Auf einer Pro-Erdogan-Kundgebung in Köln wollte der Veranstalter den Präsidenten der Türkei auf einer Video-Leinwand live für eine Rede zuschalten. Die Polizei als zuständige Versammlungsbehörde hat dies untersagt. Ein Antrag des Veranstalters im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO wurde vom OVG Münster abgelehnt. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG war erfolglos. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG sei kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern in Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern.
Das Bundesverfassungsgericht war mit der Frage befasst, ob sich aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip und aus dem Grundsatz der Möglichkeit einer effektiven Ausübung der Oppositionsrechte eine Pflicht des Deutschen Bundestages ergebe, das Grundgesetz sowie einfachgesetzliche Regelungen abzuändern. Mit Urteil vom 03. Mai 2016 (Az. 2 BvE 4/14) hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass Grundgesetz weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte begründet, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. Einer Einführung von allein an den Oppositionsstatus anknüpfenden Rechten stehe insb. die Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
Die NSA-Affäre hat zu vielfältigen rechtlichen und politischen Debatten geführt. Mit einem Organstreitverfahren versuchten die Fraktionen Die Linke sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Vernehmung von Edward Snowden als Zeuge im NSA-Untersuchungsausschuss zu erzwingen. Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 4.12.2014 (Az. 2 BvE 3/14). Die aufgeworfenen Fragen zur Zuständigkeit des BVerfG bei Fragen aus Untersuchungsausschüssen und zum tauglichen Antragsgegenstands eines Organstreitverfahrens eignen sich gut als Zusatzfrage in einer Examensklausur.
Es handelt sich bei der Grundtthematik um einen verfassungsrechtlichen Klassiker, der in Examensklausuren immer wieder auftaucht: Dürfen Eltern ihre Kinder zu Hause unterrichten und ihnen den Schulbesuch verweigern? Überwiegt das elterliche Erziehungsrecht oder der staatliche Bildungsauftrag? In Examensklausuren können hier schulrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen verknüpft werden.
In Zeiten fast schon sich überschlagender Einsetzungen von Untersuchungsausschüssen in diversen Landtagen und dem Bundestag zu illustren Themen wie NSA, NSU, EnBW oder auch Edathy, der es in kürzester Zeit geschafft hat, zunächst einem Ausschuss vorzusitzen und dann Thema eines selbigen zu sein, lohnt es sich mit den grundlegenden Entscheidungen zu Untersuchungsausschüssen zu beschäftigen. Ein Klassiker in dieser Hinsicht stellt das Urteil aus dem Jahre 2002 zum sog. "CDU-Parteispendenuntersuchungsausschuss" dar. Nachzulesen in NJW 2002, S. 1936 ff. Das Thema Untersuchungsausschüsse ist zudem dadurch von besonderer Aktualität, da aufgrund der zahlenmäßig sehr kleinen Opposition im aktuellen Deutschen Bundestag, sich für diese Legislaturperiode eine Änderung in § 126 a in der Geschäftsordnung des Bundestags für das Einsetzungsquorum findet. Ein Blick in die Neufassung ist daher dringend zu empfehlen.
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