Nach Art. 11 GG hat jede/r Deutsche das Recht, Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort frei zu wählen. Dieses Deutschengrundrecht ist auf alle EU-Bürger*innen auszuweiten. Es schützt auch das Recht, die persönliche Habe mitzuführen. Nach herrschender Meinung ist auch das Recht in die Bundesrepublik einzureisen mitumfasst (als notwendiger vorgelagerter Schritt, um das eigentliche Recht dann überhaupt ausüben zu können); das BVerfG hat jedoch bereits in der „Elfes“-Entscheidung (BVerfGE 6, 32-45) klargestellt, dass es ein Recht auf Ausreise nach Art. 11 GG nicht gibt, hier greift das allgemeine Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt findet sich in Abs. 2. Hier sind abschließend fünf spezifische Gründe genannt, die das Grundrecht begrenzen: Besonders häufig wird die 1. Variante zum Tragen kommen. Art. 11 GG gilt nicht für Personen die Sozialhilfe, Wohngeld o.ä. beziehen – diese können vom Staat verpflichtet werden, in einer bestimmten Wohnung zu leben und haben nicht das Recht, sich eine Unterkunft frei zu wählen wenn diese Kosten dann von der Allgemeinheit zu tragen wären. Der Jugendschutz ist eine weitere einschlägige Variante: Hier kann z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern entzogen werden so dass diese nicht mehr den Wohnort für ihr Kind festlegen dürfen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Derzeit heiß diskutiert wird der Fall der Seuchengefahr (gleich zu setzen mit Naturkatastrophe oder schwerer Unglücksfall). Die Bekämpfung von bedrohlichen und sich rasch verbreitenden Krankheiten, insbesondere hochansteckenden Infektionskrankheiten; die Verhinderung der Ausbreitung dieser; kurzum alle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor (weiteren) Ansteckungen ist legitimer Grund zur Einschränkung der Freizügigkeit nach Art. 11 GG. Dies ist einfachgesetzlich z.B. im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) umgesetzt. Vorschriften zur Quarantäne finden sich in dessen § 28 ff.
Weiterhin können sich Grenzen dann ergeben, wenn der Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Freiheitliche Demokratische Grundordnung gefährdet würden. Auch Art. 17a GG Abs. 2 enthält potentielle Einschränkungen für den Verteidigungsfall und zum Schutz der Zivilbevölkerung. Das Grundrecht aus Art. 11 ist eng verwoben mit der Personenfreizügigkeit nach EU-Recht. Diese ist in Art. 21 AEUV gewährleistet, genauere Regelungen ergeben sich aus Freizügigkeitsgesetz/EU. EU-Bürger*innen haben danach grdsl. das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der gesamten EU. Auch dieses Recht kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (vgl. Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 AEUV) beschränkt werden. Somit sind auch EU-rechtlich Regelungen zur Bekämpfung der Seuchengefahr möglich.