Zivilprozessordnung

Wirkung eines Urteils im Zivilprozess

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IV. Wirkungen des Urteils

370

Das Urteil entfaltet Innen- und Außenwirkung. Wichtigste Folge der gerichtlichen Entscheidung ist die materielle Rechtskraftwirkung. Sie ist eines der dogmatisch umstrittensten Themenbereiche der ZPO, getreu nach Goethe „Grau ist alle Theorie“.

 

1. Innerprozessuale Bindung

371

Nach § 318 ZPO ist das erkennende Gericht an seine eigene Entscheidung (Endurteil, Zwischenurteil) gebunden. Auch wenn das Gericht mittlerweile überzeugt ist, ein falsches Urteil erlassen zu haben, darf es das verkündete Urteil nicht mehr korrigieren (= Innenwirkung). Lediglich kleinere Berichtigungen, wie Schreib- und Rechenfehler (§ 319 ZPO), Tatbestandskorrekturen (§ 320 ZPO) oder Ergänzungen (§ 321 ZPO) sind in derselben Instanz möglich. Es darf auch keine neuen Entscheidungen treffen, die dem Urteil inhaltlich widersprechen. Einen Ausnahmefall bildet die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (hierzu Rn. 52).

2. Formelle Rechtskraft

372

Rechtskraft steht für „Rechtsfrieden“ und „Rechtssicherheit“. Ein zweiter, dritter oder gar vierter Prozess über denselben prozessualen Anspruch soll verhindert werden. Dieses Ergebnis wird durch den Eintritt der formellen und materiellen Rechtkraft erreicht. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Urteil (Beschluss) mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann (§ 705 ZPO). Bei erstinstanzlichen Urteilen tritt die formelle Rechtskraft daher stets mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

Ausführlich Schilken Zivilprozessrecht Rn. 1001; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 555. Urteile des BGH sowie OLG-Urteile im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden bereits mit ihrer Verkündung formell rechtskräftig, da kein Rechtsmittel mehr statthaft ist. Die formelle Rechtskraft garantiert, dass der konkrete Prozess endgültig abgeschlossen ist.

Beispiel

Mona erhält das am 9.5.2022 verkündete Urteil am 23.5.202 zugestellt. Mona hat nun einen Monat Zeit, Berufung einzulegen (§ 517 ZPO). Da sich Mona nicht entscheiden kann, lässt sie die Frist für das Rechtsmittel verstreichen. Das klageabweisende Urteil wird daher am 23.6.2022 um 24 Uhr formell rechtskräftig. Eine Korrektur im Instanzenzug ist nicht mehr möglich. Der Prozess ist beendet. Eine andere Frage ist, ob Mona erneut – bei einem anderen Gericht – auf Neulieferung und Ein-/Ausbau klagen kann. Dies betrifft die materielle Rechtskraft des Urteils und wird sogleich behandelt.

3. Materielle Rechtskraft

373

Die materielle Rechtskraft besagt, dass der Inhalt eines Urteils für spätere Prozesse zwischen denselben Parteien über denselben prozessualen Anspruch „unantastbar“ ist. Das fordert schon die gerichtliche Autorität. Es soll verhindert werden, dass eine dem Ersturteil widersprechende Entscheidung getroffen wird. Die materielle Rechtskraft ist nur lückenhaft in der ZPO geregelt (§§ 322–327 ZPO). Sie setzt notwendig den Eintritt der formellen Rechtskraft voraus. Solange ein Urteil im Instanzenzug noch abänderbar ist, gibt es keine materielle Rechtskraft.

a) Rechtskraftfähige Entscheidungen

374

Materielle Rechtskraft können nur formell rechtskräftige Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) entfalten. Bei einem Prozessurteil ist eine erneute Klageerhebung möglich, wenn sich die prozessualen Voraussetzungen gegenüber dem Erstprozess geändert haben.

Vgl. Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 694; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 743.

b) Lehrmeinungen zur materiellen Rechtskraft

375

Die materielle Rechtskraft hindert die Gerichte, in einem neuen Prozess abweichend vom rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses zu entscheiden. Umstritten ist, ob sich die Rechtskraft in dieser negativen Funktion erschöpft oder auch die materielle Rechtslage „umgestaltet“. Das ist Gegenstand des Rechtskrafttheorienstreits.

