Inhaltsverzeichnis
II. Prozessvergleich
1. Vorteile
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Ein Zivilprozess kennt nur Gewinner oder Verlierer. Durchläuft man das zivilgerichtliche Verfahren (wie ein Auto die Waschanlage), steht mit Erlass des Urteils fest, welche der Rollen die Parteien am Ende einnehmen werden. Dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ eignet sich vor allem für Personen mit starken Nerven, dicken Geldbeuteln und einem gesunden Rechtsbewusstsein. In manchen Fällen ist der Gerechtigkeit besser gedient, wenn die Parteien einen Kompromiss in der streitigen Rechtssache finden und den Streit einvernehmlich beilegen. Mit der Einführung der obligatorischen Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hat sogar der Gesetzgeber die hohe Bedeutung einer gütlichen Streitbeilegung betont. Auch die Pflicht des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf einen Vergleich hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), spiegelt die Idee wider, dass gemeinsam gefundenes Recht manchmal besser ist als erkämpftes Recht. Ein Instrument der gütlichen Streitbeilegung ist der Prozessvergleich. Hier können die Parteien Regelungen vereinbaren, die den Streitgegenstand betreffen oder sogar darüber hinausgehen. Die Dispositionsfreiheit kennt nahezu keine Grenzen. Auch Dritte können einbezogen werden. Der Vergleich kann Zeit, Aufwand und weitere Kosten (z.B. Beweisaufnahme) sparen, wobei zu bedenken ist, dass für den Anwalt eine zusätzliche Einigungsgebühr anfällt (Nr. 1000 VV-RVG).
Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 130 Rn. 21. Aus Sicht des Gerichts ist ein Prozessvergleich schon deshalb vorteilhaft, weil er den Prozess sofort beendet und damit das Verfassen eines Urteils (über mehrere Seiten) überflüssig macht. Das Gericht sollte aus Gründen der Arbeitsersparnis allerdings keinen „Vergleichsdruck aufbauen“.Negativbeispiel ist die Drohung eines Richters „Ich reiß Ihnen sonst den Kopf ab“ (BAG NZA 2010, 1250). Denn Zwangsvergleiche schaffen keine zufriedenen Parteien.Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 16 Rn. 19.Beispiel
Im Streit um den Austausch der Fliesen schlägt der Richter nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage Mona und der V-GmbH vor, sich zu vergleichen. Nach längerer Diskussion mit ihrer Anwältin lehnt Mona das Vergleichsangebot der V-GmbH, sich mit 200 € an den Kosten zu beteiligen, ab. Mona überlegt nun, was aus ihrer Klage geworden wäre, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hätte.
2. Rechtsnatur
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Expertentipp
Für dieses Thema sind solide Kenntnisse aus dem materiellen Recht hilfreich. Nutzen Sie die Gelegenheit und vertiefen Sie Ihre Kenntnisse zu § 779 BGB (Vergleich).
Trotz seiner hohen Bedeutung findet sich in der ZPO keine eigenständige Regelung zum Prozessvergleich. In einigen Vorschriften (z.B. §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 796a, 160 Abs. 3, 278 Abs. 6 ZPO) wird auf den Prozessvergleich Bezug genommen. Der Prozessvergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Er entfaltet also Wirkungen im Prozessrecht. Auch im materiellen Recht findet sich zum Vergleich eine Regelung. In § 779 BGB ist der Vergleich als Vertrag definiert, durch den ein Streit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Dies trifft auch auf den Prozessvergleich zu. Nach h.M. hat der Prozessvergleich eine Doppelnatur.
BGH NJW 2016, 716, 717; NJW 2015, 2965 f. Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er materiell-rechtlich die Ansprüche der Parteien regelt. Ein Prozessvergleich ist wegen seiner Doppelnatur nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind.BGH NJW 2015, 2965, 2966 m.w.N.3. Voraussetzungen
a) Prozessuale Voraussetzungen
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Expertentipp
Lesen Sie die zitierten Vorschriften aufmerksam durch, auch wenn Sie hier ein wenig hin und her blättern müssen!
Zunächst müssen die besonderen „Vergleichsvoraussetzungen“ erfüllt sein. Der Prozessvergleich muss zwischen den Parteien (Kläger und Beklagtem), vor einem deutschen Gericht (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und während eines rechtshängigen Rechtsstreits (z.B. auch Prozesskostenhilfeverfahren) geschlossen werden. Zumeist geschieht dies in der mündlichen Verhandlung. In diesem Fall muss der Vergleich vom Gericht ordnungsgemäß protokolliert werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Förmlichkeiten (Vorlesen des Vergleichs, Genehmigung durch die Parteien, Unterschrift des Richters) müssen zwingend beachtet werden (§§ 162, 163 ZPO).
Musielak/Voit/Stadler ZPO § 160 Rn. 5, § 162 Rn. 5; Zöller/Schultzky ZPO § 160 Rn. 5. Andernfalls ist der Vergleich unwirksam. Ein Vorteil der gerichtlichen Protokollierung ist, dass sie jede materiell-rechtlich vorgeschriebene Form ersetzt (§ 127a BGB), so dass man sich auch über Grundstücke vergleichen kann. Eine weitere Variante ist in § 278 Abs. 6 ZPO geregelt, wonach die Parteien einen schriftlich formulierten Vergleichsvorschlag bei Gericht einreichen können (den das Gericht dann übernimmt) oder einen schriftlichen Vorschlag des Gerichts (durch Schriftsatz) annehmen können. Vollstreckungstitel ist dann der feststellende Beschluss des Gerichts (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Mangels gesetzlicher Regelung ist umstritten, ob der schriftliche Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Beurkundung ersetzt. Der BGH bejaht dies und wendet § 127a BGB analog an.BGH NJW 2017, 1946, 1947.256
Da der Vergleich Prozesshandlung ist, müssen außerdem die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit § 78 ZPO etc).
Vgl. Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 518; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 794 Rn. 8. Als Prozesshandlung ist der Vergleich eigentlich bedingungsfeindlich. Aus Gründen der Prozessökonomie ist aber allgemein anerkannt, dass er unter Bedingungen geschlossen werden kann (§ 158 BGB). In der Praxis wird häufig ein Widerrufsvorbehalt vereinbart, etwa weil noch eine Rückfrage bei der Haftpflichtversicherung nötig ist oder im Termin nur der Anwalt anwesend war, der noch mit seinem Mandanten Rücksprache halten muss. Beim Widerrufsvorbehalt steht der Vergleich unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein Widerruf erfolgt. Die Parteien dürfen somit innerhalb einer bestimmten Frist überlegen, ob sie am Vergleich festhalten. Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann sowohl gegenüber dem Vertragspartner (§ 130 BGB) als auch gegenüber dem Gericht erklärt werden.BGH NJW 2005, 3576, 3578. Die Empfangszuständigkeit des Gerichts wird damit begründet, dass die Neuregelung des § 278 Abs. 6 ZPO schriftliche Vorschläge des Gerichts erlaube, so dass auch das Gericht zum typischen Adressatenkreis einer Widerrufserklärung gehöre. Die Parteien können aber auch im Vergleich direkt bestimmen, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist.b) Materiell-rechtliche Voraussetzungen
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Als materiell-rechtlicher Vertrag (§ 779 BGB) unterliegt der Prozessvergleich den Wirksamkeitsvoraussetzungen des BGB. Beispielsweise darf der Vergleich nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB). Er muss von geschäftsfähigen Personen erklärt werden (§§ 104 ff. BGB). Besonderheiten bestehen bezüglich der Formerfordernisse. Soweit das materielle Recht die notarielle Beurkundung verlangt, wird diese durch die Aufnahme des Vergleichs im Protokoll ersetzt (§ 127a BGB mit § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Außerdem müssen die Parteien verfügungsbefugt sein (die Verfügungsbefugnis fehlt z.B. in bestimmten Ehe- und Unterhaltssachen). Weitere Voraussetzung ist nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, wobei ein minimales Nachgeben genügt (z.B. Ratenzahlung, Übernahme eines Teils der Prozesskosten).
Adolphsen Zivilprozessrecht § 16 Rn. 45.4. Wirkungen und Inhalt
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Der Prozessvergleich hat sowohl prozessrechtliche als auch materiell-rechtliche Wirkungen.
Die wichtigste prozessuale Folge ist, dass der Rechtsstreit beendet ist. Die Rechtshängigkeit entfällt ex nunc. Dies ist zwar nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus dem Zweck des Prozessvergleichs.
