Liegt ein Schenkungsvertrag oder eine gemischte Schenkung vor kommt der Widerruf wegen groben Undanks grundsätzlich in Betracht.
Der Widerruf wird dabei durch die empfangsbedürftige Willenserklärung in Gestalt des Widerrufs nach § 531 Abs. 1 ausgeübt.
Der Widerruf muss als solcher nicht bezeichnet werden. Allerdings muss sich der Wille zur Loslösung vom Schenkungsvertrag aufgrund der ablehnenden Gesinnung des Beschenkten im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 157 (analog) ermitteln lassen.
Der Widerruf nach § 531 I verlangt grundsätzlich keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs. Allerdings muss die Erklärung den zugrunde liegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.
Der Schenker sollte daher im Rahmen des Widerrufs deutlich klarstellen auf welche Vorfälle er den Widerruf bezieht, damit ausreichend erkennbar wird, dass gerade diese – und keine anderen – Umstände Grund für die Loslösung vom Vertrag sein sollen.