Zivilprozessordnung

Einseitige Erledigungserklärung im Zivilprozess

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III. Einseitige Erledigungserklärung

1. Ausgangslage

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Beispiel

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Mona meldet sich in einem Fitnessstudio an. Die einmalige Aufnahmegebühr von 29 € ist laut Vertrag am 31.10. fällig. Mona versäumt die Überweisung. Am 20.11. reicht das Fitnessstudio - nach vorheriger Zahlungsaufforderung - Klage gegen Mona ein, die ihr am 27.11. zugestellt wird. Welche prozessualen Möglichkeiten hat das Fitnessstudio, wenn Mona die Gebühr bereits am 22.11 bezahlt hat? Was könnte das Fitnessstudio tun, wenn Mona am 30.11. bezahlt?

224

Beiden Fallgestaltungen ist gemein, dass Mona den Anspruch über 29 € erfüllt hat (wenngleich etwas spät). Würde das Fitnessstudio die Klage weiter verfolgen, müsste das Gericht die Klage gegen Mona als unbegründet abweisen, da sie den Erfüllungseinwand (§ 362 BGB) erhebt. Das Fitnessstudio hätte den Prozess verloren und müsste als Verlierer die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 ZPO), obwohl Mona den Anspruch über 29 € durch die Zahlung eingeräumt hat. Zwei Möglichkeiten wurden bereits besprochen, wie der Kläger auf veränderte Umstände im Prozess reagieren kann. Möglich ist die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder der Klageverzicht (§ 306 ZPO). Im Fall des Klageverzichts muss das Fitnessstudio automatisch die Kosten tragen (§ 91 ZPO); das macht wenig Sinn. Weitaus attraktiver ist für das Fitnessstudio daher die Klagerücknahme. Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtslage entscheiden, wenn der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.

Nach h.M. gilt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch für die Erledigung vor Anhängigkeit: Zöller/Greger ZPO § 269 Rn. 18d. Hat Mona am 22.11., also zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, bezahlt, greift die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Danach kommt das Fitnessstudio um die Tragung der Kostenlast „herum“, was durchaus gerecht ist. Fraglich ist, welche prozessualen Möglichkeiten das Fitnessstudio hat, wenn Mona erst am 30.11., also nach Rechtshängigkeit, die 29 € zahlt. Hier hilft die sog. einseitige Erledigungserklärung. Dieses prozessuale Instrument wird immer dann eingesetzt, wenn sich die Klage im Laufe des Prozesses durch Erfüllung (§ 362 BGB) oder auf andere Weise erledigt, der Kläger die Erledigung erklärt, aber der Beklagte sich dieser Erklärung nicht anschließt.

Beispiel

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Zahlt Mona nach Zustellung der Klage (= Rechtshängigkeit) die Aufnahmegebühr von 29 €, kommt die Kostenregel des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht zum Tragen (kein Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit). Zudem müsste Mona der Klagerücknahme zustimmen (§ 269 Abs. 1 ZPO), was sie nicht tun muss. In derartigen Fällen hilft dem Kläger (dem Fitnessstudio) nur die einseitige Erledigungserklärung. Die einseitige Erledigung steht im Gegensatz zur beidseitigen Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) nicht im Gesetz, sie ist eine Erfindung der Rechtsprechung. Ziel ist einzig und allein, dem Beklagten die Kostenlast (§ 91 ZPO) des (erledigten) Prozesses aufzuerlegen.

2. Begriff der einseitigen Erledigungserklärung

225

Definition

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Definition: einseitige Erledigungserklärung
Definition: einseitige Erledigungserklärung

Eine einseitige Erledigungserklärung liegt vor, wenn der Kläger seine Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht.

Der Beklagte wird der Erledigungserklärung des Klägers vor allem dann widersprechen, wenn er die Klage von vornherein für unzulässig oder unbegründet hält oder einfach weiter streiten möchte, um ein gerichtliches Urteil zu erhalten. Stimmt der Beklagte dagegen der Erledigungserklärung des Klägers zu, handelt es sich um eine übereinstimmende (zweiseitige) Erledigungserklärung, die in § 91a ZPO gesetzlich geregelt ist (Rn. 247 ff.). Kennzeichen der einseitigen Erledigung ist, dass der Kläger keine gerichtliche Entscheidung mehr über seine ursprüngliche Klage begehrt, weil sich das Ganze aus seiner Sicht erledigt hat (und das will er festgestellt wissen).

 

3. Rechtliche Einordnung

226

Da die einseitige Erledigungserklärung gesetzlich nicht geregelt ist,

Kritik übt Schumann FS Vollkommer 2006, S. 155 ff. (insb. S. 171 ff.). finden sich konträre Ansichten, wie diese dogmatisch einzuordnen ist.

a) Privilegierte Klagerücknahme, Verzicht, Rechtsinstitut sui generis

227

Eine Auffassung ordnet die einseitige Erledigungserklärung als Klagerücknahme (§ 269 ZPO) ein. Es handle sich um eine privilegierte Klagerücknahme, weil weder die Einwilligung des Beklagten noch die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO anwendbar sei. Nach anderer Ansicht verzichtet der Kläger auf den streitigen Anspruch (§ 306 ZPO). Allerdings dürfe kein Verzichtsurteil, sondern nur eine Kostenentscheidung ergehen. Eine weitere Ansicht sieht die einseitige Erledigungserklärung als Rechtsinstitut sui generis (kein ZPO-Paragraf). Sie sei ein Antrag an das Gericht, den Eintritt des Erledigungsereignisses festzustellen. Daraufhin müsse eine gerichtliche Entscheidung (sui generis) ergehen.

Vgl. Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 504; s. auch Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 484 m.w.N.

b) Klageänderungstheorie

228

Die h.M. behandelt die einseitige Erledigungserklärung als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung.

BGH NJW 2017, 3521, 3522; NJW 2012, 1653, 1655; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 131 Rn. 22 ff.; Zöller/Althammer ZPO § 91a Rn. 34. Sie bedarf keiner Einwilligung des Beklagten und muss auch nicht sachdienlich sein (zur Klageänderung Rn. 235 ff.). Der Kläger ändert den ursprünglichen Antrag („Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29 € zu zahlen“) in einen Feststellungsantrag („Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses nicht mehr zulässig oder begründet ist“).

4. Prüfungsreihenfolge

229

Legt man die h.M. zugrunde, ergibt sich folgender Prüfungsaufbau: Liegt eine wirksame Prozesshandlung des Klägers in Form eines neuen Antrags vor? Sodann ist im Rahmen der Zulässigkeit der neuen Feststellungsklage zu prüfen, ob eine Änderung des Klageantrags während des Prozesses überhaupt zulässig ist (§§ 263, 264 ZPO). Im Rahmen der Begründetheit der neuen Feststellungsklage ist zu prüfen, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Außerdem muss festgestellt werden, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, das im Laufe des Prozesses eingetreten ist.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wie prüft man: Einseitige Erledigungserklärung

I.

Zulässigkeit der neuen Feststellungsklage

 

 

1.

wirksamer Antrag (= ordnungsgemäße Klageerhebung)
wirksame Erklärung, in mündlicher Verhandlung
Auslegung des Antrags

 

 

 

 

allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen z.B. § 78 ZPO

Rn. 230

 

2.

Zulässigkeit der Klageänderung

 

 

 

 

Meinungsstreit darstellen
Voraussetzungen der §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO

Rn. 231

 

3.

weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

 

 

a)

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – Zuständigkeit des Gerichts

 

 

 

b)

Feststellungsinteresse § 256 ZPO (Kostenlast)

 

II.

Begründetheit der neuen Feststellungsklage

 

 

1.

Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

 

 

2.

Begründetheit der ursprünglichen Klage

 

 

3.

erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

 

a) Zulässigkeit der neuen Feststellungsklage

aa) Wirksame Erklärung

230

Als Prozesshandlung muss die einseitige Erledigung gegenüber dem Gericht erklärt werden und zwar in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich (§ 261 Abs. 2 ZPO). § 91a ZPO (zu Protokoll der Geschäftsstelle) gilt für die einseitige Erledigungserklärung nicht.

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 14 Rn. 31; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 487. Die Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) muss die Erledigung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt erklärt werden. Der Kläger muss nicht ausdrücklich den Antrag auf Feststellung der Erledigung stellen. Das Gericht kann die Erklärung auslegen. Ein ausdrücklicher Klagerücknahmeantrag kann aber nicht in eine Erledigungserklärung umgedeutet werden.BGH NJW 2014, 3520, 3521. Die einseitige Erledigungserklärung beendet den Prozess nicht unmittelbar. Sie ist eine „Bitte“ an das Gericht, über den neuen Feststellungsantrag zu entscheiden. Als Erwirkungshandlung ist sie bis zur Entscheidung des Gerichts frei widerruflich.BGH NJW 2002, 442; Stein/Jonas/Bork ZPO § 91a Rn. 46; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO § 91a Rn. 30.

bb) Zulässigkeit der Klageänderung

231

Die h.M. sieht die einseitige Erledigungserklärung als Klageänderung an. Der Kläger ändere seinen ursprünglichen Antrag auf Leistung in einen Feststellungsantrag. Daher müssen die Voraussetzungen der §§ 263, 264 ZPO (Klageänderung) vorliegen. Eine Klageänderung ist nicht ohne weiteres im Prozess möglich. In der Regel bedarf sie der Zustimmung des Beklagten oder sie muss sachdienlich sein (§ 263 ZPO). Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine privilegierte Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO), so dass die Zustimmung des Beklagten entbehrlich ist.

