Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Diese erste Entscheidung hob der BGH in 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. In 2019 verurteilte das LG Berlin die Täter dann erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes. Dieses Urteil wurde in 2020 zum Teil vom BGH bestätigt.
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter sich in tatsächlicher Hinsicht, indem er irrig von Umständen ausgeht, die ihn rechtfertigen würden, so sie denn vorlägen. In der Regel stellt der Täter sich eine Rechtfertigungslage (z.B. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gem. § 32 StGB) vor, die es tatsächlich gar nicht gibt. Denkbar ist aber auch, dass der Täter tatsächlich angegriffen wird, er sich aber über die Intensität des Angriffs und damit über die Erforderlichkeit der Verteidigung irrt.
Stellen Sie sich vor, der Betreiber der am Wohnort ansässigen Therme erteilt Ihnen ohne Nennung eines sachlichen Grundes ein Hausverbot und das ausgerechnet in der Therme, in der Sie sich mit all ihren Kumpels schon seit Jahren treffen. Eins ist Ihnen dann zumindest klar, rechtmäßig kann das nicht sein! Na dann ab zum Richter…
Regelmäßig taucht in Klausuren das Problem auf, dass ein Täter z.B. zur Begehung eines Betruges gem. § 263 StGB eine Fotokopie eines Originals verwendet. Es muss dann die Frage geklärt werden, ob die Fotokopie eine Urkunde ist. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BGH zu § 281 StGB wollen wir uns das Problem noch einmal näher ansehen.
Die im August 2018 wiedereingeführte bayerische Grenzpolizei verstößt mit ihrer Arbeit teilweise gegen die Verfassung. Die Befugnisse des Artikels 29 im Polizeiaufgabengesetz verstoßen laut des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Teilen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die generelle Wiedereinführung der Grenzpolizei beanstandeten die Richter jedoch nicht.
In diesem Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Erheblichkeit des Mangels im Rahmen des Rücktritts. Diese Frage kommt im Examen gerne vor und muss daher gut beherrscht werden. Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass gelegentlich ein abweichender Aufbau nötig ist um alle Fragen die im Fall angelegt sind mitzunehmen.
Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben die privaten Rechte auf Schutz von Daten gestärkt: Das oberste Gericht der Europäischen Union erklärte das „Privacy Shield“ Abkommen mit den USA für unwirksam. Das Karlsruher Gericht erklärte die bestehenden Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig.
Aus § 151 StPO ergibt sich, dass die „Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung (…) durch die Erhebung einer Klage bedingt“ ist (Akkusationsprinzip). In § 264 StPO heißt es dementsprechend: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat…“ Was ist nun aber unter der (prozessualen) „Tat“ zu verstehen?
Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Fall – BGH Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 (BGH NJW 2020, 399 und Besprechung in JuS 2020, 363) – mit der Frage nach der Wirkung einer Gerichtsstandvereinbarung in einem exotisch anmutenden Fall. Hat eine solche Vereinbarung nur prozessuale oder ggf. auch eine materiell-rechtliche Wirkung?
Was darf ein Minister sagen? Welche Grenze sind ihm durch die staatliche Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Parteien gesetzt? Kann man Äußerungen als Parteipolitiker von der als Amtsträger trennen? Welche Voraussetzungen gelten im Organstreitverfahren?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen