In seinem Urteil vom 23.3.2023 – V ZR 97/21 – (JuS 2023, 876) beschäftigt sich der BGH mit der Abgrenzung von positiven und negativen Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück. Eine schöne Gelegenheit die examensrelevante Vorschrift aus § 906 BGB zu wiederholen.
Der VGH Baden-Württemberg musste sich in der zugrundeliegenden Entscheidung damit auseinandersetzen, ob eine Tagespflegeeinrichtung unter § 13 BauNVO fällt.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zum Unterlassungsanspruch im Nachbarrecht, Zur Kenntnis des Vertreters beim Grundstückskauf sowie zur Anrechnung von Vorteilen beim Käufer durch eine Mängelbeseitigung einer gebrauchten Sache.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Versagung einer Baugenehmigung für die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in einer Kirche im Industriegebiet die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Im Ergebnis sah das BVerfG (Beschluss v. 9.5.2016, 1 BvR 2202/13) die Verfassungsbeschwerde als begründet an und hob das angegriffenen Urteil auf.
Das OVG Rheinland-Pfalz hatte sich damit auseinanderzusetzen, in welchem Verhältnis bauordnungsrechtliche und gaststättenrechtliche Nutzungsgenehmigung – hier: eines Tanzlokals – stehen. Mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. 8 A 10892/15.OVG) stellte das Gericht fest, dass die Nutzung eines Lokals durch mehr als 150 Personen bei gleichzeitiger Untermalung durch Musik dem Betrieb als Diskothek entspricht. Diese Nutzung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt, die für eine Gaststätte mit 40 Sitzplätzen erteilt wurde. Der Betrieb der Diskothek erfolgt damit formell illegal, selbst wenn eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Das OVG Berlin Brandenburg hatte sich mit einem gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befassen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. OVG 10 S 29.15) stellte es klar, dass hierbei Einwendungen, welche sich gegen die unanfechtbar gewordene Grundverfügung (hier: bauordnungsrechtliche Abbruchanordnung) richten, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anderes gelte allenfalls, wenn die fragliche Grundverfügung nichtig war.
Am 29. September 2015 hat der VGH Mannheim geurteilt (Az. 3 S 741/15), dass eine Baugenehmigung einerseits den Bau der genehmigten Anlage gestattet und andererseits die Feststellung enthält, dass die Anlage allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht – aufgrund letztgenannter Legalisierungswirkung kann die errichtete Anlage später nicht als baurechtswidrig bewertet werden.
Examensklausuren entstammen oft der Feder von juristischen Praktikern, die ihre Fälle dem gerichtlichen Alltag entnehmen. Für eine erfolgreiche Lösung solcher Klausuren ist es entscheidend, das theoretische Wissen im Einklang mit der Gesetzesauslegung zu einem praxisgerechten Ergebnis zu führen. Im vorliegenden Fall hatte es das OVG Münster (Beschluss vom 27.1.2015 – 10 B 1313/14; NVwZ-RR 2015, 485 ff.) mit der baurechtlichen Frage zu tun, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Waschanlage in einem Mischgebiet zulässig ist.
Die Entscheidung des VGH Mannheim setzt sich mit dem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Baurechtsbehörde nach § 65 S. 1 LBO BW auseinander. Gerade die Frage des Drittschutzes baurechtlicher Vorschriften taucht in Examensklausuren immer wieder auf und bereitet den Bearbeitern oft erhebliche Schwierigkeiten. Die Entscheidung geht auch auf die Auslegung der Vorschriften zum Abstandsrecht in der LBO BW ein und prüft die Voraussetzungen einer Ermessensreduktion auf Null. Es handelt sich um eine Entscheidung, die als Vorlage für eine Baurechtsklausur geradezu prädestiniert ist.
Die genaue Einordnung eines Ersatzbegehrens in das System der §§ 280 ff. BGB ist von zentraler Bedeutung: Denn je nachdem, ob es sich um einen Schadensersatz statt der Leistung oder um einen Schadensersatz neben der Leistung – und hier speziell um einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung – handelt, müssen neben dem § 280 Abs. 1 BGB noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung kann durch die Kontrollfrage vorgenommen werden, ob der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische, ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben würde (dann Schadensersatz statt der Leistung). Schwieriger wird dann die weitere Differenzierung innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung zwischen einem „einfachen Schadensersatz“ und einem Verzögerungsschaden der nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist. In seinem Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich genau mit dieser Abgrenzung zu befassen und über die Einordnung eines infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfallschadens zu entscheiden.
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