinrichtung etc.) vollstreckt werden. Vorteil dieser Rechtsprechung war, dass eine GbR nunmehr unter ihrem Namen (z.B. Rechtsanwälte Meier & Kollegen) klagen und verklagt werden konnte. Die umfangreichen Darstellungen sind in der Klausur nunmehr mit Hinweis auf § 705 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Eine Besonderheit gilt bei Grundstücken. Wegen § 47 Abs. 2 GBO muss sich die GbR vor Eintragung in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§§ 707, 707a BGB). Die Eintragung ist im Namenszusatz zu vermerken (eGbR), vgl. § 707a Abs. 2 BGB.

Neben der GbR können auch die einzelnen Gesellschafter gem. § 721 BGB verklagt werden. 

Expertentipp

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Die rechtliche Behandlung der GbR ist seit dem MoPeG deutlich einfacher geworden. Neue Regelungen und Reformen führen häufig dazu, dass die Regelungsbereiche gerne im Examen abgefragt werden. Demnach gilt es Klausuren mit Bezügen zum MoPeG in naher Zukunft zu erwarten. 

d) Wohnungseigentümergemeinschaften

115

Wohnungseigentümergemeinschaften wurde lange Zeit die Parteifähigkeit abgesprochen. Mittlerweile ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat im Jahr 2007 die Parteifähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich in § 10 Abs. 6 S. 5 WEG verankert. Damit kann nun die „Wohnungseigentümergemeinschaft Birkenweg 1, Köln, diese vertreten durch den Verwalter XY“ klagen und verklagt werden.

BGH NJW 2012, 1207, 1208.

e) Nicht rechtsfähige Vereine

116

Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, sind nicht rechtsfähig und können daher eigentlich keine Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO sind nicht rechtsfähige Vereine seit 2009 aber sowohl aktiv als auch passiv parteifähig und können daher Kläger und Beklagte sein. Ebenso wie die GbR kann der nicht eingetragene Verein nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, sondern nur die Mitglieder als Gesamthand.

f) Zusammenfassung

117

Beispiel

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Mona ist als natürliche Person parteifähig, § 1 BGB. Die beklagte Firma V-GmbH ist eine GmbH und damit als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG).

3. Prozessfähigkeit

118

Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 240. Die Prozessfähigkeit ist zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung. Prozesshandlungen der prozessunfähigen Partei (Klage, Klagerücknahme, Anerkenntnis etc.) sind ohne Wirkung. Erlangt eine Partei im Lauf des Prozesses Prozessfähigkeit (z.B. der Minderjährige wird volljährig), kann der Prozess „pauschal“ genehmigt werden.Zöller/Althammer ZPO § 52 Rn. 14.

a) Natürliche Personen

119

Unter Prozessfähigkeit versteht man die Fähigkeit, einen Rechtsstreit selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen zu können (§ 51 Abs. 1 ZPO). Prozessfähig ist, wer „sich selbst durch Verträge verpflichten kann“ (§ 52 ZPO). Gemeint sind die voll Geschäftsfähigen (§§ 104 ff. BGB). Nur Volljährige können daher selbstständig Prozesse führen. Kinder unter 7 Jahren (= geschäftsunfähige Personen nach § 104 BGB) und Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (= beschränkt Geschäftsfähige nach § 106 BGB) sind nicht prozessfähig. Ausgenommen sind Rechtstreitigkeiten im Rahmen der Erwerbstätigkeit von Minderjährigen gem. §§ 112, 113 BGB (volle Geschäftsfähigkeit).

Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 27.

120

Fraglich ist, wer anstelle der Prozessunfähigen den Prozess führt. Dies ist in § 51 Abs. 1 ZPO geregelt. Eine prozessunfähige Partei muss sich durch ihren gesetzlichen Vertreter im Prozess vertreten lassen. Minderjährige werden durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB). In den Fällen der §§ 112, 113 BGB dürfen sie ausnahmsweise selbst tätig werden. Unter Betreuung stehende Personen werden durch ihren Betreuer vertreten (§ 1902 BGB). Zustellen muss man immer an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 Abs. 1 ZPO). Erhält er das an den Prozessunfähigen gerichtete Schreiben zufällig, ist eine Heilung nach § 189 ZPO möglich.

BGH NJW 2015, 1760, 1761. Die Zustellung eines Urteils an den Prozessunfähigen selbst lässt allerdings die Rechtsmittelfrist laufen.BGH NJW 2014, 937 (Nichtigkeitsklage jederzeit möglich).

b) Juristische Personen und Personengesellschaften

121

Auch juristische Personen und Personengesellschaften können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Sie selbst sind nach h.M. nicht prozessfähig. Juristische Personen des Privatrechts werden durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten. Eine AG wird durch ihren Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), ein Verein wird ebenfalls durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB) eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten. Bei der OHG besteht Einzelvertretungsbefugnis (§ 125 HGB), bei der GbR Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 709, 714 BGB), soweit keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Bei der KG sind nur die Komplementäre vertretungsbefugt, nicht die Kommanditisten (§ 170 HGB). Partnerschaftsgesellschaften und PartmbB werden durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).

Beispiel

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Mona ist volljährig und damit prozessfähig (§§ 51, 52 ZPO mit §§ 104 ff. BGB). Die Firma V-GmbH ist als juristische Person nicht prozessfähig, sie muss sich durch ihren Geschäftsführer (G) gem. § 35 GmbHG vertreten lassen.

c) Zulassungsstreit

122

Wird die Prozessfähigkeit einer Partei bestritten (dem 90-jährigen Kläger wird seitens des Beklagten völlige Demenz vorgeworfen), gilt die Partei für diesen Zwischenstreit (Zulassungsstreit) als prozessfähig.

BGH NJW 2011, 3087, 3088 m.w.N.; BAG NJW 2009, 3051. Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss das Gericht von Amts wegen mit Hilfe des Freibeweises ermitteln. Bleiben danach Unklarheiten (Demenz ja oder nein), geht dies zu Lasten der betroffenen Partei. Das Gericht muss dem Prozessunfähigen aber Gelegenheit geben, einen (vorläufigen) Betreuer zu bestellen, statt die Klage sofort als unzulässig abzuweisen.BAG NJW 2009, 3051, 3052. Notfalls ist nach § 57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen.

4. Postulationsfähigkeit

123

Neben der Partei- und Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu prüfen (näher Rn. 75). In Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) ist die Partei nicht postulationsfähig. Sie benötigt einen Rechtsanwalt, der sie vor Gericht vertritt.

Näher Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 244 f. Anders ist es im Parteiprozess (§ 79 ZPO), also bei Prozessen vor den Amtsgerichten (Ausnahme Familiensachen). Hier ist die Partei postulationsfähig und kann den Rechtsstreit ganz alleine führen.

5. Prozessführungsbefugnis

a) Eigenes und fremdes Recht

124

Die Prozessführungsbefugnis ist nicht explizit in der ZPO geregelt. Sie ist ohne weiteres gegeben, wenn der Kläger ein (behauptetes) eigenes Recht im eigenen Namen vor Gericht einklagen will. Das Gericht muss sich bei der Zulässigkeitsprüfung keine weiteren Gedanken machen. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch dann tatsächlich gegen den Beklagten zusteht, wird im Rahmen der Begründetheit der Klage untersucht (sog. Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten).

Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 223.

Beispiel

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Vorliegend verklagt Mona die Firma V-GmbH auf Ersatzlieferung und Austausch der Fliesen nach § 437 BGB wegen eines Mangels der von ihr gekauften Fliesen. Damit macht Mona vor Gericht ein eigenes Recht (sie schildert eigene Gewährleistungsansprüche) im eigenen Namen (Klägerin ist „Mona“) geltend. Das ist der Normalfall bei Gericht. In derartigen Fällen muss die Prozessführungsbefugnis in der Prüfung nicht extra angesprochen werden.

125

Problematisch sind für die Gerichte allerdings Situationen, in denen der Kläger offensichtlich ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen will, ohne Inhaber des Rechts zu sein.

Beispiel

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Mona klagt im eigenen Namen beim AG Köln den Unterhaltsanspruch ihres Freundes Thomas ein, weil Thomas sich nicht traut, einen Prozess gegen seinen Vater zu führen.

Die Rechtsprechung lehnt derartige „Popularklagen“ grundsätzlich ab. Grund ist der Schutz des Beklagten. Dieser darf grundsätzlich darauf vertrauen, nur von dem Rechtsinhaber in einen Prozess verstrickt zu werden, nicht aber von einer ihm völlig fremden Person. Nur ausnahmsweise wird diese Vorgehensweise gestattet. Ein solches Prozessführungsrecht wird als Prozessstandschaft bezeichnet.

b) Prozessstandschaft

126

Werden fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht, ist auf die Prozessführungsbefugnis näher einzugehen. Die Berechtigung, (als Partei des Prozesses) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, kann sich nur aus Gesetz oder aus der Ermächtigung des wahren Rechtsträgers ergeben. Dementsprechend wird zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft unterschieden.

aa) Gesetzliche Prozessstandschaft

127

Hauptfallgruppen der gesetzlichen Prozessstandschaft sind die Prozessführung kraft Amtes und kraft gesetzlicher Ermächtigung.

Die Partei kraft Amtes stellt nach überwiegender Auffassung einen Unterfall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar. Hauptbeispiel ist der Insolvenzverwalter. So darf der Insolvenzverwalter eines Unternehmens (z.B. der Insolvenzverwalter von Schlecker, Quelle oder Air Berlin) als sog. Partei kraft Amtes die Forderungen des Unternehmens gegen säumige Kunden im eigenen Namen einklagen (§ 80 Abs. 1 InsO). Wesentliches Merkmal einer Partei kraft Amtes ist, dass sie fremdes Vermögen verwaltet und darüber verfügt. Im Prozess spiegelt sich diese Rechtsmacht wider. Statt des Rechtsträgers ist die Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt. Parteien kraft Amtes sind außerdem der Nachlassverwalter (§§ 1984 Abs. 1 S. 3, 1985 Abs. 1 BGB), der Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie der Zwangsverwalter (§ 152 Abs. 1 ZVG).

128

Expertentipp

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Lesen Sie zunächst § 265 ZPO in Ruhe durch. Der Gesetzestext enthält alle wesentlichen Informationen!

Den Hauptfall der Prozessstandschaft kraft gesetzlicher Ermächtigung regelt § 265 ZPO, der die Veräußerung der streitbefangenen Sache während eines laufenden Prozesses betrifft. Tritt der Kläger während des Prozesses die streitgegenständliche Forderung an einen Dritten ab, hat er seine Stellung als Rechtsinhaber verloren (materiell verfügungsbefugt ist nun der Dritte).

BGH NJW 2011, 2193, 2194 (auch zur Verjährungsunterbrechung). Dennoch darf er nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO weiterhin in der Klägerrolle bleiben. Grund ist, unnötige Doppelprozesse zu vermeiden.BGH NZG 2016, 1390, 1391. Die Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Er darf das fremde Recht im eigenen Namen geltend machen. Trotz Verlustes der Aktivlegitimation bleibt der Veräußerer prozessführungsbefugt. Der neue Rechtsinhaber kann daran wenig ändern. Er kann nur dann anstelle des Klägers in den Prozess eintreten, wenn der Prozessgegner hierzu seine Zustimmung erklärt (§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Beispiel

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Mona tritt ihre Gewährleistungsansprüche gegen die V-GmbH im Laufe des Prozesses an ihre Mutter ab (§ 398 BGB). Ist die Klage von Mona noch zulässig? Die Partei- und Prozessfähigkeit von Mona stehen außer Frage. Problematisch ist die Prozessführungsbefugnis von Mona. Denn nun macht Mona ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Hier könnte ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Danach hat die Abtretung der streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Mona bleibt Partei des Rechtsstreits und ist hierfür prozessführungsbefugt. Die Klage ist demnach zulässig. Fraglich ist allerdings, ob die Klage begründet ist, da Mona nicht mehr Anspruchsberechtigte und damit nicht mehr aktiv legitimiert ist. Nach der Irrelevanztheorie, die sich am Wortlaut des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO orientiert, ist die Veräußerung irrelevant, so dass Mona nach wie vor als Anspruchsberechtigte auftreten darf und Leistung an sich verlangen kann. Nach der herrschenden Relevanztheorie muss Mona ihren Klageantrag umstellen und Leistung an ihre Mutter verlangen. Die Änderung der materiellen Rechtslage wird als so relevant angesehen, dass sie auch im Klageantrag zum Ausdruck gebracht werden muss.

Vgl. Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 256. Versäumt Mona die Umstellung des Klageantrags, ist die Klage mangels Aktivlegitimation als unbegründet abzuweisen.

129

Eine weitere Fallgruppe betrifft die Prozessstandschaft kraft gesetzlicher Ermächtigung des materiellen Rechts.

Zum Streitstand ausführlich Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 21 ff. Hier stehen die Ansprüche eigentlich einer Gesamthand zu, aber der einzelne Mitberechtigte darf diese alleine einklagen. Beispiele sind Ehe-Gesamthandsgemeinschaften (§§ 1422, 1428, 1429 S. 2 BGB), Miteigentümer (§ 1011 BGB), Pfandgläubiger (§ 1281 BGB), Ehegatten (§§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB) sowie Miterben (§ 2039 BGB). Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlassungsansprüche oder Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums geltend, klagt sie in gesetzlicher Prozessstandschaft (denn Rechtsinhaber sind die einzelnen Wohnungseigentümer).BGH NJW 2015, 1020, 1021 f.; NJW 2016, 1575.

bb) Gewillkürte Prozessstandschaft

130

Liegt kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vor, ist noch die gewillkürte Prozessstandschaft zu prüfen. Hier wird der Prozessstandschafter von dem Rechtsinhaber ausdrücklich ermächtigt, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die Rechtsprechung verlangt außer der Ermächtigung ein besonderes Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts.

BGH NJW 2017, 486; NJW 2017, 487, 488; NJW 2016, 2335, 2336. Die gewillkürte Prozessstandschaft kommt nur auf der Klägerseite vor.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wie prüft man: Gewillkürte Prozessstandschaft:

I.

Liegt eine Ermächtigung des Rechtsinhabers analog § 185 Abs. 1 BGB vor?

II.

Ist der Anspruch abtretbar?

IIIa.

Liegt ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters vor?

IIIb.

Ist die Prozessführung durch den Prozessstandschafter rechtsmissbräuchlich?

131

Das Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses dient dem Schutz des Beklagten. Dieser vertraut im Regelfall darauf, mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner vor Gericht „die Klingen zu kreuzen“. Taucht ein Dritter auf, muss der Dritte dafür Gründe = ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse haben. Dies wird bejaht, wenn der Ausgang des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst. Ob allein ein wirtschaftliches Interesse reicht, ist strittig. Folgende Fallgruppen sind von der Rechtsprechung akzeptiert:

Ausführlich Zöller/Althammer ZPO vor § 50 Rn. 46. Sicherungsabtretung der Forderung (Sicherungsgeber darf als Prozessstandschafter klagen), Forderungsverkauf/-abtretung vor einem Rechtsstreit (Zedent = Verkäufer darf als Prozessstandschafter klagen), Drittschadensliquidation (geschädigter Käufer darf als Prozessstandschafter klagen), mangelhafte Leasingsache (Leasingnehmer darf als Prozessstandschafter klagen).

132

Ein schutzwürdiges Interesse ist bei erkennbarem Missbrauch der Prozessstandschaft abzuerkennen. Der Beklagte muss davor geschützt werden, dass seine berechtigten Belange durch die Einschaltung eines Dritten beeinträchtigt werden. Rechtsmissbräuchlichkeit wird vor allem dann bejaht, wenn der Prozessstandschafter eine juristische Person und vermögenslos ist.

BGH NJW 1986, 850, 851 (vermögenslose GmbH oder GmbH & Co. KG). Hier besteht die Gefahr, dass der Beklagte seinen Kostenerstattungsanspruch nicht realisieren kann und auf seinen Anwaltskosten „sitzen bleibt“.

