Mitglieder des deutschen Bundetages gingen im Organstreitverfahren gegen die kurzfristige Anberaumung der 2. und 3. Lesung im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz (GEGÄndG) vor. Im einstweiligen Verfahren wollten sie die Abhaltung der Sitzungen hierzu stoppen – mit Erfolg. Mehr dazu hier:
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat das Paritätsgesetz für die gleichmäßige Besetzung von Listen für Landtagswahlen mit Frauen und Männern gekippt. Es verstoße gegen die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien, die Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und der Chancengleichheit der Parteien. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit der Wahl und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts gegeben. Die Regelungen seien daher nichtig.
Die Zusammensetzung der Bundestagsausschüsse und die Frage nach dem Anspruch einzelner Abgeordneter, Mitglied eines solchen Ausschusses zu sein, werden in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren gerne geprüft – auch um die Befugnisse und die verfahrensrechtliche Einbettung des Vermittlungsausschusses in den Gesetzgebungsprozess drehen sich viele examensrelevante Fragen. Das Bundesverfassungsgericht hat die damit zusammenhängenden Rechtsfragen nun um einen weiteren Aspekt ergänzt: Mit seinem Urteil vom 22. September 2015 (Az. 2 BvE 1/11) hat der Zweite Senat festgestellt, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die Sitzverteilung in den Ausschüssen des Bundestages entsprechend des Proporzes der Fraktionen im Plenum zu erfolgen hat, auf Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses (vgl. Art. 77 Abs. 2 GG) keine Anwendung findet.
Im Zuge des Erlasses von Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) kommt es in letzter Zeit verstärkt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Umfang von Informationsrechten der Öffentlichkeit gegenüber der Exekutive. Es geht aber auch um Parlamentsabgeordnete. Nicht nur die aktuelle rechtspolitische Diskussion um die parlamentarische Geheimdienstkontrolle wirft die Frage auf: Wie viel dürfen Abgeordnete bzw. Fraktionen wissen und wo verlaufen die Grenzen ihres Informationsrechts?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das dem Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums zugeordnet ist, kann gemeinhin als der Inlandsgeheimdienst bezeichnet werden. Aufgabe des Amtes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Ob darunter auch die Beobachtung des Parlamentarieres Bodo Ramelow von der Fraktion der Linkspartei fällt, hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17.9.2013 zu entscheiden. Der Beschluss ist auf der Homepage des Gerichts nachzulesen, www.bundesverfassungsgericht.de (2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08)
Zu der Frage wann der Bundestag beschlussfähig ist, schweigt das Grundgesetz. Nach Art. 42 Abs. 2 GG ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich für einen wirksamen Beschluss des Bundestages. Aber reicht es aus, wenn nur ein Bruchteil der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments mehrheitlich über ein Gesetz abstimmen? Zuletzt mutete es ein wenig seltsam an, als während der Fußball EM ein umstrittenes Meldegesetz nur von wenigen Abgeordneten beschlossen wurde. Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Bundestages finden sich in § 45 der Geschäftsordnung des Bundestages. Danach ist der Bundestag zumindest dann beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht von einer Fraktion oder von anwesenden 5 % der Mitglieder des Bundestages bezweifelt, so wird die Beschlussfähigkeit vermutet. Mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Vermutungsregel beschäftigte sich das Verfassungsgericht in einer Entscheidung, die in der amtlichen Sammlung nachzulesen ist (BVerfGE 44, 308 ff.).
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