In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BVerfG zu diesen Fragen in einem Spezialfall geäußert. Die Grenze des Informationsrechts des Deutschen Bundestags kann sich auch aus der föderalen Ordnung ergeben. Konkret ging es um die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen der Fraktion DIE LINKE über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Länder.
BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/es20150602_2bve000711.html
Das Informations- und Fragerecht des Deutschen Bundestags leitet das BVerfG folgendermaßen her:
„Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 <188>; stRspr). Aus dem Frage- und Interpellationsrecht des Parlaments folgt für die Mitglieder der Bundesregierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen. Die Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Anfragen und auf Fragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages sollen dazu dienen, dem Bundestag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments.“
Mehr Details zu Art. 38 GG finden Sie auch in der juriq-Skriptenreihe im Öffentlichen Recht.
Zudem verweist das Gericht auf die Kontrollfunktion des Parlaments als Ausdruck der Gewaltenteilung (Rn. 104 des Urteils) und des Demokratieprinzips (Rn. 105).
Seine Grenzen findet das Informationsrecht in konkurrierendem Verfassungsrecht, insbesondere auch in der Bundesstaatlichkeit.
„Im föderal verfassten Staat des Grundgesetzes kann demokratische Legitimation grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (BVerfGE 119, 331 <366>). Staatliche Aufgaben müssen daher durch Organe und Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>). Die Kompetenzaufteilung nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG ist somit zum einen wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz, die dazu dient, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen. Zum anderen wird durch die organisatorische und funktionelle Trennung der Verwaltung des Bundes und der Verwaltung der Länder im Sinne von in sich geschlossenen Einheiten (vgl. hierzu BVerfGE 108, 169 <181 f="">; 119, 331 <364>) die Zuordnung von Verantwortung ermöglicht, die Voraussetzung für eine effektive parlamentarische Kontrolle durch den Deutschen Bundestag und die Volksvertretungen der Länder ist und über die staatliches Handeln auf das Volk als Souverän des Bundes und des jeweiligen Landes rückgeführt werden kann (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 81).“
Die Möglichkeit der Unterstützung der Länderpolizeibehörden durch die Bundespolizei fußt auf Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG. Nur dort, wo der Bund zuständig ist, kann der Deutsche Bundestag auch Informationen von der Bundesregierung verlangen. Ansonsten können parlamentarische Fragen nur an die Landesregierungen gestellt werden.
Zu den Auswirkungen auf Informationen über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG zusammenfassend:
„Das Informationsrecht erstreckt sich nur auf Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen. Hierzu rechnet insbesondere die Entscheidung, inwieweit die Bundespolizei dem Unterstützungsersuchen eines Landes folgt. Die Bundesregierung ist hingegen nicht verpflichtet, sich zum Einsatzkonzept der Landespolizei und zu dessen Durchführung zu äußern. Parlamentarische Anfragen zu disziplinarrechtlich relevantem Verhalten von einzelnen Bundespolizisten sind jedoch zu beantworten, soweit sie sie Tatsachen, aufgrund derer hierfür ein begründeter Verdacht besteht, hinreichend klar erkennen lassen.“
(http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-037.html)
Zu den Grenzen des Informationsbegehrens eines Untersuchungsausschusses, vgl. die Klausur „Geschmierte Waffen“aus dem juracademy-Klausurenkurs im Öffentlichen Recht.