Beispiel

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Mona ermächtigt ihre gleichaltrige Freundin Sabine, die Gewährleistungsrechte gegen die V-GmbH im eigenen Namen bei Gericht einzuklagen. Sabine ist allerdings hoch verschuldet und hat vor kurzem die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Sabine erhebt nun Klage bei Gericht (den Gerichtskostenvorschuss zahlt Mona). Ist die Klage von Sabine zulässig? Das ist der Fall, wenn alle Prozessvoraussetzungen vorliegen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung, zuständiges Gericht etc.). Problematisch ist hier die Prozessführungsbefugnis von Sabine. Sie macht ein fremdes Recht (Gewährleistungsansprüche von Mona) im eigenen Namen geltend. Dies ist nur möglich, wenn ein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt. Hier kommt nur die gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht. Voraussetzung ist zunächst eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber analog § 185 Abs. 1 BGB. Hier hat Mona ausdrücklich Sabine zur Prozessführung ermächtigt. Auch die Abtretbarkeit der Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB ist gegeben. Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich abtretbar. Des Weiteren müsste ein eigenes schutzwürdiges Interesse von Sabine vorliegen, den Prozess zu führen. Dies wäre beispielsweise bei einem Forderungskauf oder bei einer Sicherungsabtretung der Fall. Derartige Konstellationen liegen hier nicht vor. Ein rechtliches Interesse ist daher nicht erkennbar. Außerdem erscheint die Ermächtigung von Sabine rechtsmissbräuchlich. Verliert Sabine den Prozess, muss sie sämtliche Kosten, also auch die Anwaltskosten der V-GmbH, tragen (§ 91 ZPO). Da sie kein Geld hat und ein Verbraucherinsolvenzverfahren sechs Jahre

Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist nach § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO möglich (bei 35% Quote). dauert, würde die V-GmbH höchstwahrscheinlich auf ihren Kosten sitzen bleiben. Derartige „Verschiebungen“ des Prozessrisikos zu Lasten einer Partei sind rechtsmissbräuchlich. Sabine fehlt daher die Prozessführungsbefugnis. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

cc) Konsequenzen im Prozess

133

Partei des Prozesses ist allein der Prozessstandschafter. Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis sind in seiner Person zu prüfen. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.

BGH NJW 2011, 2581. Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.BGH NJW 2000, 738, 739. Der Klageantrag des Prozessstandschafters muss grundsätzlich auf Leistung an den (echten) Anspruchsinhaber lauten. Das fremde Recht ist somit offen zu legen. Ausnahmsweise darf der Prozessstandschafter Leistung an sich selbst verlangen (z.B. wenn der Beklagte nach § 362 Abs. 2 BGB befreiend an ihn leisten kann). Da allein der Prozessstandschafter Partei ist, kann der wahre Rechtsträger Zeuge sein. Eine parallele Klage des Rechtsinhabers ist nicht zulässig; der Gegner ist gegen eine zweite Klage durch die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) geschützt. Das Urteil entfaltet für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft (s. Rn. 387). Der Beklagte muss also nicht Sorge haben, dass er von verschiedenen Parteien mehrfach verklagt wird.

V. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

1. Schlichtungsversuch vor Klageerhebung

134

Expertentipp

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Wissen Sie noch, in welchen Fällen die Schlichtung vorgesehen ist? Andernfalls wiederholen Sie diese Zulässigkeitsvoraussetzung (Rn. 21 ff.).

Der Zivilprozess wird durch die Erhebung einer Klage eingeleitet. Diese muss den zwingenden Anforderungen des § 253 ZPO genügen (Rn. 63 ff.). Soweit dies landesrechtlich vorgeschrieben ist, muss vor der Klageerhebung eine Schlichtung durchgeführt worden sein (Rn. 21 ff.). Fehlt die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.

BGH NJW-RR 2009, 1239 f.; a.A. Adolphsen Zivilprozessrecht § 6 Rn. 2.

2. Klagbarkeit des Anspruchs

135

Kann ein Anspruch nach materiellem Recht nicht eingeklagt werden, ist eine trotzdem erhobene Klage unzulässig.

Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 265. Die Fälle sind zwar nicht zahlreich, aber wichtig. Hat beispielsweise eine junge Frau auf Drängen ihrer Eltern die Eingehung der Ehe mit einem jungen Mann versprochen, kann keine Klage auf Eingehung der Ehe erhoben werden (§ 1297 Abs. 1 BGB). Spiel- und Wettschulden (§ 762 BGB) begründen keine Verbindlichkeiten; wird dennoch Klage erhoben, ist diese zwar zulässig, aber unbegründet.

3. Rechtsschutzbedürfnis

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Zulässig ist eine Klage nur dann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, sein Recht vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Da Selbsthilfe grundsätzlich verboten ist, ist ein Interesse des Klägers bei Leistungsklagen stets anzuerkennen. Bei einer klausurmäßigen Bearbeitung muss es daher nicht explizit erwähnt werden. Anders ist die Situation bei der Feststellungsklage. Hier verlangt § 256 ZPO ausdrücklich ein Feststellungsinteresse des Klägers. Dies ist zu bejahen, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (z.B. Unklarheit, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist)

BGH NJW 2010, 1877, 1878. oder der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.BGH NJW 2010, 1660, 1661. Bei positiven Feststellungsklagen fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger sofort eine Leistungsklage erheben könnte. Grund ist, eine doppelte Beanspruchung der Gerichte zu vermeiden. Da Feststellungsklagen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, müsste der Kläger häufig eine Leistungsklage „hinterher schieben“.

Beispiel

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Mona hat ihrer Freundin Susi ihr Fahrrad verliehen. Susi behauptet nun, dass das Fahrrad ihr gehört. Eine Feststellungsklage („Es wird festgestellt, dass Mona Eigentümerin des Fahrrads XY ist“) wäre unzulässig, da Mona vorrangig Leistungsklage erheben könnte („Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrrad XY an die Klägerin herauszugeben“). Mona fehlt das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage wäre unzulässig. Feststellungsklagen sind vor allem dann erforderlich, wenn ein Schaden (z.B. Operationskosten nach Autounfall) im Ganzen noch nicht beziffert werden kann.

4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit

137

Der Kläger darf eine Klage nur einmal erheben, nicht aber ein zweites Mal. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage unzulässig, wenn der bei Gericht erhobene Anspruch schon anderweitig rechtshängig ist, d.h. bei einem anderen Gericht (zeitgleich) erhoben worden ist. Das zweite Gericht muss die Klage von Amts wegen als unzulässig abweisen. Dadurch soll vermieden werden, dass sich der Beklagte in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muss und dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen.

BGH NJW 2002, 1503; NJW 2001, 3713. Rechtshängig wird eine Klage erst durch deren Zustellung an den Beklagten, nicht schon mit ihrer Einreichung (§§ 253 Abs. 1, 271, 261 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die Sperrfunktion der Rechtshängigkeit ist, dass „dieselben Parteien“ eine Entscheidung über „dieselbe Streitsache“ begehren.

Beispiel

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Die Tante von Mona möchte sich scheiden lassen. Zunächst erhebt sie Scheidungsklage (= Antrag auf Scheidung § 124 FamFG) beim AG Köln, später dann beim AG Nürnberg, in der Meinung, dass bayerische Gerichte schneller entscheiden.

Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts (§ 122 FamFG) ist hier problematisch, dass die Tante von Mona zwei Klagen in derselben Sache erheben will. Derartige Parallelprozesse will § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verhindern. Klärungsbedarf besteht allerdings noch, in welchen Fällen „dieselbe Streitsache“ vorliegt. Diese Frage betrifft den sog. Streitgegenstand. Er ist ein Schlüsselbegriff des Prozessrechts und wird sogleich näher dargestellt (Rn. 139 ff.).

5. Keine entgegenstehende Rechtskraft

138

Nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreits (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist es unzulässig, dieselbe Sache ein zweites Mal vor Gericht zu bringen. Untersagt sind nicht nur parallele Prozesse (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch hintereinander geschaltete Prozesse. Voraussetzung ist auch hier, dass Parteiidentität besteht und es beim zweiten Gericht „um dieselbe Streitsache“ geht. Auch hier kommt es maßgeblich auf den Begriff des Streitgegenstands an.

6. Exkurs: Der Streitgegenstand

139

Die Frage, worüber im Prozess eigentlich gestritten wird, beschäftigt die Prozessrechtswissenschaft seit jeher.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 51. Dreh- und Angelpunkt ist der Begriff des Streitgegenstands. Er taucht in der ZPO allerdings kaum auf. Meist ist vom „erhobenen Anspruch“ oder schlicht vom „Anspruch“ oder von der „Streitsache“ die Rede.Näher Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 60.

Hinweis

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Der Streitgegenstand ist wesentlich für die sachliche Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG), die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO), die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), die Klageänderung (§ 263 ZPO), die Rechtskraft (§ 322 ZPO) sowie die Hemmung der Verjährung (§§ 204, 213 BGB

BGH NJW 2007, 2560, 2561; NJW 2010, 998, 1002.).

140

Der Streitgegenstand wird durch die Klage bestimmt.

Pohlmannn Zivilprozessrecht Rn. 315; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 63. Die Klage muss Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch diese Eckpunkte wird der „prozessuale Anspruch“ festgelegt. Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist damit fest zementiert. Er soll nicht noch einmal bei einem anderen Gericht geltend gemacht (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 322 ZPO) oder im Laufe des Prozesses einfach geändert (§ 263 ZPO) werden können. Äußerst umstritten ist nun aber, wie der Streitgegenstand der Klage genau ermittelt werden soll. Im Wesentlichen werden zwei Theorien vertreten.

Beispiel

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Der Vater von Mona klagt gegen seinen Cousin Carl auf Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag. Kurze Zeit später klagt er nochmals gegen Carl. Auch diesmal will er Zahlung von 1000 €, allerdings aus einem Darlehensvertrag. In beiden Fällen lautet der Klageantrag in der Klageschrift: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen“. Was ist der Streitgegenstand der Klagen? Liegt Identität des Streitgegenstands vor? Die Auflösung finden Sie unter Rn. 142.

a) Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff

141

Nach der Theorie des eingliedrigen Streitgegenstandsbegriffs

Schwab Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1954 S. 74 ff. und 183 ff. ist der Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands entscheidend.

Da es eine unendliche Vielzahl an Klageanträgen gibt (z.B. „Der Beklagte wird verurteilt, den Fernseher mit der Herstellernummer DXY2569 herauszugeben“, „der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257 € zu zahlen“, „der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 € zu zahlen“), lassen sich mit dieser Theorie die meisten Abgrenzungsfragen lösen. Allerdings scheitert die Theorie des eingliedrigen Streitgegenstandsbegriffs bei gleichlautenden Leistungsklagen, wie im obigen Beispiel. Nach der Theorie des eingliedrigen Streitgegenstands würde an sich nur ein Streitgegenstand vorliegen, auch wenn der Klage völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Daher zieht diese Theorie als Auslegungshilfe den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt heran.

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 8 Rn. 61; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 226.

b) Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

142

Die Rechtsprechung geht von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.

BGH NJW 2014, 314, 315; 2010, 998, 1002 (ständige Rspr.); MüKo-Becker-Eberhard ZPO vor §§ 253 ff. Rn. 32 ff.; Thomas/Putzo/Reichold ZPO Einl. II Rn. 24 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 92 Rn. 10; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 229 ff. Danach wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt.

Folgt man dieser Theorie, liegen im obigen Beispiel zwei verschiedene Streitgegenstände vor. Identisch sind zwar die Klageanträge, nicht aber die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte. Daher kann die zweite Klage wirksam erhoben werden. Die Rechtshängigkeit der ersten Klage steht der zweiten Klage nicht entgegen. Wichtig ist, dass sich der Streitgegenstand nach dem Lebenssachverhalt und nicht (!) nach dem materiellen Anspruch (§ 194 BGB) richtet.

Vgl. Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 307. Relevant wird dies im Fall der sog. Anspruchskonkurrenz, d.h. wenn mehrere Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.Vgl. BGH NJW 2016, 3027, 3028. Wird bei einem Taxiunfall ein Fahrgast verletzt, kann dieser Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Es liegt aber nur ein Streitgegenstand vor. Der Kläger kann nicht wegen zwei Anspruchsgrundlagen zwei Prozesse führen. Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind.Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 70. Wann das eine, wann das andere vorliegt, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Aufgrund dieser Unsicherheit hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 317.

143

Beispiel

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Mehrere Streitgegenstände

Bei Schadensersatzansprüchen bilden materieller Schadensersatz und Schmerzensgeld zwei Streitgegenstände.

BGH NJW 2014, 3300, 3301; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73. Gleiches gilt beim Kauf einer mangelhaften Sache für unterschiedliche Sachmängel.BGH NJW 2016, 2493, 2495. Bei dem Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz (§§ 437 Nr. 2, 3 i.V.m. 325 BGB) und dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz gezogener Nutzungen (§ 346 Abs. 2 BGB) handelt es sich um zwei Streitgegenstände.BGH NJW 2017, 3438, 3439.

Beispiel

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Einheitlicher Streitgegenstand

Schließen sich zwei Anspruchsgrundlagen wechselseitig aus (Vertrag/§ 812 BGB) liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor.

BVerfG NJW 2016, 1377, 1378. Bei mehreren Beratungsfehlern in einem Bankgespräch soll es sich um einen Streitgegenstand handeln.BGH NJW 2014, 314, 315. Gleiches gilt bei mehreren Prospektfehlern.BGH NJW 2015, 236, 249 (Telekom); NJW 2015, 3040, 3041.

Beispiel

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Mona beschließt, wegen der mangelhaften Fliesen vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Sie erhebt Klage auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 800 € beim AG Köln. Die Klage wird rechtskräftig abgewiesen. Jetzt klagt Mona auf Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) in Höhe von 800 €. Problematisch ist die Zulässigkeit der (zweiten) Klage. Unterstellt wird zunächst, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde. Fraglich ist aber, ob die materielle Rechtskraft des ersten Urteils der zweiten Klage nach § 322 ZPO entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn Parteiidentität und Streitgegenstandsidentität bestehen. Erste und zweite Klage betreffen dieselben Parteien, Mona und die V-GmbH. Zu prüfen ist nun, ob derselbe Streitgegenstand vorliegt. Nach der h.M. (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) setzt sich der Streitgegenstand aus Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zusammen. Zwar liegen identische Anträge vor. Es könnte sich aber um unterschiedliche Lebenssachverhalte handeln. Dagegen spricht, dass es bei der Klage um denselben Mangel (Fliesenverfärbungen) geht, also derselbe Tatsachenkomplex gegeben ist. Dafür spricht, dass Rücktritt und Minderung an unterschiedliche Tatsachen knüpfen. Für den Rücktritt muss der Mangel erheblich sein (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Für die Minderung nicht. Daher steht die materielle Rechtskraft des ersten Urteils der neuen Klage von Mona nicht entgegen.

Vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73. Die Klage ist zulässig. Mona muss nur darauf achten, dass ihr Minderungsanspruch nicht verjährt ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gut für sie ist, dass durch die Klage auf Kaufpreisrückzahlung auch die Verjährung des Anspruchs auf Minderung gehemmt wird.Vgl. BGH NJW 2015, 2106, 2107.

VI. Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage

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Der Richter weist eine Klage als unzulässig ab, wenn das Gericht sachlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), das Gericht örtlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), die Parteifähigkeit oder die Prozessfähigkeit oder die Postulationsfähigkeit fehlt, die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde (keine Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs, kein bestimmter Antrag), der erforderliche Schlichtungsversuch nicht durchgeführt wurde, die Klage bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist, ein anderes Gericht über die Klage bereits rechtskräftig entschieden hat oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Augenmerk des Klägers muss also zunächst auf den Zulässigkeitsfragen liegen. Die Erfüllung aller Prozessvoraussetzungen verschafft dem Kläger den erforderlichen Zutritt zu Gericht und garantiert ihm, dass das Gericht in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.

Expertentipp

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