Der Rücktritt vom Versuch bestimmt sich beim Einzeltäter nach § 24 Abs.1 StGB. Zu unterscheiden ist dabei der unbeendete Versuch vom beendeten Versuch, da die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des Täters unterschiedlich sind. Muss er beim beendeten Versuch die Vollendung aktiv verhindern, reicht beim unbeendeten Versuch das Aufgeben der weiteren Ausführung aus. Für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont maßgeblich, also die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung. Dieser Rücktrittshorizont weist jedoch eine gewisse Beweglichkeit auf und ist einer Korrektur zugänglich.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann in Examensklausuren immer wieder eine Rolle spielen. Interessant wird es gerade dann, wenn es um die Auslegung und Anwendung von bekannten Normen geht (hier: § 150 Abs. 2 BGB). So auch im vorliegenden Fall: Hier hat der BGH unter anderem entschieden, dass die Grundsätze von Treu und Glauben es erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt.
Gerade das Mietrecht hat im Examen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat diese Entscheidung des BGH eine besondere Examensrelevanz. Inhaltlich hat der BGH hier unter anderem entschieden, dass eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann bestehen kann, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt. Damit sei eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.
Darf ein sog. "Flashmob" als Arbeitskampfmaßnahme benutz werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich in NJW 2014, S. 1874 ff. das Bundesverfassungsgericht.
Schulischer Schwimm- und Sportunterricht steht zuletzt häufig im Mittelpunkt gerichtlicher Entscheidungen. Zumeist geht es um die Frage, ob es einem grundrechtlich fundierten Befreiungsanspruch vom koedukativen Schwimmunterricht geben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nunmehr sehr deutlich zu dieser Frage geäußert. Nachzulesen ist diese Entscheidung in: NVwZ 2014, S. 81 ff.
Es ist allgemein anerkanntes Prinzip, dass sich Kandidaten grundsätzlich dem Wahlgremium stellen und sich vorstellen. Gilt dies aber auch für die Kandidaten einer Wahl zum Bundespräsidenten. Bei der 13. und 14. Wahl des Bundespräsidenten wurde wie bisher immer auf diese Vorstellung verzichtet, obwohl es Anträge diesbezüglich gab. Das Bundesverfassungsgericht hatte somit die Gelegenheit sich grundlegend zum Prozedere der Bundespräsidentenwahl zu äußern. Die Entscheidung ist nachzulesen in: NVwZ 2014, S. 1149 ff.
Strafrecht und öffentliches Recht könne sich im Examen teilweise näher stehen als auf den ersten Blick gedacht. Vor diesem Hintergrund sollten Kandidaten immer die Schnittstellen der Bereiche gut im Auge behalten. Strafrechtliche Entscheidungen haben häufig grundrechtliche Wertungen zu beachten. Sehr vorbildhaft sieht man dies bei der Entscheidung des AG Kassel, die sich mit der Strafbarkeit des Zeigens des sog. "Hitler-Grußes" in einer öffentlichen Veranstaltung beschäftigt. Nachzulesen ist die Entscheidung bei NJW 2014, S. 801 ff.
Gem. § 22 StGB muss der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatebstandes unmittelbar ansetzen. Dies ist unproblematisch der Fall, wenn der Täter ein Merkmal des Tatbestandes bereits verwirklicht hat. Inwieweit nicht tatbestandsmäßiges Handeln eine Tat schon in das Versuchsstadium bringen kann, ist im Einzelfall anhand einer wertenden Betrachtung zu ermitteln. Danach können Handlungen, die wegen der notwendigen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung als deren Bestandteil erscheinen, ein unmittelbares Ansetzen darstellen.
Der BGH hat entschieden, dass einem Erwerber, während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der Eigentumswohnung, eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn dem Erwerber kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Hiermit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1986 (BGH, Beschluss vom 9.7.1986 – NJW 1987, 50).
Der BGH hat entschieden, dass wenn eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgütern führt, ein Fehler des Produkts Elektrizität vorliegt. Des Weiteren ist der Betreiber des Stromnetzes Hersteller des Produkts Elektrizität, wenn er Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt. Bezüglich des Zeitpunkts des Inverkehrbringens ist zu beachten, dass das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht ist. Der Betreiber des Stromnetzes haftet dann nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen