Zivilprozessordnung

Die Widerklage im Zivilprozess

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V. Die Widerklage

1. Privilegiertes Angriffsmittel

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„Angriff ist die beste Verteidigung!“ Dieser Satz hat auch für das Zivilprozessrecht Gültigkeit. Der Beklagte muss sich nicht auf passives Verteidigen beschränken, sondern kann durch eine sog. Widerklage, die in § 33 ZPO (unzureichend) geregelt ist, zum Gegenangriff starten.

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Als Widerklage wird eine Klage bezeichnet, die der Beklagte (!) in einem Verfahren gegen den Kläger erhebt. Die Widerklage ist eine eigenständige Klage. Der Beklagte wird zum Widerkläger, der Kläger zum Widerbeklagten. Da die Widerklage „echte Klage“ und kein bloßes Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) ist, gelten die Präklusionsvorschriften (§ 296 ZPO) nicht. Die Widerklage kann daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, auch mündlich (§ 261 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall bedarf sie nicht der Form des § 253 Abs. 2 ZPO. Prozessökonomisch ist eine Widerklage oft sinnvoll, da über einen zusammengehörigen Sachverhalt entschieden wird, so dass nur eine Beweiserhebung nötig ist. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass für die Widerklage ein zusätzlicher besonderer Gerichtsstand existiert (§ 33 ZPO). Ein Gerichtskostenvorschuss muss nicht entrichtet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Auch Kostenvorteile bezüglich der Gebühren sind zu nennen.

Beispiel

Thomas, der Freund von Mona, kauft über das Internet ein gebrauchtes Motorrad von dem Studenten Martin. Den Kaufpreis bezahlt Thomas nicht. Martin verklagt ihn vor dem AG Köln auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 4000 €. Thomas verteidigt sich gegen die Klage mit der Begründung, dass das Motorrad einen Sachmangel habe (§ 434 BGB), da der Tacho manipuliert worden sei und er daher vom Kaufvertrag zurücktrete. Thomas hatte vor der Klageerhebung einen Sachverständigen beauftragt, der die Manipulation bestätigte. Für dieses Gutachten musste Thomas 2000 € zahlen. Thomas kann nun überlegen, ob er gegen den Verkäufer Martin Widerklage auf Erstattung der Gutachterkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) in Höhe von 2000 € erhebt oder ob er diesen Anspruch erst nach Abschluss des Prozesses gesondert einklagt. In jedem Fall muss Thomas auf die Verjährung seiner Ansprüche achten.

Betrachtet man das Prozessziel von Thomas, könnte er die Gutachterkosten auch zur (Eventual-)Aufrechnung stellen. Würde das Gericht die Kaufpreiszahlungsklage des Verkäufers als unzulässig oder unbegründet ansehen, würde über die Gegenforderungen von Thomas gar nicht entschieden. Mit einer Widerklage zwingt Thomas das Gericht also zu einer Entscheidung über seine Forderung. Häufig wird in der Praxis folgende Strategie eingesetzt: Der Beklagte beantragt Klageabweisung, hilfsweise rechnet er mit der Gegenforderung auf (= für den Fall, dass das Gericht den Anspruch des Klägers für begründet hält) und hilfsweise erhebt er Widerklage (für den Fall, dass das Gericht den Anspruch für unbegründet hält).

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 88 ff.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 12, 13. Damit erreicht Thomas in jedem Fall, dass über seine Gegenforderung verbindlich entschieden wird. Derartige Hilfswiderklagen sind zulässig, weil es sich um innerprozessuale Bedingungen handelt.

2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Da die Widerklage eine „echte“ Klage ist, müssen, wie bei jeder Klage, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, wie Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Postulationsfähigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Da die Widerklage eine eigenständige Klage ist, darf sie nicht lediglich die Negation der Klage sein. Sie muss einen anderen Streitgegenstand als die Klage haben.

Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 9. Andernfalls stünde der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen (z.B. wenn Thomas Widerklage auf Feststellung erhebt, dass ein Kaufpreisanspruch des Verkäufers nicht besteht).

Hinweis

Für die Widerklage gelten zusätzlich einige Besonderheiten. Diese „Spezialpunkte“ müssen in der Zulässigkeitsprüfung einer Widerklage in jedem Fall thematisiert werden. Dies sind die sachliche Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit (besonderer Gerichtsstand der Widerklage), die Rechtshängigkeit der Hauptsache, dieselbe Prozessart, die Parteiidentität (mit vertauschten Rollen) und die Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung.

a) Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG). Würde Thomas im obigen Beispiel Widerklage in Höhe von 2000 € erheben, wären an sich insgesamt 6000 € „im Streit“. Wichtig ist aber, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht addiert werden (§ 5 Hs. 2 ZPO). Der Streitwert der Klage und der Streitwert der Widerklage werden getrennt berechnet. Daher ist das Amtsgericht für beide Klagen sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Sowohl die Klage des Verkäufers (4000 €) als auch die Widerklage von Thomas (2000 €) liegen unter der Streitwertgrenze von 5000 €. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Klage und Widerklage gegeben.

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Expertentipp

Die Vorschrift des § 506 ZPO haben Sie bereits kennen gelernt. Wenn Ihnen der Zusammenhang nicht mehr in Erinnerung ist, lesen Sie nochmals die Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit (Rn. 89).

Allerdings muss im amtsgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 506 ZPO beachtet werden. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, welche die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts für sich überschreitet (z.B. Widerklage auf 10 000 €), kann das Amtsgericht nicht mehr entscheiden. Es muss nun auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts hinweisen und nach entsprechendem Antrag einer Partei Klage und Widerklage dorthin verweisen (§ 506 ZPO). Der umgekehrte Fall (Zuständigkeit des LG für die Klage, Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Widerklage) ist gesetzlich nicht geregelt. Einigkeit besteht, dass das LG für beide Klagen zuständig ist.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 72. Man kann dies mit einem Umkehrschluss aus § 506 ZPO begründen oder mit dem Zweck des § 33 ZPO (was zusammen gehört, soll auch zusammen verhandelt werden).

b) Örtliche Zuständigkeit und besonderer Gerichtsstand der Widerklage

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Grundsätzlich wird die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO ermittelt. Dies gilt auch für die Widerklage. Der Widerkläger muss den Widerbeklagten (= Kläger) also grundsätzlich an dessen Wohnsitz verklagen.

Beispiel

Hat Martin als Verkäufer des Motorrads in Köln seinen Wohnsitz, ist das AG Köln nach den allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) für die Widerklage von Thomas zuständig.

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Schwierig wird es, wenn der Verkäufer seinen Wohnsitz in einem anderen Gerichtsbezirk hat. Hier hilft der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO). Nach § 33 ZPO kann die Widerklage bei dem Gericht erhoben werden, wo die Klage erhoben ist. Allerdings macht § 33 ZPO eine kleine Einschränkung. Voraussetzung für dieses Privileg ist, dass der Gegenstand der Widerklage mit dem der Klage in Zusammenhang (= Konnexität) steht. Wann Konnexität besteht, ist streitig. Die überwiegende Ansicht fordert einen rechtlichen Zusammenhang, der allerdings weit verstanden wird. Ein Zusammenhang ist etwa gegeben, wenn die Forderungen von Kläger und Beklagtem auf ein einheitliches Rechtsverhältnis (z.B. Vertrag) zurückzuführen sind oder auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen.

Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 27 f.; MüKo-Patzina ZPO § 33 Rn. 20.

Beispiel

Der Verkäufer Martin hat seinen Wohnsitz in Dortmund. Ist die Widerklage am Amtsgericht Köln zulässig? Nach den allgemeinen Regeln wäre das AG Dortmund für die Widerklage zuständig (§§ 12, 13 ZPO). Hier ist aber der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) zu prüfen. Nach § 33 ZPO kann Thomas die Widerklage am Gericht der Klage erheben. Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang. Diese Voraussetzung ist in unserem Beispiel unzweifelhaft gegeben, da Klage und Widerklage aus dem Kaufvertrag über das Motorrad (§ 433 BGB) resultieren. Nicht ausreichend ist hingegen ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertigt kein „wohnortfernes“ Verfahren.

c) Rechtshängigkeit der Hauptforderung

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Eine besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist, dass die Hauptforderung im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) rechtshängig ist. Ist die Klage bereits zurückgenommen (§ 269 ZPO) oder über sie schon rechtskräftig entschieden (§ 322 ZPO), ist die Widerklage unzulässig. Ist die Widerklage aber einmal zulässig erhoben, weil die Hauptforderung rechtshängig war, bleibt sie zulässig. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erleidet die Widerklage ein selbstständiges Schicksal.

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 403; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 10.

d) Gleiche Prozessart

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Die Widerklage soll grundsätzlich in derselben Prozessart wie die Hauptklage erhoben werden. Nach Ansicht des BGH ist eine Urkunden-Widerklage im ordentlichen Verfahren zulässig.

BGH NJW 2002, 751, 752 f.; Zöller/Greger ZPO § 595 Rn. 2; a.A. Schilken Zivilprozessrecht Rn. 736.

e) Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung?

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Umstritten ist, ob die Konnexität, die im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit bereits thematisiert wurde, eine zusätzliche besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist. Diese Frage ist ein Dauerbrenner in zivilprozessualen Klausuren. Sie kommt insbesondere zum Tragen, wenn die Widerklage im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) erhoben wurde (damit wurde § 33 ZPO noch nicht geprüft).

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 81 ff.

Beispiel

Martin hat seinen Wohnsitz in Köln. Er verklagt Thomas auf Kaufpreiszahlung vor dem AG Köln. Thomas erhebt Widerklage mit der Begründung, dass Martin ihn bei einer Massenschlägerei im Bierzelt verletzt habe.

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Nach der Rechtsprechung ist die Konnexität eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage.

BGH NJW 1975, 1228. Argument ist, dass die Grundidee des § 33 ZPO eine gemeinsame Beweisaufnahme verlangt. Nur das rechtfertige die Verbindung zweier Klagen. Nach dieser Auffassung ist die Widerklage von Thomas unzulässig, weil ihr der rechtliche Zusammenhang mit der Klage fehlt. Die Widerklage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, selbst wenn das Gericht aus anderen Gründen örtlich zuständig wäre. Inkonnexität führt also stets zum Prozessurteil. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht stellt § 33 ZPO lediglich einen besonderen Gerichtsstand dar und keine besondere zusätzliche (!) Prozessvoraussetzung.Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 33 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 2 ff.; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 185; Assmann Fall 14 Rn. 18 ff. Argument ist der Wortlaut des § 33 ZPO und seine systematische Stellung bei den Gerichtsständen. Daraus folgt: Fehlt der Zusammenhang, aber ist das Gericht aus anderen Gründen (§ 39 ZPO u.ä.) örtlich zuständig, ist die Widerklage zulässig. Das Gericht trennt dann die Verfahren (§ 145 Abs. 2 ZPO). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Widerklage von Thomas zulässig.

Expertentipp

Die Widerklage ist ein bei Prüfern und Prüferinnen beliebtes ZPO-Thema. Denn Wortlaut und Stellung des § 33 ZPO eignen sich besonders gut, systematische Zusammenhänge abzufragen.

 

3. Drittwiderklage

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Dass sich der Kläger in der Rolle des Widerbeklagten findet, darf ihn nicht überraschen. Komplizierter wird es, wenn durch die Widerklage ein Dritter in den Rechtsstreit hinein gezogen wird. Hier werden zwei Fallgruppen unterschieden. Der Beklagte erhebt gegen den Kläger und einen Dritten Widerklage (parteierweiternde Drittwiderklage) oder der Beklagte erhebt isoliert Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (isolierte Drittwiderklage).

Beispiel

Isolierte Drittwiderklage

Thomas bekommt bei einem Kurzurlaub in Regensburg Zahnschmerzen. Er geht dort zum Zahnarzt. Dieser zieht einen Zahn – allerdings den falschen. Thomas zahlt daher die Rechnung in Höhe von 1000 € nicht. Der Zahnarzt tritt nun seinen Anspruch an eine Verrechnungsstelle in Stuttgart ab. Diese verklagt Thomas an seinem Wohnsitz in Köln auf Zahlung. Thomas erhebt vor dem Amtsgericht Köln Drittwiderklage gegen den Zahnarzt mit der Feststellung, dass dem Zahnarzt aufgrund der Falschbehandlung keine Forderung zustehe. Der Zahnarzt aus Regensburg macht insbesondere die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Köln geltend.

 

a) Parteierweiternde Drittwiderklage

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Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine parteierweiternde Drittwiderklage („aus eins mach zwei“) erhoben werden kann. Der Streit betrifft vor allem die Frage, welche ZPO-Vorschriften auf eine nachträgliche Parteierweiterung heranzuziehen sind. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht ist die nachträgliche Parteierweiterung eine nachträglich begründete Streitgenossenschaft. Es reicht daher aus, wenn eine rechtliche Beziehung i.S.d. §§ 59, 60 ZPO (Streitgenossenschaft) zwischen Kläger und Drittem besteht.

Etwa Zöller/Schultzky ZPO § 33 Rn. 24 f. Der BGH verlangt hingegen, dass zusätzlich die Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263 ZPO) vorliegen (sog. Klageänderungstheorie).BGH NJW 2001, 2094; NJW 2011, 460; NJW-RR 2008, 1516, 1518. Der Drittwiderbeklagte muss daher entweder in die Widerklage einwilligen oder das Gericht muss die Sachdienlichkeit bejahen (zur Klageänderung Rn. 235 ff.).

b) Isolierte Drittwiderklage

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Eine isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig.

