Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zum Unterlassungsanspruch im Nachbarrecht, Zur Kenntnis des Vertreters beim Grundstückskauf sowie zur Anrechnung von Vorteilen beim Käufer durch eine Mängelbeseitigung einer gebrauchten Sache.
Der individualvertragliche Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist gem. § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag ich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Dabei kann mitunter die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft problematisch sein.
Nach dem Reaktorunglück in Japan wurde der Atomausstieg beschlossen. Den Kraftwerksbetreibern wurden Entschädigungen zugesichert. Das Atomgesetz (AtG) wurde entsprechend geändert, zuletzt mit der 16. Novelle 2018. Das BVerfG verlangt nun Nachbesserungen. Insbesondere bemängelt es, dass Ausgleichszahlungen für betroffene Kraftwerksbetreiber unzumutbar geregelt seien. Auch sie die 16. Novelle aufgrund formaler Mängel nie in Kraft getreten.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.09.2017 mit der examensrelevanten Frage der Reichweite eines Haftungsausschlusses. Hier konkret mit der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auch für solche Beschaffenheitsmerkmale gelten kann, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwartet werden durften.
In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.
In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, einer umfassenden Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles bedarf. In diesem Zusammenhang legt er fest, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel von Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.
Der BGH hat entschieden, dass § 439 II BGB verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten erfasst, „die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.“ Dieser Erstattungsanspruch bestehe auch dann weiter, wenn der Käufer später Minderung geltend macht.
Die §§ 474 ff. BGB stellen Sonderregeln für den sog. Verbrauchsgüterkauf auf, also den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Eine besonders bedeutsame Sonderregelung findet sich in § 475 Abs. 1 S. 2 BGB: dort ist ein Verbot von Umgehungsgeschäften normiert, das verhindern soll, dass die nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB zwingenden Verbraucherrechte durch anderweitige Gestaltungen beseitigt werden. In seinem Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, ob die insbesondere im Gebrauchtwarenhandel üblichen „Agenturgeschäfte“, bei denen der Gebrauchtwarenhändler den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Dritten (in der Regel seinen Kunden) vermittelt, Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen.
In Ergänzung zur letzten Besprechung eine weitere Entscheidung des BGH zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. In seinem Urteil von 2008 hatte der BGH sich damit zu beschäftigen, inwiefern ein Käufer sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er unberechtigt Gewährleistungsrechte geltend macht. Knapp zwei Jahre später, am 10.03.2010 – Az. VIII ZR 310/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste der BGH nun zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit eine Obliegenheit des Käufer besteht, dem Verkäufer gegenüber ein Mängelbeseitigungsverlangen nicht nur anzuzeigen, sondern ihm vor der Nacherfüllung auch auch eine Gelegenheit dazu zu geben, den Kaufgegenstand auf die geltend gemachten Mängel hin zu überprüfen.
Motive für eine Rechtsprechungsänderung sind so vielfältig wie Ihre tatsächliche Anwendung und Umsetzung selten. Manchmal ist eine Änderung der Rechtsprechung aber keine "echte" Änderung, sondern nur eine Änderung des Ergebnisses aufgrund einer Gesetzesänderung. So einen Fall sah der BGH in seinem Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Der Fall behandelt die "Ohne-Rechnungs-Abrede" und die Geltung von Mängelgewährleistungsrechten trotz einer solchen.
Sachverhalte rund ums Auto haben in der deutschen Rechtsprechung und Ausbildung eine merkwürdige Häufigkeit. Über die Ursachen kann man streiten - das allein bringt den Examenskandidaten (jedenfalls in Jura) wenig. Der vom OLG Celle, mit Urteil vom 19. 12. 2012 – 7 U 103/12 (nachzulesen in der NJW 2013, 2203) entschiedene Sachverhalt hat viel mit der Rechtsprechung zu Unfallwagen und Gebrauchtfahrzeugen zu tun – aber nur um sich davon explizit abzugrenzen. Auf den ersten Blick: alles wir immer – dann kommt aber alles anders...
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