Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des thüringischen Verfassungsgerichtshof nicht zur Entscheidung an (§ 93a BVerfGG) und bemängelte eine substantiierte Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung (§§ 23, 92 BVerfGG). Die Voraussetzungen eine substantiierten Darlegung wollen wir uns nachfolgend genauer anschauen.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20. 7. 2021, Az.: 1 BvR 2756/20, erneut die Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt und den Rundfunkbeitrag um 86 Cent pro Monat erhöht.
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat das Paritätsgesetz für die gleichmäßige Besetzung von Listen für Landtagswahlen mit Frauen und Männern gekippt. Es verstoße gegen die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien, die Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und der Chancengleichheit der Parteien. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit der Wahl und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts gegeben. Die Regelungen seien daher nichtig.
Die im August 2018 wiedereingeführte bayerische Grenzpolizei verstößt mit ihrer Arbeit teilweise gegen die Verfassung. Die Befugnisse des Artikels 29 im Polizeiaufgabengesetz verstoßen laut des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Teilen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die generelle Wiedereinführung der Grenzpolizei beanstandeten die Richter jedoch nicht.
Kleider machen Leute? Darf eine Richterin ein Kopftuch während ihrer Amtstätigkeit tragen? Nur ein Stück Stoff oder eine Gefahr für die staatliche Neutralität? Unser neuester Fall aus "BGH & Co".
Im Zuge des Erlasses von Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) kommt es in letzter Zeit verstärkt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Umfang von Informationsrechten der Öffentlichkeit gegenüber der Exekutive. Es geht aber auch um Parlamentsabgeordnete. Nicht nur die aktuelle rechtspolitische Diskussion um die parlamentarische Geheimdienstkontrolle wirft die Frage auf: Wie viel dürfen Abgeordnete bzw. Fraktionen wissen und wo verlaufen die Grenzen ihres Informationsrechts?
Bei der Lektüre der Entscheidung des BVerfG vom 14.1.2015 (Az. 1 BvR 931/12; NVwZ 2015, 582 ff.) zum Ladenöffnungszeitengesetz des Landes Thüringen kann man lernen und nachvollziehen, wie man die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern mustergültig voneinander abgrenzt. Das BVerfG geht mehr in die Tiefe, schaut insbesondere detaillierter in die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Ladenschluss, als dies in einer Examensklausur erforderlich ist. Die Grundzüge und der Aufbau der Argumentation sind jedoch für Examenskandidaten interessant. Diese Entscheidung kann als Grundgerüst für eine Klausur aus dem Staatsorganisationsrecht herhalten und durch weitere Probleme angereichert werden.
Wie viel Arbeit wert ist bzw. wie viel jemand gerechterweise verdienen soll, ist für Juristen eine schwere Fragestellung. Grundsätzlich unterliegt die Lohnfindung noch im Wesentlichen der Tarifautonomie und damit den Tarifvertragsparteien. Anders gelagert ist jedoch die Bezahlung von Beamten. Für Beamte gilt das sog. "Alimentationsprinzip". Der Staat hat besoldungsrechtlich durch ein Gesetz für eine amtsangemessene Vergütung zu sorgen. Der Landesgesetzgeber NRW hatte sich für die Richter und die Beamten ab der Stufe A 13 eine Steigerung der Besoldung von 0,0 % vorgestellt. Alle anderen Beamtenbesoldungen wurden um die Tarifsteigerung im öffentlich Dienst nämlich um 5,6 % erhöht mit Ausnahme der Besoldungsstufen A 11 und 12, die um 2 % erhöht wurden. Der Verfassungsgerichtshof in Münster musste am 1.7.2014 darüber entscheiden, ob diese Überlegungen des Gesetzgebers rechtmäßig waren. Nachlesen können Sie diese Entscheidung in der LKV 2014, S. 319 ff.
In Zeiten fast schon sich überschlagender Einsetzungen von Untersuchungsausschüssen in diversen Landtagen und dem Bundestag zu illustren Themen wie NSA, NSU, EnBW oder auch Edathy, der es in kürzester Zeit geschafft hat, zunächst einem Ausschuss vorzusitzen und dann Thema eines selbigen zu sein, lohnt es sich mit den grundlegenden Entscheidungen zu Untersuchungsausschüssen zu beschäftigen. Ein Klassiker in dieser Hinsicht stellt das Urteil aus dem Jahre 2002 zum sog. "CDU-Parteispendenuntersuchungsausschuss" dar. Nachzulesen in NJW 2002, S. 1936 ff. Das Thema Untersuchungsausschüsse ist zudem dadurch von besonderer Aktualität, da aufgrund der zahlenmäßig sehr kleinen Opposition im aktuellen Deutschen Bundestag, sich für diese Legislaturperiode eine Änderung in § 126 a in der Geschäftsordnung des Bundestags für das Einsetzungsquorum findet. Ein Blick in die Neufassung ist daher dringend zu empfehlen.
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