Zivilprozessordnung - Arten gerichtlicher Entscheidungen

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Arten gerichtlicher Entscheidungen

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I. Arten gerichtlicher Entscheidungen

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Die ZPO stellt dem Richter verschiedene Instrumente zur Verfügung, um einen Rechtsstreit voranzubringen und zu beenden. Die möglichen Aktionsformen sind Urteile, Beschlüsse und Verfügungen (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO).

 

1. Urteile

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Die wichtigste Entscheidungsart im Prozess ist das Urteil. Das Urteil entscheidet über den Rechtsstreit zwischen den Parteien ganz oder teilweise. Urteile ergehen in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Das gebietet schon der Grundsatz der Mündlichkeit. Nur ausnahmsweise ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich (z.B. schriftliches Verfahren § 128 Abs. 2 ZPO). Das Urteil muss eine bestimmte Form einhalten (§ 313 ZPO) und muss „offiziell“ verkündet werden (§ 310 ZPO). Das Gericht ist an sein Urteil gebunden und darf es nicht mehr ändern (§ 318 ZPO). Ein Urteil kann mit der Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO) oder Revision (§ 542 Abs. 1 ZPO) angefochten werden. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft (§ 338 ZPO).

2. Beschlüsse

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Beschlüsse werden in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 128 Abs. 4 ZPO). Beispiele sind der Beweisbeschluss (§ 358 ZPO) oder der Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das rechtliche Gehör der Parteien wird hierdurch nicht verletzt, da noch keine abschließende Entscheidung ergeht. Allerdings gibt es auch Beschlüsse, die geplant ohne mündliche Verhandlung ergehen, um den Gegner zu überraschen, wie im Fall von Arrest und einstweiliger Verfügung (§§ 936, 922 Abs. 1 ZPO). Hier erhält der Gegner erst durch Einlegung eines Rechtsbehelfs rechtliches Gehör. In manchen Fällen ist auch für Beschlüsse eine mündliche Verhandlung vorgesehen (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass der Beschluss dann zu verkünden ist (§ 329 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ansonsten sind Beschlüsse an keine bestimmte Form gebunden und werden den Parteien formlos mitgeteilt. Ausnahmsweise sind sie zuzustellen (§ 329 Abs. 2, 3 ZPO). Beschlüsse können regelmäßig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 567 ZPO). Auch hier gibt es Ausnahmen (z.B. §§ 924, 927 ZPO).

3. Verfügungen

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Verfügungen sind prozessleitende Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, wie beispielsweise Terminbestimmungen (§ 272 Abs. 2 ZPO) oder vorbereitende Maßnahmen nach § 273 ZPO. Sie werden zumeist vom Vorsitzenden erlassen und sind im Regelfall nicht anfechtbar.

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 603.

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