Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 VIII ZR 134/15, abrufbar unter www.BGH. de, mit der Frage, ob nach der Schuldrechtsmodernisierung von einem weiten oder einem engen Beschaffenheitsbegriff auszugehen ist. Diese Fragestellung ist für das Examen von hoher Relevanz.
Die nachträgliche Schwarzgeldabrede. Ein Klassiker in neuem Gewand. Wie immer geht es zentral um § 139 und die Frage wie dem Sinn und Zweck des SchwarzArbG am besten zur Geltung verholfen werden kann. Alles in Allem eine wunderbare Klausurvorlage für die Prüfungsämter. Das Urteil ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05650ba144d0918178e6980ac83fb0ad&nr=77985&pos=0&anz=1
Gem. § 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter und nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Was aber ist zu tun, wenn der erreichbare Richter eine sofortige Anordnung ablehnt und zunächst Akteneinsicht fordert. Lebt dann die Gefahr im Verzug wieder auf? Und dürfen die dann gewonnen Beweise verwertet werden, wenn „nur“ die StA die Durchsuchung angeordnet hat?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 mit der Frage nach der Kombinationsmöglichkeit von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung im Falle einer Beschädigung eines KFZ. Inzident wird auch die Möglichkeit eines Übergangs zu konkreter Berechnung dargelegt, wenn der Kläger zuvor fiktiv abgerechnet hat.
Ob ein Täter ein gefährliches Werkzeug gem. §§ 244 I Nr. 1a oder 250 I Nr. 1a StGB beisichgeführt hat, ist in der Klausur häufig problematisch. So stellen sich vor allem die Fragen nach der Definition des gefährlichen Werkzeugs und wann und wie man es beisichführen muss. Insbesondere mit den letzten beiden Fragen wollen wir uns nachfolgend näher befassen. Wir haben dazu eine Rechtsprechungsübersicht für Euch erstellt, die Euch eine gute Einführung in das Thema gibt.
Der Raub als zweiaktiges Delikt setzt ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Nach h.M. muss zwischen beiden Akten ein subjektiv-finaler Zusammenhang liegen, d.h. das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Damit scheidet Raub grundsätzlich dann aus, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels der Täter noch gar nicht an eine Wegnahme gedacht hat. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nötigungsmittel später fortwirkt. Fraglich ist dann allerdings, ob auch die Qualifikation – im konkreten Fall das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs – fortwirkt.
Der BGH beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 14.12.2016, VIII ZR 49/16, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2016-12-14&nr=77056&pos=14&anz=18 mit einem Schadensersatzanspruch eines Vermieters gegen den Mieter aufgrund Beschädigung der Eingangstür. Die Beschädigung erfolgte aus Anlass einer polizeilichen Durchsuchung, welche infolge eines Tatverdachts gegen den Mieter durchgeführt wurde. Die Durchsuchung erfolgte aufgrund Verdachts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Diesbezüglich wurde der Mieter im späteren Verfahren freigesprochen. Bei der Durchsuchung wurde jedoch der Besitz von Drogen festgestellt. Zentrale Frage des vorliegenden Falls ist, ob die Pflichtverletzung des Mieters im vorliegenden Fall kausal für den entstandenen Schaden ist.
Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.
Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 17/16 im Wesentlichen mit folgenden Fragen: Wie ist im Fall der verspäteten Rückgabe von Wohnraum die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete gem. § 546a zu bestimmen? Ist ein solcher Entschädigungsanspruch gegebenenfalls dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigte und gar nicht vermieten wollte?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen