Der BGH hat entschieden, dass die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Gemeinschaft verstirbt, regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung ist. Darüber hinaus, kann die Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.
In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen kann. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB regelmäßig bereits dann auszugehen ist, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genüge es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehalte, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, einer umfassenden Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles bedarf. In diesem Zusammenhang legt er fest, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel von Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.
Der Rücktritt vom Versuch bestimmt sich beim Einzeltäter nach § 24 Abs.1 StGB. Zu unterscheiden ist dabei der unbeendete Versuch vom beendeten Versuch, da die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des Täters unterschiedlich sind. Muss er beim beendeten Versuch die Vollendung aktiv verhindern, reicht beim unbeendeten Versuch das Aufgeben der weiteren Ausführung aus. Für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont maßgeblich, also die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung. Dieser Rücktrittshorizont weist jedoch eine gewisse Beweglichkeit auf und ist einer Korrektur zugänglich.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann in Examensklausuren immer wieder eine Rolle spielen. Interessant wird es gerade dann, wenn es um die Auslegung und Anwendung von bekannten Normen geht (hier: § 150 Abs. 2 BGB). So auch im vorliegenden Fall: Hier hat der BGH unter anderem entschieden, dass die Grundsätze von Treu und Glauben es erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt.
Gerade das Mietrecht hat im Examen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat diese Entscheidung des BGH eine besondere Examensrelevanz. Inhaltlich hat der BGH hier unter anderem entschieden, dass eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann bestehen kann, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt. Damit sei eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.
Darf ein sog. "Flashmob" als Arbeitskampfmaßnahme benutz werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich in NJW 2014, S. 1874 ff. das Bundesverfassungsgericht.
Schulischer Schwimm- und Sportunterricht steht zuletzt häufig im Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen. Zumeist geht es um die Frage, ob es einem grundrechtlich fundierten Befreiungsanspruch vom koedukativen Schwimmunterricht geben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nunmehr sehr deutlich zu dieser Frage geäußert. Nachzulesen ist diese Entscheidung in: NVwZ 2014, S. 81 ff.
Es ist allgemein anerkanntes Prinzip, dass sich Kandidaten grundsätzlich dem Wahlgremium stellen und sich vorstellen. Gilt dies aber auch für die Kandidaten einer Wahl zum Bundespräsidenten. Bei der 13. und 14. Wahl des Bundespräsidenten wurde wie bisher immer auf diese Vorstellung verzichtet, obwohl es Anträge diesbezüglich gab. Das Bundesverfassungsgericht hatte somit die Gelegenheit sich grundlegend zum Prozedere der Bundespräsidentenwahl zu äußern. Die Entscheidung ist nachzulesen in: NVwZ 2014, S. 1149 ff.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen