Zivilprozessordnung

Vollstreckungserinnerung

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I. Vollstreckungserinnerung

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Beispiel

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Thomas wurde rechtskräftig zur Rückzahlung eines Darlehens von 1000 € an seinen Onkel verurteilt. Am Sonntag um 6 Uhr morgens klingelt der Gerichtsvollzieher und pfändet im Wege der Wegnahme den Laptop von Thomas, der diesen dringend für eine Seminararbeit benötigt. Auch die Perserkatze von Thomas nimmt der Gerichtsvollzieher einfach mit. Kann Thomas hiergegen etwas tun?

 

1. Zweck und Abgrenzung

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Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung = Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) können die Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Dritte) Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans (i.d.R. Gerichtsvollzieher) geltend machen.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 105. Auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, ist die Erinnerung statthaft (§ 766 Abs. 2 ZPO). Ziel der Erinnerung ist es also, eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Pfändung des Laptops, der Katze) für unzulässig zu erklären oder den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung vorzunehmen (z.B. Gerichtsvollzieher verweigert die Herausgabevollstreckung wegen angeblicher Unbestimmtheit des Titels). Abzugrenzen ist die Erinnerung von anderen, speziellen Rechtsbehelfen, wie die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts (Richter oder Rechtspfleger) bzw. des Prozessgerichts (§ 793 ZPO), die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO), die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts (§ 71 GBO) sowie die Dienstaufsichtsbeschwerde bei „ungehörigem“ Verhalten des Gerichtsvollziehers.Vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1162 ff. Parteien des Erinnerungsverfahrens sind ausschließlich Gläubiger und Schuldner, obwohl das Verfahren das Verhalten der Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) betrifft. Der Gerichtsvollzieher ist als Organ der Zwangsvollstreckung niemals Beteiligter.BGH NJW 2004, 2979, 2981.

2. Zulässigkeit der Erinnerung

a) Statthaftigkeit

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Die Erinnerung ist statthaft gegen die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner/Dritte muss geltend machen, dass bei Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme/Pfändung vollstreckungsrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Abzugrenzen ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) von der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO). Die Erinnerung wendet sich gegen „Maßnahmen“, die sofortige Beschwerde gegen „Entscheidungen“. Bei Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist stets die Erinnerung gegeben, da dieser keine „Entscheidungen“ i.S. des § 793 ZPO trifft

Allg. Ansicht, vgl. nur MüKo-K. Schmidt ZPO § 766 Rn. 12. Handelt das Vollstreckungsgericht, sind Erinnerung (§ 766 ZPO) oder sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) denkbar. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegeben, wenn das Gericht eine „Entscheidung“ i.S. des § 793 ZPO (aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung) erlassen hat. Entscheidungscharakter hat eine Maßnahme stets dann, wenn Schuldner oder Dritter tatsächlich gehört worden sind und das Gericht daher eine Abwägung des Parteivorbringens in der Sache vornehmen konnte.H.M., vgl. BGH NZI 2004, 447 f.; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1177 ff. m.w.N. Mit der Erinnerung hat der Erinnerungsbefugte dagegen erstmals Gelegenheit, sich rechtliches Gehör beim Vollstreckungsgericht zu verschaffen.Zöller/Herget ZPO § 766 Rn. 2.

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Im Mittelpunkt der Vollstreckungserinnerung steht die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 766 Abs. 1 ZPO). Verfahrensmängel liegen etwa vor, wenn der Gerichtsvollzieher die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen oder einzelne Verfahrensvorschriften bei der Pfändung und Verwertung der Sache nicht beachtet hat. Dazu gehört die Nichtbeachtung der Pfändungsverbote, so dass die Pfändung des Laptops (Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO) sowie die Pfändung der Perserkatze (Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 8 a) ZPO) mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gerügt werden können. Ein Verstoß gegen vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen ist dagegen mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO analog) geltend zu machen, nicht mit der Erinnerung (§ 766 ZPO).

BGH NJW 2017, 2202, 2204.

Hinweis

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Typische Fehlerquellen im Rahmen der Erinnerung nach § 766 ZPO sind das Fehlen eines Titels, das Fehlen einer titelumschreibenden Klausel auf den Rechtsnachfolger, die fehlende Zustellung des Titels (§ 750 Abs. 1 ZPO), die Nichtbeachtung der Pfändungsbeschränkungen des § 811 sowie der §§ 850 ff. ZPO, die Pfändung von Grundstückszubehör entgegen § 865 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners ohne richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a ZPO) oder zur Unzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO).

b) Zuständigkeit, Form und Frist, Erinnerungsbefugnis

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Für die Vollstreckungserinnerung ist kein „formaler Antrag“ nötig. Es ist weder eine bestimmte Form noch eine Frist vorgeschrieben. Nach allgemeiner Ansicht kann die Erinnerung schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 569 Abs. 2, 3 ZPO analog).

Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 766 Rn. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 766 Rn. 19. Es genügt die Bezeichnung der gerügten Vollstreckungsmaßnahme (Auslegung möglich). Die Erinnerung kann bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung (Auskehr des Erlöses) erhoben werden. Danach ist sie unstatthaft; es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. In zeitlicher Hinsicht besteht das Rechtsschutzbedürfnis also ab Beginn der Vollstreckung bis zu ihrem Ende.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 121, 137. Zuständig für die Erinnerung ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfand (§§ 766 Abs. 1 S. 1, 764 Abs. 2, 802 ZPO). Das Gericht entscheidet durch den Richter (§ 20 Nr. 17 S. 2 RpflG).

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Des Weiteren muss der Erinnerungsführer auch erinnerungsbefugt (= beschwert) sein. Erinnerungsbefugt können Schuldner, Gläubiger oder Dritte sein. Der Schuldner ist grundsätzlich zur Geltendmachung sämtlicher Verfahrensfehler befugt, da seine Rechtsstellung hierdurch negativ beeinträchtigt wird. Der Gläubiger ist erinnerungsbefugt, wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag ablehnt (§ 766 Abs. 2 ZPO) oder Weisungen missachtet. Auch Dritte können im Einzelfall erinnerungsbefugt sein. Bei der Räumungsvollstreckung gegen den Ehepartner des Schuldners kann der Ehepartner Erinnerung einlegen, wenn gegen ihn kein Titel vorliegt (Verstoß gegen § 750 Abs. 1 ZPO). Ein Dritter kann beispielsweise mit der Erinnerung geltend machen, dass er zur Herausgabe der Sache nicht bereit gewesen sei (Verstoß gegen § 809 ZPO). Der Drittschuldner kann mit der Erinnerung geltend machen, die Forderung sei nicht ausreichend bestimmt bezeichnet oder die Forderung sei unpfändbar (§§ 850 f. ZPO). Bei der Vollstreckung einer schuldnerfremden Sache kommt auch die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) in Betracht.

3. Begründetheit der Erinnerung

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Über die Erinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 793 ZPO). Die Vollstreckungserinnerung ist dann begründet, wenn die vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme nicht oder nicht auf diese Weise hätte vorgenommen werden dürfen. Die Prüfung beschränkt sich aber nicht nur auf den gerügten Mangel, sondern ist eine umfassende Überprüfung.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 125. Der Prüfungsmaßstab ist daher enorm. Geprüft wird, ob die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis), die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan, Titel, Klausel, Zustellung) sowie die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Eintritt eines Kalendertags § 751 Abs. 1 ZPO, Sicherheitsleistung § 751 Abs. 2 ZPO, Zug um Zug-Vollstreckung §§ 756, 765 ZPO) vorlagen.Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 766 Rn. 22. Zudem untersucht das Gericht, ob bei der Vollstreckung selbst ein Fehler unterlaufen ist. Es muss daher geprüft werden, ob die Sache durch den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht korrekt (gemäß der ZPO) gepfändet wurde. Folgende Fehlerquellen sind besonders typisch und daher relevant:Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1216 ff. Zubehör oder von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasste Gegenstände dürfen vom Gerichtsvollzieher nicht gepfändet werden (§ 865 Abs. 2 ZPO), da sie der Immobiliarvollstreckung unterliegen. Gepfändet werden dürfen nur bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§§ 808 Abs. 1, 809 ZPO). Der Pfändung dürfen keine Pfändungsverbote entgegenstehen (§§ 811, 850 ff. ZPO). Gegen den Willen des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung nur aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung betreten (§ 758a ZPO). Das Verbot der Überpfändung ist zu beachten (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei der Verwertung müssen die Bestimmungen über den Ablauf (§ 814 ZPO) beachtet werden.

4. Entscheidung

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Ist die Erinnerung des Schuldners (bezüglich eines Verhaltens des Gerichtsvollziehers) zulässig und begründet, ist die Zwangsvollstreckung analog § 775 Nr. 1 ZPO für unzulässig zu erklären. Der Gerichtsvollzieher muss die Maßnahme dann nach § 776 ZPO aufheben (das Vollstreckungsgericht kann ihn dazu im Beschluss anweisen).

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1237. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen Pfandrecht und Verstrickung. Ist die Erinnerung des Gläubigers begründet, ist der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags bzw. zur beantragten Vollstreckungsmaßnahme anzuweisen. Ist die Erinnerung (bezüglich eines Verhaltens des Vollstreckungsgerichts) zulässig und begründet, muss es seine (selbst erlassene) Maßnahme selbst aufheben. Die Aufhebung wird mit der Bekanntmachung der Entscheidung (sofort) wirksam (§ 329 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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