Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Versagung einer Baugenehmigung für die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in einer Kirche im Industriegebiet die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Im Ergebnis sah das BVerfG (Beschluss v. 9.5.2016, 1 BvR 2202/13) die Verfassungsbeschwerde als begründet an und hob das angegriffenen Urteil auf.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Eine sehr examensrelevante Entscheidung zur Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen (BGH Entscheidung vom 4.7.2016 XII ZR 62/15). Der Klausurersteller kann hier wunderbar allgemeine Kenntnisse zur außerordentlichen Kündigung befristeter Schuldverhältnisse abfragen.
Der VGH München war mit der Frage befasst, in welchem Umfang Haltung und Zucht von Geflügel in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Mit Beschluss vom 28.04.2016 (Az. 9 CS 15.2118) stellte das Gericht fest, dass die Geflügelhaltung im Wohngebiet sich auf einige wenige Stück zu beschränken habe, um den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung gerecht zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht war mit der Frage befasst, ob sich aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip und aus dem Grundsatz der Möglichkeit einer effektiven Ausübung der Oppositionsrechte eine Pflicht des Deutschen Bundestages ergebe, das Grundgesetz sowie einfachgesetzliche Regelungen abzuändern. Mit Urteil vom 03. Mai 2016 (Az. 2 BvE 4/14) hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass Grundgesetz weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte begründet, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. Einer Einführung von allein an den Oppositionsstatus anknüpfenden Rechten stehe insb. die Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
Das Urteil des BGH vom 8. 12. 2015 – VI ZR 139/15 beschäftigt sich insb. mit der examensrelevanten AGL aus § 7 I StVG. Es zeigt ihnen anschaulich wie das Merkmal "beim Betrieb" zu verstehen und im Einzelfall zu ermitteln ist. Viel Freude beim Lesen!
Ob beim Snowboarden, Paragliding oder sonstigen spektakulären Freizeitbeschäftigungen - die auf dem Helm oder sonstwo angebrachte Videokamera ist gerne ein Mittel zum Zweck der Erinnerungsaufzeichnung und späteren kollektiven Kommunikation via facebook und co. In letzter Zeit häuft sich aber auch die Anwendung im Straßenverkehr. So haben mittlerweile vor allem Taxifahrer eine sog. "Dashcam" an der Frontscheibe befestigt, die während der Fahrt Aufnahmen von den Verkehrsvorgängen macht. Wird nun ein ordnungswidriger Verkehrsverstoß oder aber gar eine Straftat im öffentlichen Verkehrsraum begangen, dann stellt sich die Frage, ob die mit der Dashcam gewonnenen Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind.
Ein Berufungsverfahren vor dem Sächsischen OVG (Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 3 A 181/14) betraf die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit welcher einem Versammlungsleiter aufgegeben wurde, die von ihm bestellten Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen.
Mit Urteil vom 20. April 2016 (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zahlreiche Ermittlungsbefugnisse nach dem BKA-Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Bestimmungen ermöglichen den Beamten des Bundeskriminalamtes teilweise unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen – maßgeblich in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. des Telekommunikationsgeheimnisses und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das Recht auf Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme.
Das VG Stuttgart hatte eine bauordnungsrechtliche Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Mit Urteil vom 13. April 2016 (Az. 2 K 158/13) stellte das Gericht fest, dass die gegenüber einem Grundstückseigentümer ergangene Anordnung, ein Wochenendhaus in einer „unauffälligen Farbe“ zu streichen, die zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, wegen Unbestimmtheit materiell rechtswidrig ist.
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