BAG NJW 2012, 3390, 3391; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 130 Rn. 24. Gerichtliche Entscheidungen, die vor dem Vergleich ergangen sind, werden wirkungslos (analog § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), soweit er einen vollstreckbaren Inhalt hat. Der Prozessvergleich entfaltet keine Rechtskraftwirkung, da er keine gerichtliche Entscheidung ist. Einer erneuten Klage über den in den Prozessvergleich einbezogenen prozessualen Anspruch fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis.Schilken Zivilprozessrecht Rn. 653. Ist im Vergleich keine Aussage zu den Kosten des Rechtsstreits getroffen, gelten sie als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO).Der Prozessvergleich gestaltet zugleich die materielle Rechtslage um. Die Rechtsverhältnisse der Parteien richten sich nun nach dem Inhalt des Prozessvergleichs (§ 779 BGB). Der Rückgriff auf frühere Ansprüche, Einwendungen und Einreden ist ausgeschlossen, soweit sie durch den Vergleich erledigt sind (Auslegungsfrage). In der Praxis werden häufig „Erledigungsklauseln“ aufgenommen, wie etwa „damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt.“
Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 453.5. Unwirksamkeit und Fortsetzung des Prozesses
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Wegen seiner Doppelnatur kann der Prozessvergleich aus prozessrechtlichen oder aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein. Der (alte) Rechtsstreit ist an sich nicht beendet. Der Ursprungsprozess wird allerdings nur dann fortgesetzt, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift. Stellen dagegen die Parteien die Prozessbeendigung durch den (unwirksamen) Vergleich nicht (rechtzeitig) in Frage, kann eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben werden.
BGH NJW 2014, 394, 395. Der Streit über die Unwirksamkeit ist dann im neuen Prozess zu klären.260
Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann sich aus materiell-rechtlichen Gründen ergeben. Liegen Nichtigkeitsgründe vor, ist der Vergleich von Anfang an unwirksam. Das ist der Fall, wenn der Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten wird (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) oder sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Der Prozess wurde an sich zu keiner Zeit wirksam beendet. Einem neuen Prozess steht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, wenn eine Partei sich auf die fehlende Prozessbeendigung wegen Unwirksamkeit beruft. Der Ursprungsprozess muss dann fortgesetzt werden.
BGH NJW 2011, 2141, 2142; NJW 1999, 2903; Zöller/Geimer ZPO § 794 Rn. 15a. Der Streit über die Unwirksamkeit ist dann im alten Prozess zu klären.261
Anders ist die Situation, wenn ein zunächst wirksamer Vergleich durch Rücktritt (§ 323 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Aufhebungsvertrag ex nunc beseitigt wird. Nach der Rechtsprechung ist der Ursprungsprozess durch den wirksamen Vergleich beendet. Die Rechtshängigkeit ist entfallen. Die Unwirksamkeitsgründe (Rücktritt, Aufhebung) sind im Streitfall in einem neuen Verfahren zu klären.
BGH NJW 1966, 1658, 1659; BAG NJW 2014, 3741, 3743. Die Gegenansicht in der Literatur befürwortet aus prozessökonomischen Gründen eine Überprüfung im alten Prozess.Adolphsen Zivilprozessrecht § 16 Rn. 63; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 656.Hinweis
Der Prozessvergleich ist ein anspruchsvolles Thema, da er zwingend Kenntnisse des Prozessrechts und des materiellen Rechts voraussetzt. Er ist in der Praxis äußerst relevant.
6. Außergerichtlicher Vergleich, Anwaltsvergleich
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Expertentipp
Sind Ihnen Anerkenntnis, Klagerücknahme sowie übereinstimmende Erledigungserklärung noch im Gedächtnis? Wiederholen Sie ggf. diese relevanten Themen.
Selbstverständlich können sich die Parteien auch außerhalb des Verfahrens vergleichen (= außergerichtlicher Vergleich). Hierdurch wird der Prozess nicht beendet. Der Vergleich kann aber „indirekt“ in das Verfahren eingebracht werden. Der Beklagte kann aufgrund des Vergleichs anerkennen (§ 307 ZPO) oder die Parteien können übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklären (§ 91a ZPO). Der Kläger wiederum kann die Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO); hierzu kann er sich ausdrücklich im Vergleich verpflichten. Nimmt er dann entgegen seinem Versprechen die Klage nicht zurück, ist die Klage auf prozessuale Einrede des Beklagten als unzulässig abzuweisen.
Vgl. Schilken Zivilprozessrecht Rn. 509.263
Eine besondere Variante des außergerichtlichen Vergleichs ist der Anwaltsvergleich (§§ 796a, 796b, 796c ZPO), der ebenfalls ein rein materiell-rechtlicher Vergleich (§ 779 BGB) ist. Die Besonderheit ist, dass aus einem Anwaltsvergleich vollstreckt werden kann, wenn der Vergleich von einem Notar oder einem Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist. Das ist ein relativ umständlicher Weg.
Zutr. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 130 Rn. 72. Da beim ersten Anwaltsbesuch die Lust am Prozessieren – sowohl bei den Anwälten als auch bei den Parteien – erfahrungsgemäß noch vorhanden ist, spielt der Anwaltsvergleich in der Praxis kaum eine Rolle.