Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zu den Themen "Ausfallpauschale bei nicht wahrgenommenem Termin" und "Anspruchsumfang bei § 1004 I 1 BGB".
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.
Das BVerfG hat in seinem am 27. Februar veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) das Verbot des Hessischen VGH bestätigt – es ist Rechtsreferendarinnen im Vorbereitungsdienst verboten, ein Kopftuch zu tragen, wenn sie den Staat repräsentieren (also z.B. bei der staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertretung). Der entsprechende Eingriff in die Religionsfreiheit und auch die Freiheit der Berufsausübung ist durch die Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Stadt Koblenz hatte in ihrer Badeordnung das Tragen von Burkinis außerhalb des Schulschwimmens verboten. Muslimischen Badegästen, die auf dem Tragen der Burkini bestanden, konnte Hausverbot erteilt werden. Das OVG Rheinland-Pfalz musste die Badeordnung überprüfen.
Kleider machen Leute? Darf eine Richterin ein Kopftuch während ihrer Amtstätigkeit tragen? Nur ein Stück Stoff oder eine Gefahr für die staatliche Neutralität? Unser neuester Fall aus "BGH & Co".
Heidenspaß-Party am Karfreitag? Die Ordnungsbehörde hatte die Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft verboten und auf den gesetzlichen Schutz der stillen Tage verwiesen. Das BVerfG hat die aus dem Feiertagsschutz folgenden Grundrechtseinschränkungen im Grundsatz für verfassungsmäßig erklärt – verlangt aber Ausnahmen für religiöse Veranstaltungen und Versammlungen.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der muslimischen Erzieherin in einem kommunalen Kindergarten untersagt werden kann, während ihrer Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Im Ergebnis sah das BVerfG (Beschluss v. 18.10.2016, 1 BvR 354/11) die Verfassungsbeschwerde als begründet an und hob das angegriffenen Urteile des BAG auf.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Versagung einer Baugenehmigung für die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in einer Kirche im Industriegebiet die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Im Ergebnis sah das BVerfG (Beschluss v. 9.5.2016, 1 BvR 2202/13) die Verfassungsbeschwerde als begründet an und hob das angegriffenen Urteil auf.
Sog. „AGG-Hopper“ sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen und Problem. Bewerbungen erfolgen hier nur zum Schein, um bei einer erhofften Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Auch im vorliegenden Fall hatte sich das BAG mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Hier geht der Senat davon aus, dass die Eigenschaft eines Bewerbers i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG nur gegeben ist, wenn mit der Bewerbung auch das Ziel verfolgt wird, tatsächlich eingestellt zu werden.
Ist die Schule ein Wunschkonzert? Die eigene Erfahrung spricht wohl eher dagegen. Aber möglicherweise kann man sich ja zumindest ein bisschen etwas wünschen. Vielleicht kann man sich sogar etwas für seine Kinder wünschen. Eine alleinerziehende Mutter wollte, dass ihre beiden Grundschulkinder einen Ethikunterricht bekommen. Auf dem Lehrplan ist in Baden-Württemberg erst auf den weiterführenden Schulen der Ethikunterricht vorgesehen. Damit wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und befragte schlussendlich sogar das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage. Nachzulesen ist dieses in vielerlei Hinsicht sehr spannende Urteil auf der Homepage des Gerichts (Az.: BVerwG 6 C 11.13).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279 ff.) musste sich in der sog. "Osho-Entscheidung" mit einigen kniffligen Grundrechtsfragen beschäftigen. Beispielsweise mit der Frage, ob der Staat eine Ermächtigungsgrundlage für nur mittelbare Grundrechtseingriffe benötigt. Zudem musste es klären welche Äußerungen die Bundesregierung zu einer religiösen Sekte machen darf.
Immer wieder wird die Altersgrenze der Wahlberechtigung diskutiert. Bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen ist aktiv wahlberechtigt wer das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Grundgesetz sah in seiner Ursprungsfassung für das aktive Wahlrecht für die Bundestagswahlen die Grenze von einundzwanzig Jahren vor. Das passive Wahlrecht, also das Recht gewählt zu werden, besaß wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatte. Die aktuelle Fassung des Grundgesetzes normiert in Art. 38 Abs. 2 GG, dass aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des achtzehnten Jahres ausgeübt werden dürfen. Damit wäre ein Minderjährigenwahlrecht auf den ersten Blick ausgeschlossen. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Wahlprüfungsverfahren. Die Entscheidung ist nachzulesen in NVwZ 2002, 69 ff.
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