Im vorliegenden Fall (BGH NJW - RR 2023, 431) beschäftigt sich der BGH mit Fragen zur Befangenheit. Hier insb. mit der Frage wie sich die Vorbefassung eines wie sich nahe persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern auswirken.
Der BGH musste sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigen wann die Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung anzunehmen ist, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden. Insgesamt ein spannendes Urteil mit hoher Examensrelevanz, insbesondere daher, da der Senat in der vorliegenden Entscheidung ein restriktives Prüfungsprogramm für solche Fälle etabliert.
Neues Urteil mit Klarstellungen zur sog. Andeutungstheorie.
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsprechung des BGH zum Umgang mit Rückforderungsansprüchen von Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe ggü. dem Schwiegerkind. Ausgangspunkt des Beitrags ist das wegweisende Urteil des BGH vom 3.2.2010 – XII ZR 189/06, weiterhin werden Aspekte des Urteils vom 20.7.11 – XII ZR 149/09 sowie vom 3.12.2014 – VII ZR 181/13 eingebunden und schließlich auf den Beschluss des OLG Bremen vom 17.8.2015 4 UF 52/15 eingegangen.
Unterfällt der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug § 1357 I? Kann auch jeder Ehepartner die Kündigung eines solchen Vertrags wirksam erklären? Mit diesen Fragen setzt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2018 auseinander. Sicherlich ist dieser Fall eine schöne Vorlage für eine Frage in einer Examensklausur oder in der mündlichen Prüfung.
§ 1357 BGB stellt eine der Schlüsselnormen des ehelichen Güterrechts dar und sollte allen Examenskandidaten bekannt sein. Durch § 1357 BGB wird jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen – durch den Vertragsschluss wird der andere Ehegatte also automatisch mitverpflichtet und mitberechtigt. Was geschieht jedoch, wenn es sich um Dauerschuldverhältnis handelt und die Ehegatten sich nun trennen oder der bloß mitverpflichtete Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht? Endet die Mitverpflichtung oder besteht sie fort? Der BGH hatte am 24.04.2013 – XII ZR 159/12 Gelegenheit, diese Frage zu entscheiden (Der Beschluss ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Ausgleichsansprüche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gehören mittlerweile zu den Prüfungsklassikern des ersten juristischen Examens. Dabei ist es bei der Klausurlösung von Vorteil, wenn man die – zumindest beim ersten Lesen – relativ kompliziert erscheinende Prüfungsfolge sicher parat hat und sich im Gutachten mit den gängigen Argumentationsmustern der Rechtsprechung auseinandersetzen kann. Dem hier vereinfachten Fall liegt die Entscheidung des BGH vom 08.05.2013 – XII ZR 123/12 zugrunde, kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
In relativ kurzen Abständen hat sich der BGH mit zwei Entscheidungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen geäußert. Die Entscheidungen setzen sich mit grundsätzlichen Erwägungen zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausgleichsregelungen im Scheidungsfall auseinander und sind somit für die Prüfungsämter die „Grundzüge des Familienrechts“ abprüfen wollen, von gesteigerter Relevanz. Studierende in der Examensvorbereitung sollten sich BGH Az. XII ZR 48/11 und BGH Az. XII ZB 143/12 durchlesen und die Argumentationsketten versuchen nachzuvollziehen. Die Entscheidungen sind kostenlos abrufbar auf www.bundesgerichtshof.de.
Das Ehegattentestament ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil es neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zahlreiche Schwierigkeiten bei der Auslegung, der Anwendung und schließlich beim Widerruf auslöst. Das OLG Nürnberg hat mit einem Beschluss vom 6. 6. 2013 - 15 W 764/13 eine Thematik entschieden, die Probleme des Ehegattentestaments mit solchen des BGB AT vermengt: In-sich-Geschäft, Zugang einer Willenserklärung und Umfang einer gesetzlichen Vertretungsbefungnis. Das Urteil ist unter Anmerkung von Keim abgedruckt in ZEV 2013, 450 und kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.
Zwar genügt für das Examen ein Überblick über das Familienrecht, allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Kompetenz des Inhaltsverzeichnisstudiums gefragt ist. Studierende sollten sich vor allem mit den Bezügen zu Schuld- und Sachenrechts vertraut machen, um nicht mit aller Überzeugung auf dem Glatteis der Klausursituation eher flachzuliegen anstatt überzeugend auszulegen. In BGHZ 106, 253 findet sich eine Entscheidung, die eine im Kern per se glatteisträchtige Situation betrifft.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen