In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die sich die Prüfung der Rechtsfähigkeit der GbR ab dem 1.1.2024 in der Klausur darstellt.
Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns die Auswirkungen der Neuregelungen im Kaufrecht auf die sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung ansehen
Die Neuerungen im Kaufrecht, welche für ab dem 1.1.2022 geschlossene Kaufverträge zu berücksichtigen sind, führen zu einigen Änderungen im Bereich des Mängelrechts. § 434 BGB begleitet uns in seiner Fassung vor dem 1.1.2022 seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Nun gilt es eine „neue“ Struktur im Mängelrecht kennenzulernen. In der vorliegenden Reihe beschäftigen wir uns zunächst mit den Neuerungen zum Mängelrecht und werden sodann auch die weiteren Änderungen gemeinsam besprechen.
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Die Änderungen sehen einerseits eine Ausweitung von Maßnahmen am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Pflegeheimen vor. Auf der anderen Seite sollen besonders eingreifende Maßnahmen wie Schul- oder Geschäftsschließungen nicht mehr möglich sein.
Das Bundeskabinett hat in einem Gesetzentwurf beschlossen, Kinderrechte explizit im Grundgesetz zu verankern. Damit soll die besondere Bedeutung von Kindern und ihren Rechten verdeutlicht, Rechte der Eltern aber nicht eingeschränkt werden. Das Kindeswohl wird in Zukunft „angemessen“ zu berücksichtigen sein.
Fast ein Jahr lang ist vergangen, seitdem das BVerfG entschied, dass zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben auch eine menschenwürdige Umsetzung gehört (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343, auch bei uns besprochen „Recht auf Sterbehilfe“). Zwei Gesetzentwürfe wollen dieses Urteil nun umsetzen und für Rechtssicherheit, vor allem bei Ärzten und Apothekern, sorgen.
Die Ratifizierung des Medienstaatsvertrags ist gescheitert – an einer geplanten Gebührenerhöhung. Beinah zerbrochen ist daran auch die „Kenia-Koalition“ in Sachsen-Anhalt, der Innenminister musste gehen. Eilanträge der "öffentlich-rechtlichen" wies das BverfG zurück.
In Betracht kommen grds. der enge und der weite Beschaffenheitsbegriff. In diesem Beitrag wollen wir uns der Frage widmen welcher der beiden Begriffe in der Klausur zu Grunde zu legen ist.
Die Belehrung des Beschuldigten bei der ersten Vernehmung regelt § 136 StPO. Danach ist der Beschuldigten u.a. darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen kann. Seit neuestem muss er gem. Abs. 1 S. 5 ferner darauf hingewiesen werden, dass er „unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann“. Welche Folgen hat es nun, wenn die Belehrung insoweit fehlerhaft ist?
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen in § 309 Nr. 8b lit. cc, § 218 und § 440 angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit einer Änderung, die Du im bisherigen Recht nur als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs behandelt hast.
Im letzten Beitrag haben wir die Änderungen in § 439, hier insbesondere Abs. 3, aufgezeigt. In dieser Fortsetzung wollen wir uns weitere Änderungen im Kaufrecht ansehen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen