Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns zwei Entscheidungen zu gefährlichen Werkzeugen an sowie eine Entscheidung zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns gefährliche und sonstige Werkzeuge und eine Beleidigung an.
Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Der Computerbetrug gem. § 263a StGB begegnet Ihnen in der Prüfung überwiegend in der 3. Variante, dem „unbefugten Verwenden von Daten“. Aktuell musste sich der BGH aber mit der 2. Variante, dem „Verwenden unrichtiger Daten“ befassen. Da er diese Variante zugleich von der 3. Variante abgegrenzt hat, wollen wir uns die Entscheidung einmal näher ansehen.
Bereits seit einiger Zeit müssen sich verschiedene Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob im europäischen Ausland im Rahmen eines dort zulässigen Ermittlungsverfahrens gewonnene EncroChat-Daten auch in deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen. Nunmehr hat sich der BGH dezidiert zur Frage der Verwertbarkeit geäußert.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Öffentlichen Recht mit interessanten Entscheidungen des BVerwG zu den Themen "Impfpflicht für Soldaten" und "Umweltschutz contra Infrastruktur".
Das BVerfG urteilte anlässlich einer Rede der damaligen Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika erneut zur Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG und erläuterte dabei Regeln zur Abgrenzung amtlicher von privaten Äußerungen, den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Chancengleichheit und möglichen Rechtfertigungsgründen.
§ 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt des Alleintäters, Abs. 1, und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, Abs. 2. In beiden Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Versuch aus Sicht des Täters nicht fehlgeschlagen ist. Sofern dies verneint wird und es sich um den Rücktritt des Alleintäters handelt, ist dann weiter zu überlegen, ob es sich aus Sicht des Täters um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt und ob dieser tauglich oder untauglich war. Beim unbeendeten Versuch reicht die Aufgabe der Tat. Was aber sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 08.5.2018 – VIII ZR 200/17, abgedruckt in NZM 2018, 556 mit der Frage, ob ein dauerhafter Kündigungsausschluss durch AGB oder durch individualvertragliche Vereinbarung wirksam vereinbart werden kann. In diesem Zusammenhang wird dargelegt wann von einem „Stellen“ ausgegangen werden kann und ob sich derjenige, der die AGB gestellt hat, auf die Unwirksamkeit der AGB‘s berufen kann. Die Original Entscheidung kannst Du unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-5-8&nr=84235&pos=22&anz=25 nachlesen.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a qualifiziert den Raub, sofern der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, in Abs. 2 Nr. 1 wiederum muss der Täter die Waffe oder das qualifizierte Werkzeug verwendet haben. Was nun aber unter einem gefährlichen Werkzeug in den jeweiligen Absätzen zu verstehen ist, ist streitig. Des Weiteren ist fraglich, wann von einem „Verwenden“ gesprochen werden kann. Jedenfalls auf die letzte Frage gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine Antwort.
Die Problematik der sog. „Reichsbürger“ beschäftigt mehr und mehr auch die Gerichte. Sie wurden vor wenigen Jahren überwiegend noch als sonderliche, aber weitgehend harmlose „Verschwörungstheoretiker“ betrachtet. Spätestens durch einen Vorfall, bei dem ein Polizist ums Leben kam und weitere schwer verletzt wurden, änderte sich diese Einschätzung und die Reichsbürgerbewegung wird als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen.
An § 316a StGB müssen Sie in einer Klausur immer denken, wenn ein Raub oder eine räuberische Erpressung im Straßenverkehr stattfindet. Häufig sind haltende Taxifahrer betroffen, so dass sich die Frage stellt, ob diese eigentlich noch „Kraftfahrzeugführer“ sind und ob die Tat „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgte.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen