Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • SR
    Diebstahl von Waffen = Diebstahl mit Waffen?

    Gem. den §§ 244 I 1a und 250 I 1a StGB begeht der Täter einen qualifizierten Diebstahl oder Raub, sofern er bei der Begehung der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (Diebstahl / Raub mit Waffen). Für gewöhnlich wird der Täter einen solchen Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium bei sich führen, sich also zuvor "aufgerüstet" haben. Wie aber ist die Situation zu bewerten, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug erst am Tatort findet und mit Zueignungsabsicht wegnimmt. Jedenfalls im Bereich des Diebstahls käme dann auch ein Diebstahl von Waffen in einem besonders schweren Fall gem. § 234 I Nr. 7 in Betracht.

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  • SR
    Tötung im Grenzbereich der Notwehr: Zu den Voraussetzungen der §§ 32 und 213 StGB

    Damit eine Tötungshandlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein kann, muss sie - bei Bestehen einer Notwehrlage - erforderlich und geboten sein. Nun ist es denkbar, dass der Täter das Maß der Erforderlicheit überschreitet oder aber im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung vorgenommen werden muss, so dass die Rechfertigung entfällt. Sofern es sich um einen Totschlag handelt, sollten Sie in solchen Fällen aber, insbesondere wenn Sie sich auf das 2. StEx vorbereiten, immer auch an § 213 StGB, den minder schweren Fall des Totschlags denken.

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  • ÖR
    Befangen oder nicht Befangen?

    Die mögliche Befangenheit eines Ratsmitglieds eignet sich hervorragend dazu, als Teilproblem in eine Examensklausur eingebaut zu werden. In der formellen Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses – z.B. über die Aufstellung eines Bebauungplanes, den Erlass einer kommunalen Satzung oder zur Einleitung eines Ratsreferendums – taucht die Frage nach der Befangenheit immer wieder auf. Die Fragen kreisen dann meist um die unmittelbare Betroffenheit, um das Vorliegen eines Gruppeninteresses und die jeweiligen Verwandschaftsgrade. Es hat sich zu dieser Frage eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die in ihren Einzelfällen kaum mehr zu überblicken ist. In einer Examensklausur kommt es weniger auf die perfekte Kenntnis aller Urteile, sondern entscheidend darauf an, eine eigene Argumentation zu entwickeln und die Grundwertungen hinter den Befangenheitsregelungen in den Kommunalverfassungen zu verstehen.

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  • ZR
    Zur Ersatzfähigkeit von Schockschäden

    Die Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden stellt Prüflinge immer wieder vor größere Probleme. Im Examen ist aber mit dieser Thematik durchaus zu rechnen. In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Er entschied, dass bei dieser Beurteilung, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

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  • ZR
    Unterschiedliche Gewährung von Urlaubstagen aufgrund des Alters – Kein Verstoß gegen das AGG

    Auch Arbeitsrecht gehört zum Pflichtfachstoff für das erste Staatsexamen (§ 11 Abs.  2 Nr.  6 JAG NRW). Trotzdem werden von den Justizprüfungsämtern arbeitsrechtliche Sachverhalte nicht allzu häufig gestellt. Umso wichtiger ist es aber daher, die neuen und wichtigen Entscheidungen aus diesem Bereich zu kennen. In dem hier besprochenen Fall hat das BAG entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren einräumt, diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 S. 3 Nr. 1 AGG zulässig sein kann.

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  • ÖR
    Verhör von Edward Snowden im Untersuchungsausschuss? Ein Organstreit

    Die NSA-Affäre hat zu vielfältigen rechtlichen und politischen Debatten geführt. Mit einem Organstreitverfahren versuchten die Fraktionen Die Linke sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Vernehmung von Edward Snowden als Zeuge im NSA-Untersuchungsausschuss zu erzwingen. Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 4.12.2014 (Az. 2 BvE 3/14). Die aufgeworfenen Fragen zur Zuständigkeit des BVerfG bei Fragen aus Untersuchungsausschüssen und zum tauglichen Antragsgegenstands eines Organstreitverfahrens eignen sich gut als Zusatzfrage in einer Examensklausur.

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  • ÖR
    Die App „Uber“ als rechtmäßige Alternative zum Taxi?

    Die Landesjustizprüfungsämter wählen für Klausuren gerne Themen, die in Tages- und Fachpresse heiß diskutiert werden. Die Frage, ob das Geschäftsmodell der Web-Applikation „Uber“ rechtlich zulässig ist bzw. sein sollte beschäftigte in letzter Zeit sowohl Tageszeitungen, Gerichte und juristische Zeitschriften. Sie eignet sich hervorragend als Aufhänger für eine Examensklausur. Denn sie verbindet verwaltungsprozessuale Fragen (Eilrechtsschutz) mit der Auslegung eines Gesetzes, das nur selten geprüft wird. Das Personenbeförderungsgesetz. Hier können die Bearbeiter juristisches Argumentationsgeschick zeigen. Dazu kommen grundrechtliche und europarechtliche Fragen. Es folgt eine Zusammenfassung der Entscheidung des OVG Hamburg vom 24.9.2014 – 3 Bs 175/14 (= NVwZ 2014, 1528 ff.).

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  • ZR
    Keine Störerhaftung bei durch Biber verursachten Überflutungsschäden

    In dieser Entscheidung hatte sich das OLG Nürnberg damit zu befassen, inwieweit eine Störerhaftung bei durch Biber verursachten Überflutungsschäden in Betracht kommt. Es entschied, dass Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen begründen. Gerade die Prüfung von gesetzlichen Ansprüchen im Zivilrecht ist auch immer wieder Prüfungsstoff im ersten juristischen Staatsexamen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung von besonderer Relevanz. Aber auch davon abgesehen, lohnt das Lesen auf jeden Fall: Gerade wenn das OLG Nürnberg von den „Aktivitäten der Biber“ spricht, kann man nur schmunzeln.

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  • ZR
    Schadensersatzanspruch bei Nutzungseinschränkung ohne Einwirkung auf Sache

    In dieser Entscheidung hat der BGH sich damit befasst, inwieweit ein Schadensersatzanspruch bei einer Nutzungseinschränkung ohne Einwirkung auf die Sache gegeben sein kann. Hier hat er u.a. entschieden, dass eine Sache dann "beschädigt" i.S.d. § 7 StVG ist, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliege. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liege nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird. 

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  • SR
    Zum Umfang der Verwerflichkeitsprüfung bei einer friedlichen Blockadeaktion

    § 240 StGB ist ein sog. "offener" Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht aufgrund der Verletzung des Tatbestandes indiziert ist, sondern gem. § 240 II positiv im Rahmen einer Verwerflichkeitsprüfung festgestellt werden muss. Bei Blockadeaktionen ist dabei stets das Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit in die Wertung einzubeziehen.

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