Ein Berufungsverfahren vor dem Sächsischen OVG (Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 3 A 181/14) betraf die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit welcher einem Versammlungsleiter aufgegeben wurde, die von ihm bestellten Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen.
Mit Urteil vom 20. April 2016 (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zahlreiche Ermittlungsbefugnisse nach dem BKA-Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Bestimmungen ermöglichen den Beamten des Bundeskriminalamtes teilweise unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen – maßgeblich in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. des Telekommunikationsgeheimnisses und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das Recht auf Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme.
Das VG Stuttgart hatte eine bauordnungsrechtliche Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Mit Urteil vom 13. April 2016 (Az. 2 K 158/13) stellte das Gericht fest, dass die gegenüber einem Grundstückseigentümer ergangene Anordnung, ein Wochenendhaus in einer „unauffälligen Farbe“ zu streichen, die zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, wegen Unbestimmtheit materiell rechtswidrig ist.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts war mit der Frage befasst, ob das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) nach geltender Gesetzeslage ausreichend geschützt ist. Mit Urteil vom 19. April 2016 (Az. 1 BvR 3309/13) stellte das Gericht fest, dass die aktuelle deutsche Rechtslage sowohl mit dem Grundgesetz wie auch mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar ist.
Ein sehr lehrreicher Fall zur Gesamtschuld und zur Frage inwieweit der Käufer verpflichtet ist den Verkäufer vorab in Anspruch zu nehmen, bevor er Regressansprüche gegen weitere - maßgeblich den Vertragsschluss bestimmende Personen - geltend machen kann. "Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen."
Heute wollen wir uns einmal mit einer "Klassiker" - Entscheidung des BGH (NStZ 1998, 294 "Sprengfalle") beschäftigen, die sowohl die Frage nach der Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus bei nur mittelbarer Individualisierung des Tatopfers betrifft als auch die Frage, wie sich ein error in persona des Handelnden auf den Anstifter auswirkt.
Mit Fragen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie dem Tatbestand des „Benutzens des Roten Kreuzes“ nach § 123 Abs. 1, 3 OWiG hatte sich das Sächsische OVG zu befassen.Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 (3 L 486/15) hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung von Aufdrucken „Deutsches totes Kreuz“ auf einem Pkw zwar möglicherweise in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fielen. Jedenfalls aber sei die behördliche Beschlagnahme dieses Pkw durch entgegenstehende Grundrechte Dritter gerechtfertigt. Weiter stellte das Sächsische OVG fest, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 125 Abs. 1, 3 OWiG auf die Sichtweise eines flüchtigen Betrachters ohne besondere Sachkunde abzustellen sei.
Das Sächsische OVG hatte sich mit den Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu befassen. Mit Beschluss vom 17. November 2015 (Az. 6 K 961/13) stellte das Gericht fest, dass ein derartiges Interesse auch bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten bestehen könne – vorausgesetzt sei daneben aber, dass ein besonders gewichtiger Grundrechtseingriff im Raume steht.
Der "Klausurklassiker" im Zusammenhang mit dem Computerbetrug gem. § 263a StGB ist die dritte Tathandlungsvariante, nämlich das "unbefugte Verwenden von Daten". Streitig ist hier insbesondere, wie die Unbefugtheit zu bestimmen ist. Die nachfolgend dargestellt Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 befasst sich mit dieser Frage und wirft zugleich neue Fragen auf, die den Anwendungsbereich des Betruges gem. § 263 StGB betreffen. Grund genug also, dass wir uns mit dieser Entscheidung auseinandersetzen.
Bei der Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung und ihren Grenzen unter Beachtung der Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung (BGH Urteil vom 28.4.15. VI ZR 267/14) handelt es sich nicht nur um eine in der Praxis häufige und sehr wichtige Frage, sondern diese Thematik ist zudem gelegentlich Gegenstand von Klausuren und sollte daher zumindest dem Grunde nach beherrscht werden. Im Kern geht es darum wann eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Werkstatt“ zulässig ist. Hierbei hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Fallgruppen entwickelt, welche im Folgenden erörtert werden sollen. Die in der Klausur zumeist zu prüfenden Anspruchsgrundlagen sind insbesondere §§ 7 I, 18 I StVG sowie § 823 I, II BGB i.V.m. z.B. § 229 StGB oder den Normen der StVO. (Siehe hierzu auch zusammenfassend den Post auf unserer Facebookseite vom 14.4.2016)
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