Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall als Revisionsinstanz zu entscheiden, nachdem sowohl das VG Freiburg als auch der VGH Baden-Württemberg den Überlegungen der Klägerin nicht folgen wollten. Die Klägerin begehrte im Wege der Normerlassklage, den Erlass einer Verordnung nach § 100 a Abs. 2 BaWü Schulgesetz, wonach der Ethikunterricht bereits ab der ersten Klasse zu erteilen sei.
Verwaltungsprozessual handelt es sich hier um den besonderen Fall der Normerlassklage. Da das Begehren auf den Erlass einer untergesetzlichen Norm gerichtet war, ist dieses Begehren im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln.
Da die Gerichte sowohl ein erforderliches Feststellungsinteresse als auch eine Wiederholungsgefahr bejahten, da sie noch ein Kind hat, das bald in die Grundschule kommt, war die Feststellungsklage komplett zulässig.
Die Klägerin machte zunächst einen Anspruch aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geltend. Danach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Im Bereich des öffentlichen Schulwesen muss dieses Recht aber in Einlang gebracht werden mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG. Insoweit seien beide Aufträge verfassungsrechtlich gleichgeordnet.
Wörtlich heißt es hierzu im Urteil:
"Das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG macht also vor der Schule nicht generell halt. Noch erschöpft es sich insoweit in denjenigen Ansprüchen, die in Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich geregelt sind. Jedoch verbleibt dem Staat bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms- dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht- Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen."
Das klingt auch bei näherer Betrachtung mehr als nachvollziehbar. Im Folgenden begründet das Gericht das hier bereits klar angedeutete Ergebnis noch auf ausführliche Weise.
Insoweit können Eltern nämlich auch aus dem Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG, der den Religionsunterricht gewährleistet, nicht das Recht ableiten auch einen Ethikunterricht einzuführen. Die institutionelle Gewährleistung des Religionsunterrichts ist eine gemeinsame Angelegenheit von Staat unf Kirche und Teil des Staatskirchenrechts. Insoweit ist schon gar keine Vergleichbarkeit zum Ethikunterricht gegeben.
Wörtlich heißt es:
"Demgegenüber handelt es sich beim Religionsunterricht, wie ihn Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normiert, um eine Veranstaltung zur Glaubensunterweisung. In ihm sind die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit zu vermitteln. Der Religionsunterricht ist in konfessioneller Positivität und Gebundenheit zu erteilen."
Aus diesen Überlegungen leitet das Gericht dann auch ab, dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG vorliegt, also keine Diskrimierung aufgrund der Religion.
Das Gericht hierzu im Originalworlaut:
"Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Enrichtung von Religionsunterricht als Schulfach durch das Grundgesetz selbst in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 vorgegeben ist, die Einrichtung eines gesonderten Fachs Ethik hingegen nicht. Bereits der Verfassungsgeber hat mithin diejenige Differenzierung vorgenommen, welche die Klägerin für gleichheitswidrig hält. Belässt es der (einfache) Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber hierbei, d. h. nimmt er bei Gestaltung der Stundentafelen keine Gleichstellung zwischen beiden Fächern vor, kann ihm dies nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG angelastet werden. Die Funktion der Gleichheitssaätze des Art. 3 besteht nicht darin, Differenzierungen entgegenzuwirken, die bereits durch die Verfassung getroffen sind."
Insoweit unterlag die Klägerin auch in der Revisionsinstanz mit ihrem Anliegen.