BGH NJW 2001, 2094; NJW 2007, 1753; NJW 2014, 1670; Stein/Jonas/Roth ZPO § 33 Rn. 44. Nur in seltenen Ausnahmefällen hat der BGH die isolierte Drittwiderklage erlaubt.BGH NJW 2007, 1753; NJW 2011, 460, 461 m.w.N. Zugelassen wird die isolierte Drittwiderklage, wenn sie sich – wie im obigen Beispiel – gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und eine enge Verknüpfung der Ansprüche von Klage und Drittwiderklage besteht oder wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren.

c) Örtliche Zuständigkeit und Drittwiderklage

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Ein besonderes Problem betrifft die örtliche Zuständigkeit. Kann die Drittwiderklage gegen den Dritten nach § 33 ZPO am Gericht der Hauptklage erhoben werden? Dies war lange streitig. Früher vertrat der BGH die Meinung, dass es dem Dritten nicht zugemutet werden könne, vor einem für ihn unzuständigen Gericht verklagt zu werden.

BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; NJW 2000, 1871, 1872; NJW 1993, 2120. Die Gegenmeinung wendet dagegen § 33 ZPO analog an.Zum Meinungsstand Zöller/Schultzky ZPO § 33 Rn. 28. Dieser Meinung hat sich BGH nun für den Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten angeschlossen.BGH NJW 2011, 460, 461. Dieser habe durch die Abtretung der Forderung die komplizierte Prozesssituation ausgelöst, so dass es ihm zumutbar sei, sich vor dem Gericht der Klage auf eine Verteidigung einzulassen.

Beispiel

Ist die Drittwiderklage gegen den Zahnarzt im obigen Beispiel zulässig? Die Drittwiderklage ist zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen für die Drittwiderklage vorliegen. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung) sind gegeben. Fraglich ist aber, ob das AG Köln für die Widerklage örtlich zuständig ist. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit war streitig, ob § 33 ZPO gegenüber dem Dritten eine besondere Zuständigkeit begründet. Der BGH verneinte dies früher. Danach war das AG Köln für die Drittwiderklage nur zuständig, wenn ein allgemeiner (§§ 12 ff. ZPO) oder besonderer Gerichtsstand (z.B. § 32 ZPO) vorlag oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) begründet wurde. Die Drittwiderklage wäre danach nur zulässig, wenn der Zahnarzt seinen Firmensitz (§ 17 ZPO) in Köln hätte oder die Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) erhoben wurde. Da der Zahnarzt in Regensburg residiert und Thomas auch dort behandelt wurde, wäre keine Zuständigkeit für das AG Köln gegeben. Diese (strenge) Auffassung hat der BGH (NJW 2011, 460) zwischenzeitlich aufgegeben. Mittlerweile wendet er für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten (Zahnarzt) § 33 ZPO analog an. Die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für die Drittwiderklage begründet der BGH damit, dass der Zahnarzt ohne Abtretung der Forderung Thomas in Köln hätte verklagen müssen und auch dort mit einer Widerklage hätte rechnen müssen. Daher gebiete es die Waffengleichheit, den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO (analog) für die Drittwiderklage zu bejahen. Somit kann das AG Köln über die Drittwiderklage gegen den Regensburger Zahnarzt entscheiden.

4. Schema Widerklage

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Prüfungsschema

Wie prüft man: Wie prüft man: Widerklage

1. Teil:

Die Klage

 

 

I.

Zulässigkeit der Klage

 

 

II.

Begründetheit der Klage

 

2. Teil:

Die Widerklage

 

 

I.

Zulässigkeit der Widerklage

 

 

 

1.

Allgemeine Prozessvoraussetzungen

 

 

 

 

a)

Gerichtsbezogene

 

 

 

 

 

aa)

sachliche Zuständigkeit

 

 

 

 

 

 

keine Streitwertzusammenrechnung § 5 Hs. 2 ZPO

 

 

 

 

 

 

Streitwert der Widerklage höher als 5000 €: § 506 ZPO

 

 

 

 

 

bb)

örtliche Zuständigkeit

 

 

 

 

 

 

zunächst §§ 12 ff. ZPO

 

 

 

 

 

 

 

 

– dann ggf. § 33 ZPO

Rn. 196 f.

 

 

 

b)

Parteibezogene Prozessvoraussetzungen

 

 

 

 

c)

Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

 

 

 

 

 

aa)

ordnungsgemäße Klageerhebung

 

 

 

 

 

 

 

§ 261 Abs. 2 ZPO: Erhebung in mündlicher Verhandlung möglich

 

 

 

 

 

bb)

keine anderweitige Rechtshängigkeit

 

 

 

2.

Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage

 

 

 

 

a)

Rechtshängigkeit der Hauptklage

 

 

 

 

b)

gleiche Prozessart (meist unproblematisch)

 

 

 

 

c)

Konnexität

 

 

 

 

 

 

Meinungsstreit

Rn. 200 f.

 

II.

Begründetheit der Widerklage

 

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