Grundlage war die Frage, ob und inwieweit § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, mit der Verfassung vereinbar wäre. Gegen diese Vorschrift hatten sich zahlreiche Verfassungsbeschwerden gerichtet. Mit der hoch umstrittenen Norm wollte der Gesetzgeber eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe - speziell durch deren Kommerzialisierung - vorbeugen und Personen, die nicht wirklich sterben wollten, vor interessengeleiteter Einflussnahme schützen.
Der Senat urteilte (Ls. 1a), das allgemeine Persönlichkeitsrecht -APR – aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Damit wurde der Schutzbereich des APR entscheidend erweitert. Der Grundgedanke, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schütze das Leben, habe aber nicht die negative Dimension eines „Rechts auf Tod“, ist somit zumindest relativiert worden.
Des Weiteren führte der Senat aus (Ls. 1b), die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Der Suizident muss also keine medizinischen Notwendigkeiten, wie eine schwere fortgeschrittene Erkrankung o.ä. vorbringen, es bedarf also keines „guten Grundes“. Das Recht auf Selbsttötung verbietet es, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen. Die Entscheidung sich das Leben zu nehmen trifft jede/r selbstbestimmt nach eigenen, individuellen Maßstäben. Das Recht auf Suizid gilt also für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke.
Es gilt aber auch: „Der Suizidentschluss muss auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurück gehen.“ Der Suizident muss also voll zurechnungsfähig sein, frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung seinen Willen bilden und nach dieser Einsicht handeln können. Hierzu erläutert der Senat in Ls. 3b, die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheide, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, trete in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen. Es bleibt also bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Staates, das Leben aller zu schützen und zu achten. Diese Verpflichtung müsse aber in Einzelfällen vor dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zurücktreten – aber eben nur dann, wenn es sich auch wirklich um einen selbstbestimmten und freien Entschluss handelt. Das Urteil macht nur generelle Vorgaben, wie diese freie, autonome Willensbildung zu überprüfen ist bzw. überhaupt überprüft werden kann. Prozedurale Vorgaben, wie Dokumentations- und Transparenzverpflichtungen, Vorgaben zur Einbeziehung medizinischer Expertise und Beratungspflichten sowie Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vor Übereilung sind zu schaffen. Aufklärungspflichten sprechen die Richter bei den Vorgaben ebenso an wie Wartepflichten zwischen der ersten Beratung und der realen finalen Umsetzung des Sterbewunschs. Hier böten sich Vorgehensweisen an wie sie bei der Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch in Deutschland gelten oder auch Varianten wie sie etwa in den Niederlanden Praxis sind. Erlaubnisvorbehalte, welche die Zulässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, hält der Senat auch für denkbar, letztlich sogar strafrechtliche Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Sterbehilfe. Ein strafrechtliches Verbot erklärte das BVerfG dabei für theoretisch denkbar, um Risiken zu begegnen. Die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben sei jedoch nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig. Das Recht kann also nicht ausgeübt werden, weil die Strafbewehrung der Hilfe durch § 217 StGB die Wahrnehmung praktisch „aushebele“.
Für Personen, die Hilfe zum Suizid leisten wollen heißt dies (Ls. 1c): Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, beinhaltet auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Der Suizident darf sich also Hilfe suchen und diese darf auch angeboten werden. Der Entschluss zur Selbsttötung sei, so die Karlsruher Richter, in seiner Umsetzung faktisch davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zum Suizid zu gewähren, zu verschaffen und zu vermitteln. In rechtlicher Hinsicht müssten diese Dritten ihre Bereitschaft daher auch umsetzen dürfen; die nach § 217 StGB verbleibenden Optionen aber seien lediglich noch eine theoretische, nicht eine echte Aussicht auf Selbstbestimmung. Die bestehenden Palliativangebote sind nach Auffassung des Senats kein Korrektiv zur Beschränkung von frei gefassten Selbsttötungsentschlüssen. Die Entscheidung bedeutet, dass die Rechtslage vor Erlass des § 217 StGB wiederhergestellt ist. Nun ist der Gesetzgeber gefordert – es ist nun klar, dass es keine Grundlage für ein Verbot von Sterbehilfeorganisationen gibt. Das BVerfG stellt sogar einen Bedarf für deren Tätigkeit fest - jedenfalls so lange, wie es Sterbewilligen auf andere Art und Weise unmöglich bliebe, auf zumutbarem Wege an die Mittel kommen, um würdig und in Ausübung ihrer Autonomie sterben zu können. Dies macht Änderungen in der Verfassung nachgeordneten Vorschriften notwendig, die Bundesärztekammer etwa will nun die Berufsordnung für Ärzte anpassen; auch das Betäubungsmittelrecht und andere Normen werden angepasst müssen.
Allerdings führt der Senat auch aus (Ls. 6): „Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.“ Es gibt also keine Verpflichtung - auch nicht für staatliche Stellen – die Suizidenten zu unterstützen. Ärzte, Apotheker, Krankenhauspersonal usw. dürfen also helfen, müssen dies aber nicht. In der Praxis bleiben damit viele Fragen offen – denn der Suizident wird oftmals auf gerade diese Hilfe angewiesen sein, da er nicht an die notwendigen Arzneien kommt um sein Leben zu beenden oder physisch nicht mehr in der Lage ist, sich diese zu verabreichen. Einen Anspruch auf Hilfe gibt es nicht.
Dem Staat und staatlichen Akteuren kommt eine besondere Rolle zu. Das BVerfG unterstreicht, dass Suizidhilfe durchaus reguliert werden dürfe, aber eben nur im Rahmen der Akzeptanz der Selbstverantwortung und der Möglichkeit freibestimmt aus dem Leben zu scheiden. Die Vorgaben haben sich an dieser Autonomie als oberstes Gebot zu orientieren. So besagt Ls. 2, dass auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen könnten und daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein müssten. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung mache es jedoch Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen – und sei daher nicht mit Grundrechten vereinbar. Ls. 4 a.E. erläutert, die Rechtsordnung müsse sicherstellen, dass trotz eines möglichen Verbots der Hilfe zum Suizid im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibe. Hierzu heißt es weiter in Ls. 5: Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verenge die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung derart, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit mehr verbleibe. Ohne solche geschäftsmäßigen Angebote hänge es nämlich mehr oder weniger vom Zufall ab, ob ein Sterbewilliger tatsächlich jemanden fände der bereit wäre ihm Suizidhilfe zu leisten.