Eingehend Zöller/Vollkommer ZPO Rn. 15 ff. vor § 322.

 

aa) Materielle Rechtskrafttheorie

376

Nach der materiell-rechtlichen Rechtskrafttheorie werden die materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien durch das rechtskräftige Urteil verbindlich „umgestaltet“ bzw. durch die Urteilsfeststellungen „unwiderlegbar vermutet“.

Nachweise bei Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 562. Das Prozessrecht sticht sozusagen das materielle Recht. Diese Theorie wird heute nur noch vereinzelt vertreten.

bb) Prozessuale Rechtskrafttheorie (ne bis in idem-Lehre)

377

Herrschend ist derzeit die prozessuale Rechtskrafttheorie. Nach ihr hat eine gerichtliche Entscheidung keine Wirkung auf das materielle Recht. Das Wesen der Rechtskraft beschränkt sich darauf, dass die Gerichte eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in späteren Verfahren beachten müssen. Umstritten sind allerdings die konkreten Auswirkungen auf einen etwaigen Zweitprozess.

Näher Schilken Zivilprozessrecht Rn. 1009 ff. Nach der prozessualen Bindungslehre darf der Richter in einem neuen Rechtsstreit neu, aber nicht abweichend entscheiden (= reine Bindungswirkung). Die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende ne bis in idem-Lehre unterscheidet dagegen zwei Fallgruppen. Ist der Streitgegenstand des neuen Prozesses identisch mit dem des früheren Prozesses, ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern von vornherein ein neues Verfahren unzulässig macht (= Sperrwirkung = Einwand der anderweitigen Rechtskraft).BGH NJW 2014, 314; NJW 2003, 3058, 3059. Die Klage ist unzulässig und sofort durch Prozessurteil abzuweisen.

378

Ist der Streitgegenstand (über den im 1. Prozess entschieden wurde) in einem neuen Verfahren (2. Prozess) lediglich eine Vorfrage, darf der Richter eine neue Entscheidung treffen, ist aber an die Vorentscheidung gebunden (= Bindungswirkung = Präjudizialität).

BGH NJW 2017, 893, 894; NJW 2012, 1964, 1965; NJW 2003, 3058, 3059. In der Praxis spielt vor allem die letztgenannte Auswirkung der materiellen Rechtskraft eine wichtige Rolle. Die unterschiedlichen Wirkungen sollen anhand von zwei Beispielsfällen verdeutlicht werden.

Beispiel

Sperrwirkung bei Identität des Streitgegenstands

Mona ist Eigentümerin eines Dackels. Ihr Nachbar Norbert behauptet mehrfach, dass er der wahre Eigentümer des Dackels sei. Mona erhebt daher vor dem AG Köln Klage auf Feststellung (§ 256 ZPO), dass sie die Eigentümerin des Dackels sei. Mona gewinnt den Prozess. Das Urteil wird formell rechtskräftig. Nach der ne bis in idem-Lehre kann Mona nicht erneut gegen Norbert Feststellungsklage vor einem anderen Gericht erheben, dass sie die Eigentümerin des Dackels sei. Dem zweiten Prozess steht der Einwand anderweitiger Rechtskraft entgegen (§ 322 ZPO). Mona wird daher kaum so dumm sein und eine zweite identische Klage erheben. Derartige Fälle kommen in der Praxis auch so gut wie nie vor. Wichtig ist aber eine weitere Auswirkung bei Streitgegenstandsidentität. Denn umgekehrt kann auch Norbert nicht in einem zweiten Prozess Klage auf Feststellung gegen Mona erheben, dass er der Eigentümer sei. Denn genau das wurde bereits rechtskräftig im ersten Prozess (mit-)entschieden. So wird auch das kontradiktorische Gegenteil von der Streitgegenstandsidentität erfasst.

BGH NJW 2017, 893, 894; NJW 2003, 3058, 3059; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 571.

379

Die Frage der materiellen Rechtskraft taucht hier in der Zulässigkeitsprüfung des zweiten Gerichts unter dem Punkt „Einwand anderweitiger Rechtskraft“ auf. Klagt man das gleiche ein, führt das zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klage ist durch Prozessurteil abzuweisen.

Beispiel

Präjudizialität = Bindungswirkung

Mona hat im ersten Prozess ihre Feststellungsklage gegen Norbert gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig. Daraufhin entführt Norbert den Dackel. Mona erhebt in einem zweiten Prozess Klage auf Herausgabe des Dackels (§ 985 BGB). Für die Klage von Mona auf Herausgabe ist das Eigentum eine entscheidungserhebliche Vorfrage. Denn die Anspruchsgrundlage des § 985 BGB setzt voraus, dass Mona Eigentümerin des Dackels ist, Norbert Besitzer ist und er kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) hat. Nach der ne bis in idem-Lehre bewirkt die materielle Rechtskraft des ersten Urteils, dass das Gericht des zweiten Prozesses bezüglich der Vorfrage „Eigentum“ gebunden ist und daher das Eigentum von Mona zugrunde legen muss.

380

Die Frage der materiellen Rechtskraft taucht hier bei der Begründetheitsprüfung zu § 985 BGB unter dem Punkt „Eigentum“ auf. Hat das Erstgericht im Tenor rechtskräftig über „das Eigentum von Mona in Bezug auf Norbert“ entschieden, ist das Zweitgericht an diese Entscheidung in der Begründetheitsprüfung gebunden.

c) Objektive Grenzen der Rechtskraft

aa) Grundsätze

381

Die Vorschrift des § 322 Abs. 1 ZPO zieht die objektiven Grenzen der Rechtskraft. Danach sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch (= Streitgegenstand) entschieden ist. Über welchen Streitgegenstand entschieden wurde, steht im Tenor der Entscheidung (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Notfalls sind zu seiner Auslegung die Entscheidungsgründe heran zu ziehen. Nicht in Rechtskraft erwachsen Tatbestand und Entscheidungsgründe, also die einzelnen Urteilselemente, die Tatsachen sowie die rechtliche Beurteilung.

BGH NJW 2016, 1823, 1824; NJW 2012, 3577, 3579; NJW 2010, 2210, 2211. Auch Vorfragen nehmen nicht an der Rechtskraftwirkung teil.BGH NJW 2016, 2662, 2663 (st. Rspr.). Einwendungen und Gegenrechte des Beklagten (Ausnahme: Aufrechnung § 322 Abs. 2 ZPO) sind ebenfalls nicht rechtskraftfähig.BGH NJW 2017, 893; NJW 2003, 3058, 3059. Die Rechtskraftwirkung ist folglich eng gestrickt.

Beispiel

Mona erhebt Klage auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 800 € gegen die V-GmbH wegen der verfärbten Fliesen. Mona muss gegenüber dem Gericht beweisen, dass ein Kaufvertrag mit der V-GmbH besteht (§§ 433, 145, 147 BGB), die Fliesen mangelhaft sind (§ 434 BGB), die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB) und der Mangel erheblich ist (§ 323 Abs. 5 BGB). Mona gewinnt den Prozess. Das Urteil wird rechtskräftig. Nun will Mona in einem zweiten Prozess auch noch Schadensersatz von der V-GmbH wegen der Sachverständigenkosten. Die Rechtskraftwirkung des ersten Prozesses beschränkt sich darauf, dass die V-GmbH zur Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 800 € verpflichtet ist. Die Feststellungen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag besteht, die Fliesen Verfärbungen und einen erheblichen Mangel haben oder die Käuferin eine Verbraucherin ist, sind Vorfragen (Urteilselemente) und erwachsen nicht in Rechtskraft.

Vgl. BGH NJW 2017, 893. Falls die V-GmbH erfolgreich die Anfechtung wegen Irrtums erklärt (§ 119 Abs. 1 BGB) oder die Einrede der Verjährung (§§ 438, 218 BGB) erhebt, nehmen diese Feststellungen nicht an der Rechtskraft teil. Mona und die V-GmbH müssen im zweiten Prozess nochmals bei „Null“ anfangen. Hier hilft ggf. eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) im ersten Prozess („es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag besteht“ etc.). Eine Zwischenfeststellungsklage über vorgreifliche Rechtsverhältnisse ist jederzeit möglich (ohne besonderes Feststellungsinteresse).Vgl. BGH NJW 2017, 893, 894; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 288.

bb) Klageabweisung

382

Bei klageabweisenden Urteilen lässt der „Tenor“ keine Aufschlüsse über den Inhalt der Entscheidung zu, so dass Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Parteivorbringen „vorsichtig“ heranzuziehen sind.

BGH NJW 2017, 3777, 3779. Von der Rechtskraft erfasst sind bei einer Klageabweisung („Die Klage wird abgewiesen“) alle materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen.BGH NJW 1990, 1795, 1796; Zöller/Vollkommer ZPO vor § 322 Rn. 41. Hat das Gericht aus Versehen eine von mehreren Anspruchsgrundlagen nicht geprüft (z.B. nur § 985 BGB und nicht § 812 BGB), bleibt es bei der Rechtskraftwirkung. Einer erneuten Klage (aus § 812 BGB) steht der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegen. Der Streit kann nicht neu aufgerollt werden.

cc) Kontradiktorisches Gegenteil

383

In Rechtskraft erwächst nicht nur die im Tenor festgestellte Rechtsfolge („Es wird festgestellt, dass Mona Eigentümerin des Dackels XY ist“), sondern auch das mit ihr unvereinbare kontradiktorische Gegenteil.

BGH NJW 1993, 2684, 2685; NJW 1995, 967, 968; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 1028. Ein Zweitprozess des unterlegenen Beklagten durch bloßen Rollentausch ist damit ausgeschlossen.

dd) Teilklagen

384

Umstritten ist die Rechtskraft bei Teilklagen.

Eingehend mit Beispielen Zeiss/Schreiber Rn. 578 ff. Nicht selten wird bei Schadensersatzklagen nur ein Teil eingeklagt, um das Prozessrisiko niedrig zu halten und den Standpunkt des Gerichts auszuloten. Unterschieden wird zwischen offenen (Kläger gibt zu erkennen, dass er nur einen Teil einklagt) und verdeckten Teilklagen (Kläger gibt nicht zu erkennen, dass er nur einen Teil eines Anspruchs geltend macht). Bei einer offenen Teilklage erstreckt sich die Rechtskraft des stattgebenden Teilurteils nach h.M. nur auf den eingeklagten Teil.BGH NJW 2017, 893, 894. Grund ist, dass das Gericht an die Parteianträge gebunden ist und nur darüber entscheiden darf (§ 308 ZPO). Bezüglich der Nachforderungsklage ist das Gericht in seiner Entscheidung frei. In der Praxis halten sich die meisten Gerichte allerdings an ihre erste Entscheidung. Bei der Klageabweisung einer offenen Teilklage wird die Meinung vertreten, damit sei der Gesamtanspruch rechtskräftig aberkannt. Dem widerspricht die h.M. und verneint eine Erstreckung der Rechtskraft auf den nicht eingeklagten Teil. Damit entfalten Teilurteile bei offenen Teilklagen niemals Rechtskraftwirkung für die Restforderung. Ähnlich sieht es bei den sog. verdeckten Teilklagen aus. Nach h.M. erstreckt sich die Klageabweisung einer verdeckten Teilklage nur auf den eingeklagten Teil. Daher kann auch hier eine Nachforderungsklage erhoben werden.BGH NJW 1997, 3019, 3020 f.; kritisch Schwab Zivilprozessrecht § 7 Rn. 426 ff. Gleiches gilt für eine obsiegende verdeckte Teilklage. Der Kläger muss nicht nach außen zu erkennen geben, dass er sich noch weitere Nachforderungen vorbehält.

Hinweis

Bei Teilklagen darf nach h.M. stets nachgefordert werden! Ein zweiter (Nachforderungs-)Prozess ist somit erlaubt. Die Verjährung der Restforderung wird durch die Einlegung der Teilklage gehemmt (BGH NJW 2014, 3298, 3299).

ee) Aufrechnung

385

Expertentipp

Lesen Sie zuerst § 322 Abs. 2 ZPO. Sie werden gleich feststellen, dass die Rechtsprechung den Wortlaut der Vorschrift ausweitet.

Grundsätzlich erwachsen Einwendungen und Einreden des Beklagten nicht in Rechtskraft. Eine Ausnahme gilt für die Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Nach § 322 Abs. 2 ZPO erwächst die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, in Rechtskraft. Der Beklagte kann die rechtskräftig aberkannte Forderung nicht erneut einklagen. Die Rechtsprechung wendet § 322 Abs. 2 ZPO über den Wortlaut hinaus auf einen weiteren Fall an. Wird die Klage abgewiesen, weil der Anspruch durch die Aufrechnung erloschen ist (d.h. das Gericht stellt also fest, dass die Gegenforderung besteht), erwächst auch diese Entscheidung über die Gegenforderung in Rechtskraft.

BGH NJW 2002, 900; Zöller/Vollkommer ZPO § 322 Rn. 21; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 322 Rn. 160. Der Beklagte kann die Forderung nicht erneut einklagen. Der die Klageforderung übersteigende Teil der Gegenforderung nimmt nie an der Rechtskraft teil.

d) Subjektive Grenzen der Rechtskraft

386

Die Rechtskraft bindet grundsätzlich nur die Parteien des Rechtsstreits (= inter-partes-Wirkung). Denn nur diese haben den Prozess geführt und beeinflusst. Die Rechtskraft wirkt daher grundsätzlich nicht gegenüber Dritten. Eine Klage gegen die einzelnen GbR-Gesellschafter (aus § 128 HGB analog) entfaltet beispielsweise keine Rechtskraftwirkung im Prozess gegen die GbR.

BGH NJW 2011, 2048 f. Nur in einigen gesetzlich vorgesehenen Fällen sind auch Dritte an ein Urteil gebunden.

 

aa) Rechtsnachfolge

387

Nach § 325 Abs. 1 ZPO erstreckt sich die Rechtskraft auch auf Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Partei geworden sind. Fälle der Rechtskrafterstreckung sind die Gesamtrechtsnachfolge (z.B. §§ 1922, 1967 BGB) oder Einzelrechtsnachfolge (z.B. §§ 398, 571, 873, 929 S. 1 BGB).

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 28 Rn. 53 f. Erfasst werden also vor allem Erben oder der Erwerber der streitbefangenen Sache. Hier ergänzt § 325 ZPO die Vorschrift des § 265 ZPO konsequent.

Beispiel

Mona tritt ihren Anspruch auf Nacherfüllung an ihre Mutter ab (§ 398 BGB). Mona bleibt prozessführungsbefugt (§ 265 ZPO) und muss ihren Klageantrag auf Zahlung an ihre Mutter umstellen (Aktivlegitimation). Mona verliert den Prozess. Das Urteil wird rechtskräftig. Obwohl die Mutter nicht beteiligt war (= Dritte), ist sie an das Urteil über § 325 Abs. 1 ZPO gebunden.

388

Eine Ausnahme der Ausnahme trifft § 325 Abs. 2 ZPO. Für den gutgläubigen Rechtsnachfolger gibt es nach h.M. keine Rechtskrafterstreckung, wenn er die Sache gutgläubig erworben hat (z.B. § 932 BGB) und auch nichts von dem rechtshängigen Prozess wusste (= doppelte Gutgläubigkeit).

Zur Beseitigung der Gutgläubigkeit durch einstweilige Verfügung: BGH NJW 2013, 2357. Das kommt nur bei beweglichen Sachen oder Grundstücken in Betracht. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen gibt es nicht.

bb) Musterverfahren

389

Expertentipp

Die Vorschriften des KapMuG finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

Grundsätzlich wirkt die Rechtskraft (nur) zwischen den zwei Parteien eines Zivilprozesses. Gäbe es tausend Kläger mit tausend ähnlichen Prozessen, müssten tausend (ähnliche?) Urteile mit entsprechender Rechtskraftwirkung ergehen. Hier setzt das KapMuG an. Es ermöglicht eine Bündelung paralleler Klagen durch Dazwischenschalten eines „Musterverfahrens“. Der im Musterverfahren ergehende Musterentscheid stellt bestimmte Tatsachen und Rechtsfragen für alle Klagen einheitlich und verbindlich fest.

Zöller/Vollkommer ZPO § 325a Rn. 1. In § 325a ZPO wird dieses Thema aufgegriffen und auf das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) verwiesen.

Beispiel

Mona kauft eine Aktie eines großen Telekommunikationsunternehmens, deren Wert schon wenige Tage später drastisch sinkt. Die Kaufentscheidung von Mona beruhte auf einem Börsenprospekt der Gesellschaft, der u.a. auch eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens zum Inhalt hatte. Da Mona findet, dass der Prospekt falsche Informationen enthielt, erhebt Mona Schadensersatzklage beim LG (§§ 32b ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Sie ist nicht die einzige. Rund 17 000 andere Aktienbesitzer erheben aus dem gleichen Grund Klage.

Um diese Prozessflut von 17 000 Klagen zu kanalisieren, wurde 2005 das KapMuG eingeführt, das 2012 überarbeitet wurde. Es ermöglicht sog. Musterprozesse in Kapitalmarktstreitigkeiten (§ 1 KapMuG). Auch der VW-Dieselabgasskandal wird nach diesem Verfahren (vor dem OLG Braunschweig) geführt. Voraussetzung ist ein Musterverfahrensantrag vor dem Prozessgericht (§ 2 KapMuG), dem sich neun weitere Kläger anschließen müssen (über www.bundesanzeiger.de). Liegen 10 Anträge vor, erlässt das Ausgangsgericht (= Prozessgericht) einen Vorlagebeschluss, der die gemeinsamen Fragen der Ausgangsprozesse kanalisiert; dieser wird sodann dem OLG vorgelegt (§ 6 KapMuG). Das OLG wählt aus den tausenden von Klagen einen Musterkläger aus (§ 9 Abs. 2 KapMuG). Diese Informationen werden öffentlich bekannt gegeben (www.bundesanzeiger.de). Die übrigen Klagen werden ausgesetzt (§ 8 KapMuG) und die dortigen Parteien zum Musterverfahren beigeladen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 KapMuG). Wer bislang noch nicht Klage erhoben hat, kann sich innerhalb von sechs Monaten beim OLG melden (§ 10 Abs. 2 KapMuG); die Verjährung wird derweil gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB). Der Musterprozess wird dann mit Wirkung für und gegen alle klagenden Anleger vor dem OLG geführt. Die Bindungswirkung der abschließenden Musterentscheidung geht über die „normale Rechtskraft“ hinaus, da sie sich auch auf die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Beurteilung erstreckt (§ 22 i.V.m. § 2 KapMuG). Subjektiv gilt sie für die Parteien des Musterprozesses sowie die Beigeladenen (§ 16 Abs. 1, 3 KapMuG). Mit Hilfe dieser bindenden Wirkung werden dann die (17 000) Prozesse der Ausgangsverfahren zu Ende geführt. Da das Musterverfahren zwischen der Einleitung der Klage und dem Ende des Prozesses liegt, ist das Musterverfahren aus Sicht des BGH kein eigener Rechtsstreit, sondern lediglich ein zeitlicher Abschnitt des Ausgangsverfahrens.

BGH NJW 2017, 3718, 3720; krit. Giesen NJW 2017, 3691 f. Im Übrigen ist ein Vergleich im Musterverfahren möglich, wenn weniger als 30 % der Beteiligten ihren Austritt aus dem Vergleich erklären (§§ 17, 18 KapMuG).

e) Zeitliche Grenzen der Rechtskraft

390

Zeitliche Grenze der materiellen Rechtskraft bilden die Tatsachen, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (= spätestens in der Berufungsinstanz) eingetreten sind. Später eingetretene Tatsachen können neu vorgetragen, neu verhandelt und neu entschieden werden. Die Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichts steht nicht entgegen. Das ist beispielsweise bei einem nicht absehbaren schweren Verlauf einer körperlichen Verletzung der Fall.

BGH NJW-RR 2006, 712; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 715. Die Spätschäden dürfen neu eingeklagt werden. Komplizierter ist die Situation bei Einwendungen des Schuldners, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschehen (z.B. Erfüllung, Stundung). Diskutiert wird insbesondere der maßgebende Zeitpunkt bei Gestaltungsrechten (z.B. Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung). Die h.M. erlaubt dem Beklagten grundsätzlich nicht, diese so spät auszuüben und werden präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO).Vgl. Schilken Zivilprozessrecht Rn. 1045. Dieses Thema wird im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage näher erläutert (siehe Rn. 557).

f) Durchbrechung der Rechtskraft

391

Die Rechtskraft dient dazu, dass vor Gericht entschiedene Streitigkeiten von den Parteien nicht unentwegt wieder aufgerollt werden können. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sind wesentliche Rechtsgüter für eine Gesellschaft. In bestimmten („krassen“) Fällen muss aber eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erlaubt sein. Hierfür stellt unsere Rechtsordnung zwei Instrumente zur Verfügung. Ein drittes wurde von der Rechtsprechung kreiert.

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aa) Abänderungsklage

392

Beispiel

Thomas verklagt seinen Vater auf Unterhalt. Er verlangt wegen seines Studiums monatlichen Unterhalt in Höhe von 1000 €. Das Gericht gibt der Klage statt. Das Urteil wird rechtskräftig. Ein Jahr später wird der Vater von Thomas überraschend nochmals Vater von Drillingen. Er möchte aus diesem Grunde den Unterhalt von Thomas kürzen, hat aber Bedenken wegen der Rechtskraft des Urteils.

393

Ein Instrument zur Abänderung von rechtskräftigen Titeln, die vom Richter aufgrund einer Prognoseentscheidung getroffen wurden, bieten §§ 323, 323a ZPO (= Abänderungsklage). Danach können rechtskräftige Vollstreckungstitel auf künftige Leistung abgeändert werden (z.B. Rentenansprüche). Dies setzt den Antrag einer Partei (Kläger oder Beklagter) und eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sein müssen. Für gesetzliche Unterhaltsansprüche finden sich in den §§ 238–241 FamFG Spezialregelungen. Der Vater von Thomas kann nach § 238 FamFG die Abänderung des Unterhaltstitels beantragen.

Vgl. auch Adolphsen Zivilprozessrecht § 28 Rn. 66.

bb) Wiederaufnahme des Verfahrens

394

Das Wiederaufnahmeverfahren ist in §§ 578 ff. ZPO geregelt. Es ermöglicht die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils. Ziel ist es, in schwerwiegenden Fällen der materiellen Gerechtigkeit (doch noch) zum Sieg zu verhelfen. Ein Wiederaufnahmeverfahren kann durchgeführt werden, wenn das Urteil unter Verstoß gegen besonders wichtige Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (§ 579 ZPO = Nichtigkeitsklage) oder wenn das Verfahrensergebnis durch strafbare Handlungen beeinflusst wurde oder auf einer falschen Grundlage beruht (§ 580 ZPO = Restitutionsklage). Die Nichtigkeitsklage ist beispielsweise statthaft, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Restitutionsklage ist beispielsweise statthaft, wenn ein Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt hatte (§ 580 Nr. 3 ZPO) oder eine verschollene Urkunde wieder aufgefunden wurde (§ 580 Nr. 7b ZPO).

Näher Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 605. Neue Gutachten über die Abstammung (Vaterschaftsfeststellung) sind zwar keine Urkunden, bilden aber nach der Vorschrift des § 185 FamFG einen Restitutionsgrund. Heimliche Gutachten („Nuckeltest“) sind allerdings verboten.BVerfG NJW 2007, 753; Zimmermann ZPO-Fallrepetitorium S. 137 (Nr. 175). Das Gericht verhandelt dann den Rechtsstreit neu (§ 590 Abs. 1 ZPO).

cc) Materiell-rechtliche Schadensersatzklage nach § 826 BGB

395

Expertentipp

Lesen Sie zunächst § 826 BGB sorgfältig durch. Kennen Sie weitere Fallgruppen des § 826 BGB? Wenn nicht, nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse im Deliktsrecht zu vertiefen (Skript „Schuldrecht BT IV“).

Umstritten ist, ob das Wiederaufnahmeverfahren für fehlerhafte Urteile eine abschließende Regelung enthält. Die h.M. verneint dies und erlaubt in weiteren Ausnahmefällen, die Rechtskraft mit einer Klage aus § 826 BGB zu durchbrechen.

BGH NJW 2005, 2991, 2993 f.; Zöller/Vollkommer ZPO vor § 322 Rn. 72 ff. Ziel dieser Klage ist, zumindest die Zwangsvollstreckung aus einem sittenwidrig erlangten Titel oder die sittenwidrige Ausnutzung eines Titels zu verhindern. Mit der Klage aus § 826 BGB wird daher nicht die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils erreicht, sondern Schadensersatz in Form der Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel bzw. Herausgabe des Titels. Wegen der hohen Bedeutung der Rechtskraft ist diese Klage allerdings nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Zunächst muss ein materiell unrichtiger Titel vorliegen. Außerdem muss der Gegner positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels haben. Schließlich muss ein besonders verwerflicher Umstand vorliegen. Dies entscheidet die Rechtsprechung im Einzelfall. § 826 BGB wurde vor allem für die Titulierung von sittenwidrigen Verbraucherkrediten im Mahnverfahren herangezogen. Seit der Einführung des § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Problematik für diesen Themenbereich entschärft.

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