In unserem Rechtsprechungsüberblick zum öffentlichen Recht erörtern wir diesmal vier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - A) zur Frage, ob Verbeamtungsaltershöchstgrenzen mittelbar geschlechtsdiskriminierend sind, B) zum Begriff des „landwirtschaftlichen Betriebs“ in der Baunutzungsverordnung und C) zwei zur Professorenvergütung.
Dürfen Beamte streiken? Ist das Recht auf Streik ein Grundrecht gem. Art. 9 Abs. 3 GG? Oder genießt das Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 GG den verfassungsrechtlichen Schutz einer institutionellen Garantie? Und wie ist eine mögliche Kollision dieser beiden Verfassungsgüter aufzulösen?
Wie viel Arbeit wert ist bzw. wie viel jemand gerechterweise verdienen soll, ist für Juristen eine schwere Fragestellung. Grundsätzlich unterliegt die Lohnfindung noch im Wesentlichen der Tarifautonomie und damit den Tarifvertragsparteien. Anders gelagert ist jedoch die Bezahlung von Beamten. Für Beamte gilt das sog. "Alimentationsprinzip". Der Staat hat besoldungsrechtlich durch ein Gesetz für eine amtsangemessene Vergütung zu sorgen. Der Landesgesetzgeber NRW hatte sich für die Richter und die Beamten ab der Stufe A 13 eine Steigerung der Besoldung von 0,0 % vorgestellt. Alle anderen Beamtenbesoldungen wurden um die Tarifsteigerung im öffentlich Dienst nämlich um 5,6 % erhöht mit Ausnahme der Besoldungsstufen A 11 und 12, die um 2 % erhöht wurden. Der Verfassungsgerichtshof in Münster musste am 1.7.2014 darüber entscheiden, ob diese Überlegungen des Gesetzgebers rechtmäßig waren. Nachlesen können Sie diese Entscheidung in der LKV 2014, S. 319 ff.
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