Zivilprozessordnung - Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung

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Zivilprozessordnung

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung

II. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung

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Lautet der Titel auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, erfolgt die Zwangsvollstreckung dadurch, dass der Gläubiger vom Gericht ermächtigt wird, die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen (§ 887 ZPO). Da die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen wiederum nach § 888 ZPO erfolgt, müssen vertretbare von unvertretbaren Handlungen abgegrenzt werden. Vertretbar ist eine Handlung, wenn ein Dritter die Handlung genauso gut wie der Schuldner vornehmen kann, also der rechtliche und wirtschaftliche Erfolg identisch ist. Beispiele sind der Abriss einer Mauer, die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, die Beseitigung von Baumängeln, die Sperrung einer Zufahrt für den Lieferverkehr, die Vernichtung einer Software etc.

Vgl. Zöller/Seibel ZPO § 887 Rn. 3 mit zahlreichen Beispielen. Vorwiegend geht es also um technische, rechnerische oder handwerkliche Leistungen. Die Vollstreckung nach § 887 ZPO schont den Schuldner, da er nicht zum persönlichen Tätigwerden, sondern zur Übernahme der Kosten gezwungen wird (= Ersatzvornahme).

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Die Vollstreckung setzt einen Antrag des Gläubigers beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs voraus, das örtlich und sachlich ausschließlich zuständig ist (§§ 887 Abs. 1, 802 ZPO). Für die Stellung des Antrags besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), wenn das Landgericht oder das Familiengericht für die Vollstreckung zuständig ist.

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1072. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, d.h. der Gläubiger muss die vorzunehmende Handlung möglichst genau bezeichnen. Zudem müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt durch Beschluss; der Schuldner ist vorher zu hören (§ 891 ZPO). Der Schuldner kann sich bei der Anhörung damit verteidigen, dass er bereits ordnungsgemäß erfüllt habe (§ 362 BGB). Diesen materiell-rechtlichen Erfüllungseinwand des Schuldners muss das Gericht nach h.M. selbst (notfalls durch Beweisaufnahme) überprüfen und darf den Schuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verweisen.BGH NJW 2016, 2810, 2812; NJW 2016, 3536, 3539; NJW 2005, 367, 368 m.w.N. Dafür, dass hier das Vollstreckungsorgan eine materiell-rechtliche Frage selbst klären muss, sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Prozessökonomie. Gibt das Gericht dem Antrag des Gläubigers durch Beschluss statt, wird darin nicht nur die Ermächtigung zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners ausgesprochen, sondern auch die Kosten der Ersatzvornahme dem Schuldner auferlegt (§§ 891 S. 3, 91 ZPO). Damit können die Kosten, die durch die Beauftragung von Dritten entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden (§ 788 ZPO). Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht den Schuldner gleichzeitig zu einem Kostenvorschuss verurteilen (§ 887 Abs. 2 ZPO).

Beispiel

Mona ist Eigentümerin einer Neubauwohnung. Kurz nach ihrem Einzug stellt sich heraus, dass das Parkett in ihrer Wohnung schlampig verlegt worden ist. Mona fordert den Bauträger vergeblich zur Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) auf. Mona verklagt den Bauträger auf Nacherfüllung und gewinnt den Prozess. Nun kann Mona einen Antrag beim Prozessgericht, in dem sie die vorzunehmenden Handlungen möglichst genau bezeichnet, auf Vollstreckung nach § 887 ZPO stellen. In dem Beschluss wird Mona ermächtigt, die Reparatur des Parketts auf Kosten des Bauträgers vorzunehmen. Zugleich werden dem Bauträger die Kosten auferlegt und die Zahlung eines Kostenvorschusses von 4000 € (die das Gericht geschätzt hat) festgesetzt. Mona kann nun eine andere Firma mit der fachgerechten Reparatur des Parketts beauftragen.

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