Zivilprozessordnung

Struktur eines Urteils im Zivilprozess

II. Einteilung der Urteile

1. Begrifflichkeiten

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Ein Prozessurteil ergeht, wenn die Klage unzulässig ist. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Ein Sachurteil ergeht, wenn die Klage begründet ist oder wenn sie als unbegründet abgewiesen wird. Ein Urteil, das nach einer streitigen mündlichen Verhandlung erlassen wird, ist ein sog. kontradiktorisches Urteil. Ergeht das Urteil aufgrund der Säumnis einer Partei, ist es ein Versäumnisurteil.

2. Urteilstenor

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Unterschieden wird zwischen Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteilen. Leistungsurteile enthalten einen Leistungsbefehl an den Beklagten. Beispiel: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 € zu zahlen“. Aus diesem Urteil kann der Kläger die Zwangsvollstreckung (8. Buch der ZPO) betreiben. Feststellungsurteile stellen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fest. Beispiel: „Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Fernsehers Marke XY ist“. Aus einem Feststellungsurteil kann nicht vollstreckt werden. Durch Gestaltungsurteile wird ein Rechtsverhältnis kraft Richterakt umgestaltet. Die Wirkung tritt unmittelbar mit der formellen Rechtskraft (= Unanfechtbarkeit) ein. Daher bedarf es keiner weiteren Vollstreckung. Beispiel: „Der Beklagte wird aus der Buchhandlung Bernd Bauer OHG als Gesellschafter ausgeschlossen.“

3. Urteilsarten

a) Endurteile

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Das Endurteil beendet die Instanz, indem es verbindlich über den Streitgegenstand entscheidet. Ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, ergeht ein Voll-Endurteil (§ 300 Abs. 1 ZPO). Ein Teilurteil ist möglich, wenn nur einer von mehreren Streitgegenständen entscheidungsreif ist (§ 301 ZPO).

Hierzu BGH NJW 2012, 844. Ist der „Reststreitgegenstand“ dann ebenfalls entscheidungsreif, ergeht das sog. Schlussurteil. Auch über Klage und Widerklage kann getrennt durch Teilurteil entschieden werden. Zu den Endurteilen gehören auch das Anerkenntnis- (§ 307 ZPO) und das Verzichtsurteil (§ 306 ZPO).

b) Zwischenurteile

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Das Zwischenurteil entscheidet nicht über den gesamten Streitgegenstand, sondern über einzelne Streitfragen, wie prozessuale Fragen. Beispielsweise kann ein Streit über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entschieden werden (§§ 303, 280 Abs. 2 ZPO). Das in der Praxis häufigste Zwischenurteil ist das Grundurteil (§ 304 ZPO), das voraussetzt, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das Gericht kann beispielsweise feststellen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Autounfalls dem Grunde nach besteht, also die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Über die Höhe des Schadens kann dann (im sog. Betragsverfahren) weiter gestritten werden. Ob ein Zwischenurteil ergeht, steht im gerichtlichen Ermessen. Maßstab ist die Prozessökonomie.

BGH NJW 2016, 3244, 3245. Die wichtigsten Zwischenurteile sind selbstständig anfechtbar, wie beispielsweise das Grundurteil (§ 304 Abs. 2 Hs. 1 ZPO).

c) Vorbehaltsurteil

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Das Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) ermöglicht es, den Beklagten zu verurteilen, bevor über alle seine Einwendungen entschieden wurde. Hat der Beklagte im Prozess die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, kann das Gericht ein Vorbehaltsurteil aussprechen. Der Kläger hat sofort ein vollstreckbares Urteil. Das Vorbehaltsurteil steht allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass es auch im Nachverfahren Bestand hat.

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