Zivilprozessordnung - Klageverzicht im Zivilprozess

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Zivilprozessordnung

Klageverzicht im Zivilprozess

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II. Klageverzicht

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Der in § 306 ZPO geregelte Klageverzicht beinhaltet die ausdrückliche Erklärung des Klägers, den prozessualen Anspruch überhaupt nicht mehr geltend machen zu wollen. Anders als bei der Klagerücknahme wird der Prozess hier durch ein Sachurteil beendet. Eine erneute Klage ist wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Verzichtsurteils nicht mehr zulässig. Denn anders als bei der Klagerücknahme verzichtet der Kläger nicht auf den Rechtsschutz im konkreten Verfahren, sondern auf Rechtsschutz überhaupt. Der Verzicht ist das Gegenstück zum Anerkenntnis (§ 307 ZPO) und kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.

 

1. Voraussetzungen

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Der Klageverzicht setzt eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Klägers voraus. Sein Wille, den geltend gemachten Anspruch endgültig aufzugeben, muss klar erkennbar sein.

Zöller/Feskorn ZPO § 306 Rn. 1. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung (§ 306 ZPO).A.A. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 132 Rn. 73 (analog § 307). Die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, insbesondere die Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO), müssen vorliegen. Das Gericht ist an die Verzichtserklärung gebunden, auch wenn es die Klage für begründet hält. Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erforderlich. § 306 ZPO verlangt jedoch einen Antrag des Beklagten auf Klageabweisung. Ein Antrag auf „Erlass eines Verzichturteils“ ist nicht erforderlich.Musielak/Voit/Musielak ZPO § 306 Rn. 4. Da ein Sachurteil ergeht, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen, d.h. die Klage muss zunächst zulässig sein. Da der Verzicht Ausdruck der Dispositionsmaxime ist, ist er in Fällen fehlender Dispositionsbefugnis des Klägers ausgeschlossen. Beispielsweise kann der Kläger keinen Verzicht für künftige Unterhaltsansprüche erklären (§ 1614 Abs. 1 BGB). Als Bewirkungshandlung ist der Verzicht weder anfechtbar noch widerruflich.Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 461.

2. Entscheidung des Gerichts

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Durch die Verzichtserklärung wird der Prozess nicht automatisch beendet. Das Gericht muss auf Antrag des Beklagten noch ein Verzichtsurteil erlassen. Dabei handelt es sich um ein klageabweisendes Sachurteil, das in Rechtskraft erwächst. Anders als bei der Klagerücknahme kann der Kläger nicht mehr erneut Klage erheben. Da der Kläger (freiwillig) den Prozess verloren hat, muss er nach der allgemeinen Grundregel die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 ZPO). Der Verzicht bringt für den Kläger somit kaum Vorteile; lediglich die Gerichtsgebühren sind etwas ermäßigt.

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