9 Suchergebnisse



  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 9

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 3 aktuelle Entscheidungen zu den Tötungsdelikten gem.§§ 211 ff StGB an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 4

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 3 lehrreichen und aktuellen Entscheidungen des BGH zu den Mordmerkmalen des § 211 StGB

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  • SR
    Rechtsprechungsüberblick Strafrecht September 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 2 interessanten Entscheidungen des BGH zu den Mordmerkmalen bei § 211 StGB.

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  • SR
    Die Erfolgsqualifikation und der Versuch

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    Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?

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  • SR
    Der autofahrende Selbstmörder als Mörder

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    Ob es nun Geisterfahrer auf Autobahnen sind, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind oder Kamikazefahrer, die bei Rot in eine Kreuzung einfahren, um sich zu töten – in diesen Fällen bedarf es zumeist einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, um die eigene Tötung herbeizuführen. Sofern der Selbstmord misslingt, stellt sich anschließend die Frage nach der Strafbarkeit des Autofahrers.

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  • SR
    Die Mordmerkmale, vor allem die Ermöglichungsabsicht bei § 211 StGB

    Zur 3. Gruppe der Mordmerkmale gem. § 211 StGB gehören die Verdeckungs- und die Ermöglichungsabsicht. In beiden Fällen handelt der Täter im Hinblick auf "eine andere Straftat", die er zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt. 
    Während man sich in der juristischen Ausbildung häufig mit der Verdeckungsabsicht auseinandersetzt, wird die Ermöglichungsabsicht zumeist vernächlässigt. Dies möchten wir mit der Besprechung einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 heute einmal ändern.

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  • SR
    Wonach bestimmt sich die Verwerflichkeit bei den niedrigen Beweggründen?

    Erst jüngst (01.12.2015) wurden die Eltern eines 19 jährigen Mädchens vom LG Darmstadt wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. Die Tochter soll sexuelle Kontakte zu Ihrem Freund gehabt haben, ohne mit ihm verlobt gewesen zu sein. Für die aus Pakistan stammenden, strengreligiösen, muslimischen Eltern sollte die Tötung die "Familienehre" wieder herstellen. Nun stellt sich bei den sog. "Ehrenmorden" regelmäßig die Frage, auf wessen Wertvorstellungen bei der Bewertung der Niedrigkeit abzustellen ist. Der BGH hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit diesem Thema beschäftigt.

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  • SR
    Dass nicht sein kann, was nicht sein darf - keine Heimtücke trotz tatsächlicher Arglosigkeit

    Die Heimtücke gem. § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dabei, wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff rechnet. So weit, so gut...gäbe es nicht den BGH, der dem Opfer aus normativen Gesichtspunkten heraus vorschreiben möchte, wann es arglos zu sein hat und wann nicht. Da die Heimtücke das klausurelevanteste Mordmerkmal des § 211 StGB ist, wollen wir uns den Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (AZ 1 StR 403/02 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), einmal genauer ansehen.

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  • SR
    Wann ist das Ausnutzen der Arg- und Wehlosigkeit bei § 211 StGB "bewusst"?

    Die Mordmerkmale müssen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 45,227) in Ansehung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die die Verwirklichung des Tatbestandes nach sich zieht, restriktiv ausgelegt werden. Bei der Heimtücke gem. § 211 StGB führt dies dazu, dass nach h.M. die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers "bewusst" zur Tötung ausgenutzt werden muss. Aber war genau erfordert dieses "bewusste" Ausnutzen? Und was macht man, wenn das Opfer trotz aller Bedrohungen cool bleibt und mit nichts Bösem rechnet?

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