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Zivilprozessordnung - I. Verfahren vor den Amtsgerichten

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Zivilprozessordnung

I. Verfahren vor den Amtsgerichten

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Das Verfahren im ersten Rechtszug ist in den §§ 253–494a ZPO für die Landgerichte näher geregelt und gilt über § 495 ZPO auch für die Amtsgerichte. Die §§ 495a–510b ZPO enthalten aber einige spezielle Besonderheiten für die Amtsgerichte. Da es keinen Anwaltszwang gibt (außer Familiengerichte), dürfen die Parteien etwas „formloser“ agieren, so dass die Klageerhebung und sonstige Anträge auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen können (§ 496 ZPO). Die Ladungsfristen sind kürzer (§ 497 ZPO) und die gerichtlichen Belehrungspflichten zum Schutz der Parteien intensiver (§§ 499, 504, 510 ZPO).

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 778. Stets entscheidet das Amtsgericht durch den Einzelrichter/die Einzelrichterin (§ 22 Abs. 4 GVG). Erhöht sich der Streitwert über 5000 € muss das AG den Rechtsstreit (auf Antrag) an das LG abgeben (§ 506 ZPO). Für sog. Bagatellverfahren (Streitwert bis maximal 600 €) kann das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen (§ 495a S. 1 ZPO), also z.B. ein rein schriftliches Verfahren anordnen. Allerdings kann jede Partei auf eine mündliche Verhandlung bestehen (§ 495a S. 2 ZPO). Durchaus empfehlenswert! Bei der Verurteilung zu einer Handlung (z.B. Reparatur eines Laptops) enthält § 510b ZPO eine Besonderheit zugunsten des Klägers. Das Gericht kann den Beklagten zugleich zu einer Entschädigung verurteilen, wenn er die Handlung nicht binnen der gesetzten Frist vornimmt.

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