Wie der Name bereits vermuten lässt, war der Auftrag des Ausschusses im Wesentlichen die Untersuchung, ob die CDU rechtswidrig Parteispenden erhalten hat. Eingesetzt wurde der Ausschuss von der parlamentarischen Mehrheit aus SPD und Grüne Fraktionen. Streitgegenstand war die Beweiserhebung des Ausschusses und der Nichtvollzug bereits beschlossener Beweisanträge sowie die Ablehnung von Beweisanträgen der Ausschussminderheit. Verfahrensrechtlich handelt es sich um einen Organstreit. Als Hilfsorgan des Bundestages ist der Untersuchungsausschuss selbst parteifähig. Die CDU-Fraktion als Teil des Bundestages ist gleichfalls parteifähig. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen davon aus, dass eine konkret als Einsetzungsminderheit in Erscheinung getretene Fraktion befugt ist, die Behinderung oder Vereitelung einer Beweiserhebung des Ausschusses geletend zu machen.
Die entscheidende Frage in diesem Verfahren war inwieweit die Minderheit Verfahrensrechte gegen die Einsetzungsmehrheit geltend machen konnte. Durch die rot-grüne Mehrheit im Ausschuss wurden die Anträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Würde in diesen Konstellationen alleine das Prinzip des Mehrheitsbeschlusses gelten, dann wäre die Minderheit quasi darauf angewiesen einen "eigenen" Minderheitenausschuss einzusetzen. Dieses Ergebnis hält das Gericht für unstimmig und macht grundsätzliche Aussagen zu den Minderheitenrechten im Mehrheitsausschuss:
"Der nach Art. 44 I GG als einsetzungsberechtigt qualifizierte Ausschussminderheit stehen Rechte auf Beweiserhebung im Ausschuss zu. Die Einsetzungsminderheit hat einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Beweisanträge durch die Ausschussmehrheit; dies gilt auch für die potenzielle Einsetzungsminderheit. Den Beweisanträgen der Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, das Antragsrecht wird nicht sachgerecht oder missbräuchlich ausgeübt. Der Ausschuss, also die Ausschussmehrheit, hat die Ablehnung eines von der Ausschussminderheit gestellten Beweisantrages entsprechend nachvollziehbar zu begründen. Dem BVerfG steht insoweit eine nur beschränkte Kontrolle der Vertretbarkeit zu. Auf Antrag der Minderheit gefasste Beweisbeschlüsse hat der Ausschuss grundsätzlich auch zu vollziehen. Jedoch liegt die Verfahrensherrschaft in den Händen der jeweiligen Ausschussmehrheit. Sie entscheidet über die Reihenfolge der Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Rechte der qualifizierten Minderheit und hat durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Auswahl auch bei drohender Diskontinuität ausgewogen bleibt."
Und weiter heißt es dann noch:
"Die Einsetzungsminderheit muss im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips über die Beweiserhebung mitbestimmen können. Der Umfang dieses Mitgestaltungsanspruchs kann zwar nicht weiter reichen als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten. Mehrheit und qualifizierte Mehrheit müssen beide ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung angemessen durchsetzen können."
Im Folgenden prüft das Gericht dann detailliert unter Beachtung dieses Maßstabes und erkennt zumindest eine teilweise Verletzung der dargestellten Minderheitenrechte.