Vgl. BGH NJW 2017, 3521, 3522; NJW 2004, 442.

cc) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

232

Da die neue Klage nunmehr Feststellungsklage ist, muss das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) vorliegen.

Stein/Jonas/Bork ZPO § 91a Rn. 47; a.A. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 131 Rn. 40. Das ist wegen der Kostenlast des Klägers (§ 91 ZPO), die ohne Umstellung des Klageantrags drohen würde, stets zu bejahen. Zu beachten ist, dass das angerufene Gericht auch nach Änderung des Antrags weiterhin zuständig ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

b) Begründetheit der neuen Feststellungsklage

233

Nach h.M. muss das Gericht die Erledigung der Hauptsache feststellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

BGH NJW 2017, 3521, 3522; Adolphsen Zivilprozessrecht § 14 Rn. 34. Das Gericht muss also zuerst über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage entscheiden. Auch wenn der Arbeitsaufwand hoch ist, kann es nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen auf diese Prüfung verzichten. Denn der Beklagte hat ein Anrecht auf eine Hauptsacheentscheidung. Ist die ursprüngliche Klage zulässig und begründet, muss das Gericht als nächsten Schritt prüfen, ob ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist.Schilken Zivilprozessrecht Rn. 636; Zöller/Althammer ZPO § 91a Rn. 41, 44. Beispiele für erledigende Ereignisse sind Erfüllung (§ 362 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder Verlust der Parteifähigkeit. Umstritten ist, ob bei der Aufrechnung die Aufrechnungslage oder die Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 1 BGB) das erledigende Ereignis ist. Nach Ansicht des BGH ist die Aufrechnungserklärung relevant, da erst sie zum Erlöschen der Forderung führt.BGH NJW 2003, 3134; Adolphsen Zivilprozessrecht § 14 Rn. 49 f. Dieser Rechtsgedanke gilt auch für die Erhebung der Verjährungseinrede.BGH NJW 2010, 2422, 2424. Die Erhebung der Einrede stellt das erledigende Ereignis dar, auch wenn die Verjährung vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Der Zeitpunkt ist deshalb wichtig, da weitere Voraussetzung für die Begründetheit der neuen Feststellungsklage ist, dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit, d.h. nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, eingetreten ist.Vgl. nur BGH NJW 1982, 1598 m.w.N.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 636. Denn andernfalls gibt es noch gar keinen Rechtsstreit, der sich erledigen könnte. Tritt das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit oder sogar schon vor Anhängigkeit ein, kann der Kläger nach h.M. den Weg der Klagerücknahme nehmen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO; Rn. 224).

c) Entscheidung des Gerichts

234

Ist die Klageänderung (Umstellung Leistungs- in Feststellungsklage) zulässig (§§ 263, 264 ZPO), darf das Gericht nur noch über den neuen Feststellungsantrag entscheiden. Über die alte Klage wird nicht mehr entschieden, da sie nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist (§ 308 ZPO).

Adolphsen Zivilprozessrecht § 14 Rn. 29. Ist das Gericht der Meinung, dass die ursprüngliche Klage nicht zulässig war, ist die neue Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen. Gleiches gilt, wenn die ursprüngliche Klage unbegründet war. Auch bei Nichtvorliegen eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit ist die (neue) Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen. Glatt läuft es dagegen für den Kläger, wenn die alte Klage zulässig und begründet war und ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dann ergeht ein der Feststellungsklage statt gebendes Endurteil (Tenor: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“). Der Beklagte muss als Verlierer die Prozesskosten tragen (§ 91 ZPO).BGH NJW 1992, 2235, 2236; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 434.

Beispiel

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Zahlt Mona am 30.11. die Aufnahmegebühr über 29 € und erklärt das Fitnessstudio die Klage einseitig für erledigt, muss das Gericht prüfen, ob die Klage des Fitnessstudios bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Da der Anspruch des Fitnessstudios auf Zahlung der Aufnahmegebühr aus dem Vertrag bestand, muss das Gericht dies (die Zulässigkeit der Klage wird unterstellt) bejahen. Nun muss es noch prüfen, ob ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Die Klage wurde Mona am 27.11. zugestellt, so dass ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit vorlag. Die Zahlung (= Erfüllung nach § 362 BGB) von Mona erfolgte am 30.11., so dass ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit festzustellen ist. Das Gericht muss zugunsten des Fitnessstudios ein statt gebendes Endurteil erlassen mit der Folge, dass Mona die Prozesskosten tragen muss (§ 91 ZPO).

Expertentipp

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Die einseitige Erledigungserklärung findet sich nirgendwo in der ZPO. Sie haben also keinen Paragrafen zum Nachlesen. Daher müssen Sie sich die Aussagen der Rechtsprechung und der Literatur zu diesem Thema gut (auswendig) einprägen.

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