ABG sind rechtgeschäftliche Vereinbarungen und damit nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Es gelten damit die §§ 133, 157.
Ergänzend ist folgende Besonderheit zu beachten. Gem. § 305c II gehen Zweifel im Rahmen der Auslegung stets zu Lasten des Verwenders.
Dies führt dazu, dass AGB stets kundenfreundlich auszulegen sind. Doch was bedeutet dies für die konkrete Prüfung? Je nachdem wo man sich in der Prüfung befindet kann die kundenfreundlichste Auslegung gerade eine kundenfeindliche sein.
Wie kann das sein?
307 III ordnet an, dass AGB nur dann vorliegen, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder diese ergänzt werden. Nur dann gelten die strengen AGB Vorschriften! Die kundenfreundlichste Auslegung gebietet hier – in den Grenzen des Zulässigen – die Auslegung so vorzunehmen, dass der Anwendungsbereich der §§ 307 ff. eröffnet wird.
Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist die kundenfeindlichste Auslegung anzulegen. Das ist am kundenfreundlichsten, da die Klausel bei dieser Auslegung am ehesten an den §§ 309, 308 oder § 307 scheitern wird.
Erst wenn auch danach die Klausel weiter Bestand hat und wirksam ist, wird im Rahmen der Anwendung der Klausel die kundenfreundlichste Auslegung zugrunde gelegt.