Allgemeine Grundsätze für die Auslegung von AGB
Ist im Klausurfall die Schenkung wegen groben Undanks zu prüfen, so muss vor der Prüfung eines ausreichenden Widerrufsgrunds sauber dargelegt werden welche Anforderungen an die Widerrufserklärung gemäß § 531 Abs. 1 zu stellen sind. Gerade dieser Aspekt wird in Klausuren regelmäßig nicht ausreichend angesprochen. So verlierst Du jedoch bloß unnötig Punkte.
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert, sieben Merkmale sind zu prüfen. Doch auch die außen wahrnehmbare Form ist entscheidend.
Über die Plattform eBay werden täglich unzählige Verträge geschlossen. Doch welchen Inhalt haben diese? Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach welchen Kriterien das Zustandekommen und der Inhalt der Verträge zu bestimmen ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen welche Arten von Prozesshandlungen es gibt und warum die Differenzierung bedeutsam ist.
Kann in einem Zweifelsfall von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden? Zu dieser Frage bezieht der BGH unter anderem im „Ebersamenfall“ Stellung.
Im vorliegenden Beitrag, wollen wir uns wichtige Fragen zum neuen Pauschalreisevertragsrecht ansehen und sogleich Grundlagen rund um den Pauschalreisevertrag wiederholen. In Teil I des Beitrags findest Du die ersten 18 Fragen zum neuen Pauschalreisevertragsrecht. Nächste Woche schauen wir uns weitere wichtige Fragen zu diesem Rechtsgebiet an.
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt gem. § 13 I StGB voraus, dass der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“ und dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“. Die Einstandspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung. Dabei wird zwischen Beschützergaranten und Überwachergaranten unterschieden.
Systematische Prüfung des Inhalts eines gemeinschaftlichen Testaments.
Die Auslegung eines Testaments hat nach § 133 zu erfolgen. Da das Testament eine nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung darstellt, ist der objektive Empfängerhorizont (§ 157) nicht anzuführen. Es gilt daher, den wirklichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu bestimmen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen