Der Entscheidung lag eine abstrakte Normenkontrolle der Oppositionsparteien im nordrhein-westfälischen Landtag zu Grunde.
Vor diesem Hintergrund prüfte das Verfassungsgericht die Nichterhöhung bestimmter Beamtengruppen am Prüfungsmaßstab des nordrhein-westfälischen Verfassungsrechts. Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalens enthält jedoch keinen eigenen geschriebenen Grundrechtekatalog. Allerdings enthält sie eine Rezeptionsnorm in Art. 4, wonach die Grundrechte des Grundgesetzes Bestandteil der Landesverfassung sind.
Hierzu bemerkt das Gericht, dass der Begriff Grundrechte in der Landesverfassung autonom auszulegen sei und damit auch ein grundrechtes gleiches Recht wie Art. 33 Abs. 5 GG mitumfasse. Somit entwickelt das Gericht einen tauglichen Prüfungsmaßstab.
Deklaratorisch führt es dann aus:
"Zu den durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW iVm Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die dessen Bild maßgeblich prägen und die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat, gehört auch das Aliementationsprinzip."
Weiterhin betont das Gerichts, dass das Alimenationsprinzip auch einen Ausgleich für das das fehlende Streikrecht von Beamten bietet und es den Gesetzgeber verpflichtet, seinen Beamten einen angemessenen Lebensstandard zu gewähren.
Ferner schreibt das Gericht dem Gesetzgeber dann noch ins Stammbuch:
"Der Gesetzgeber muss die Bezüge aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen inner- und außerhalb des öffentlichen Dienstes festsetzen. Dies gilt auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Höhe der Bezüge über die Jahre hinweg."
Im Weiteren stellt das Gericht klar, dass der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten und Richter an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen habe. Dabei betont es aber auch immer wieder den sehr weiten Beurteilungsspielraum in dieser Frage. Eine zwingende Anlehung an die Entwicklung an anderen Bundesländern kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Entwicklung der Einkommen der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst seien ein maßgeblicher Bestimmungsfaktor bei der Zumessung der Besoldungshöhe. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, die Tarifabschlüsse zu übernehmen.
Die entscheidende Frage war nun, ob höhere Besoldungsgruppen ein Sonderopfer bringen dürfen in Hinblick auf eine haushaltsrechtliche Konsolidierung der Staatsfinanzen.
Hierzu führt das Gericht aus:
"Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte rechtfertigt in aller Regel für sich gesehen keine Kürzung der Bezüge. Entsprechendes gilt für eine Nichtanpassung oder eine hinter der Entwicklung der maßgeblichen Verhältnisse zurückbleibende Anpassung, weil es dabei zu einer (realen) Kürzung der Bezüge kommt. Auch rechtfertigen fiskalische Überlegungen für sich genommen in der Regel keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte darf jedoch bei der Festsetzung der Besoldung ergänzend berücksichtigen werden."
Nach diesen grundsätzlichen Aussagen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Nichterhöhung bestimmter Besoldungsgruppen verfassungswidrig ist.
Zu letzt legte die Landesregierung NRW in dieser Angelegenheit einen Besoldungskompromiss vor, der eine moderate und verzögerte Besoldungserhöhung für diese Beamten vorsieht. Außer dem Beamtenbund scheinen sich die verschiedenen Interessengruppen mit diesem Vorschlag zufrieden zu geben. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Gericht auch mit diesem neuen Versuch irgendwann beschäftigen muss.