Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 3 interessanten Entscheidungen zum Thema „Abgrenzung dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit“.
Ist ein Opfer aufgrund einer Handlung eines Täters zu Tode gekommen, dann stellt sich häufig die für den Täter immens wichtige Frage, ob man ihm wenigstens dolus eventualis nachweisen kann. Der „Berliner Raser“ Fall hat das eindrücklich bewiesen. Wir wollen uns mit diesem Problem anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH noch einmal befassen.
Ob es nun Geisterfahrer auf Autobahnen sind, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind oder Kamikazefahrer, die bei Rot in eine Kreuzung einfahren, um sich zu töten – in diesen Fällen bedarf es zumeist einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, um die eigene Tötung herbeizuführen. Sofern der Selbstmord misslingt, stellt sich anschließend die Frage nach der Strafbarkeit des Autofahrers.
Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Diese erste Entscheidung hob der BGH in 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. In 2019 verurteilte das LG Berlin die Täter dann erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes. Dieses Urteil wurde in 2020 zum Teil vom BGH bestätigt.
§ 226 I Nr. 2 StGB verlangt, dass ein wichtiges Glied verloren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig ist. Das ist z.B. zu bejahen, wenn eine Hand abgetrennt wurde oder aber aufgrund einer Nervenschädigung gelähmt ist. Wie ist aber die Situation zu beurteilen, wenn die Gebrauchsunfähigkeit der Hand auch darauf zurückzuführen ist, dass das Opfer die medizinisch notwendige Nachsorge, wie z.B. Physiotherapie nicht unternimmt.
Die Billigung, Verharmlosung und Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach § 130 StGB strafbar, wenn sie geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Wie weit das BVerfG hier den Schutz der Meinungsfreiheit fasst und unter welch engen Voraussetzungen die Strafbarkeit einer Meinungsäußerung verfassungsmäßig ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung.
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, nicht nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes gem. § 315 c StGB sondern auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Aufgrund des großen Medienechos ist dieser Fall mittlerweile überall bekannt. Aufgrund der materiell rechtlich interessanten Probleme ist er darüber hinaus auch für die Klausuren und/oder die mündliche Prüfung bestens geeignet.
Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.
Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.
Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.
Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.
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