Wieder ist unser Klausurenkurs im Zivilrecht um eine neue Klausur - diesmal die Klausur: „In sich verwurzelt“ - bereichert worden.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen welche Wechselwirkung zwischen Aufsichtspflichten von Eltern auf der einen Seite und Verkehrssicherungspflichten dritter Personen auf der anderen Seite bestehen.
In diesem Beitrag wollen wir der Frage nachgehen, ob die Haftungsprivilegierung in § 1664 I auch im Fall der Aufsichtspflichtverletzung zur Anwendung gelangen kann.
In diesem Beitrag wollen wir uns die Reichweite und Relevanz der familienrechtlich begründeten Obhutspflicht ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir klären, ob § 1664 I BGB als Anspruchsgrundlage des Kindes gegenüber den Eltern generell in Betracht kommt.
Das Bundeskabinett hat in einem Gesetzentwurf beschlossen, Kinderrechte explizit im Grundgesetz zu verankern. Damit soll die besondere Bedeutung von Kindern und ihren Rechten verdeutlicht, Rechte der Eltern aber nicht eingeschränkt werden. Das Kindeswohl wird in Zukunft „angemessen“ zu berücksichtigen sein.
Art. 11 GG gewährt die Freizügigkeit im Bundesgebiet. Worauf kann man sich dabei berufen, wo liegen die Schranken? Wie sieht es z.B. mit der Einrichtung von Quarantäne-Zonen aus, wie derzeit angedacht? Kann mir die Ein- oder Ausreise verweigert werden? Und wie steht das Grundrecht im Verhältnis zu EU-Regeln?
Mit dieser Frage hat sich der BGH in seinem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) beschäftigt.
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt gem. § 13 I StGB voraus, dass der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“ und dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“. Die Einstandspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung. Dabei wird zwischen Beschützergaranten und Überwachergaranten unterschieden.
Ist jedes Unterlassen tatbestandsmäßig? Aus welchen Ansätzen kann sich eine Pflicht zum Handeln ergeben? Woraus folgen VSP´en? Hier eine kurze Übersicht.
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