Zivilprozessordnung

Die Zwangsvollstreckung - Überblick

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A. Einführung

I. Erkenntnisverfahren, Vollstreckungsverfahren

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Hat der Kläger den Prozess gewonnen, ist ein großer Schritt geschafft. Das Erkenntnisverfahren ist beendet. Häufig geht es aber nun in die nächste Runde. Befolgt der Beklagte nicht freiwillig den Titel (z.B. zahlt er nicht den titulierten Betrag, gibt er nicht die Fliesen heraus), muss das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Selbsthilfe ist auch hier verboten. Der Kläger, der nun im Zwangsvollstreckungsverfahren „Gläubiger“ heißt, muss staatliche Hilfe durch die staatlichen Vollstreckungsorgane in Anspruch nehmen. Der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch umfasst auch den Anspruch auf effektive Zwangsvollstreckung.

Vgl. BVerfG NJW 2016, 930, 932; BGH NJW 2006, 1290, 1291; Zöller/Seibel ZPO vor § 704 Rn. 2. Geregelt ist das Zwangsvollstreckungsverfahren im 8. Buch der ZPO. Für die Immobilienvollstreckung gilt ergänzend das ZVG. In den letzten Jahren wurden einige Reformen auf den Weg gebracht, um das Zwangsvollstreckungsverfahren moderner und effizienter zu machen. Zu nennen sind u.a.: das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das Gesetz zur Reform des Seehandels, das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG), das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Hinweis

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Im Zwangsvollstreckungsverfahren heißen die Parteien nun (Vollstreckungs-)Gläubiger und (Vollstreckungs-)Schuldner. Achten Sie auf diese Begrifflichkeiten!

II. Aufbau des 8. Buches

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Das 8. Buch hat ein klares System. Im ersten Abschnitt (§§ 704–802 ZPO) finden sich allgemeine Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln. Der nächste Abschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (§§ 802a–882h ZPO), die in der Praxis äußerst wichtig ist. Hat Mona den Prozess gewonnen und zahlt die V-GmbH die in der Berufungsinstanz titulierten 1400 € nicht, muss Mona als Inhaberin einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung nach diesem Abschnitt betreiben und ca. 90 Paragrafen kennen. Geldforderungen werden in das Vermögen des Schuldners vollstreckt und der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er eine bewegliche Sache (§§ 803 ff. ZPO) oder eine Forderung (§§ 828 ff. ZPO) oder ein Grundstück (§§ 864 ff. ZPO) des Beklagten, der nun „Schuldner“ heißt, dafür hernimmt. Bei Grundstücken muss man noch das ZVG kennen. Der nächste – kurze – Abschnitt betrifft die Zwangsvollstreckung von anderen Titeln als „Geldforderungstitel“ (§§ 883–898 ZPO). Ist der Beklagte zur Herausgabe einer Sache verurteilt worden, wird dieser Titel nach §§ 883–886 ZPO vollstreckt. Wurde beispielsweise der Nachbar von Mona zur Herausgabe des Dackels verurteilt, erfolgt die Vollstreckung nach §§ 883–886 ZPO. Ist ein Beklagter zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilt worden, richtet sich die Vollstreckung dieses Titels nach § 887 ZPO. Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung ist in § 888 ZPO geregelt. Diese Vorschrift wird beispielsweise relevant, wenn der Arbeitgeber zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt wurde. Eine wichtige Vorschrift ist § 890 ZPO, die die Vollstreckung eines Unterlassungstitels betrifft. Die Vollstreckung von Willenserklärungen erfolgt wiederum nach § 894 ZPO.

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III. Vollstreckungsorgane

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Im Erkenntnisverfahren spielt der Richter/die Richterin die entscheidende Hauptrolle. Im ZwangsVollstreckungsverfahren ist das anders. Es geht nicht mehr darum, das Recht zu erkennen, sondern das erkannte Recht zwangsweise durchzusetzen. Hier braucht man Leute, die mobil sind und den Beklagten (= Schuldner) in seiner Wohnung aufsuchen können. Ein wichtiges Organ der Zwangsvollstreckung ist der (mobile) Gerichtsvollzieher. Er ist für jegliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuständig, soweit das Gesetz nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs (Vollstreckungsgericht, Prozessgericht, Grundbuchamt) bestimmt (§§ 753 Abs. 1, 802a ZPO).

Ulrici in BeckOK ZPO Vorbemerkung zu § 753. Er ist in der Praxis der erste Ansprechpartner des Gläubigers. Seine Befugnisse wurden durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der ZwangsvollstreckungBGBl. I 2009, S. 2258. (Inkraft getreten am 1.1.2013) erweitert. Der Gerichtsvollzieher ist für die Vollstreckung einer Geldforderung in bewegliche Sachen zuständig (§§ 753, 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Er kann dem Schuldner Ratenzahlungen gestatten oder Stundung gewähren (§ 802b ZPO). Er kann eine Vorpfändung durchführen (§§ 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann Informationen bei Dritten über den Aufenthaltsort/Sitz sowie das Vermögen des Schuldners einholen (§§ 755, 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO). In seiner Kompetenz liegt die Protokollierung der Vermögensauskunft des Schuldners in elektronischer Form (§§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c ZPO). Er ordnet bei erfolgloser Vollstreckung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c ZPO). Zudem ist der Gerichtsvollzieher für die Herausgabevollstreckung zuständig (§§ 883 ff. ZPO).

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Da es auch im Vollstreckungsrecht teils komplizierte Fragestellungen gibt, muss in bestimmten Fällen das Vollstreckungsgericht eingeschaltet werden. Es ist zuständig für die Pfändung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff.; 857 ff. ZPO), für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung) nach ZVG (§§ 864 Abs. 1, 866 Abs. 1 ZPO, § 1 ZVG) und (in einer Kontrollfunktion) für Vollstreckungserinnerungen gegen Maßnahmen anderer Vollstreckungsorgane (§ 766 ZPO). Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht (§§ 764 Abs. 1, 802 ZPO = sachliche Zuständigkeit). Dieses handelt entweder durch den Richter oder durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG = funktionelle Zuständigkeit). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet (§ 764 Abs. 2, 802 ZPO). Die Gerichtsstände im 8. Buch sind stets ausschließliche (§ 802 ZPO)! Das Grundbuchamt ist für die Eintragung einer Zwangshypothek zuständig (§ 867 ZPO). In einigen diffizilen Fällen kommt noch einmal das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren zum Zug. Es ist zuständig für die Vollstreckung von Handlungen, Unterlassungen und Duldungen (§§ 887, 888, 890 ZPO). Die Zuständigkeiten dieser vier verschiedenen Vollstreckungsorgane werden bei den einzelnen Vollstreckungsarten nochmals näher behandelt.

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IV. Einzelvollstreckung, Gesamtvollstreckung

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Das Zwangsvollstreckungsrecht kümmert sich um den einzelnen Gläubiger, der sein tituliertes Recht gegenüber dem Schuldner durchsetzen will. Hat ein Schuldner eine Vielzahl von Gläubigern, die Forderungen gegen ihn haben, kann es beim Schuldner eng werden, wenn sein Vermögen nicht für alle reicht (Beispiele: Air Berlin, Schlecker, Loewe, Quelle, Weltbild). Für diese Situation taugt das Zwangsvollstreckungsrecht mit seinem Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) nicht. Gelöst wird diese Situation durch die Insolvenzordnung (InsO), die zahlungsunfähige oder überschuldete Kapitalgesellschaften zum Insolvenzgericht zwingt. Das Restvermögen des Schuldners wird im Insolvenzfall gerecht auf die Gläubiger (quotenmäßig) aufgeteilt. Das Insolvenzverfahren (= Gesamtvollstreckungsverfahren) wird hier nicht weiter behandelt.

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