Inhaltsverzeichnis
- C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2)
- I. Anspruchsentstehung
- 1. Wirksamer Kaufvertrag
- a) Vertragsschluss mit Inhalt nach § 433 (ggf. i.V.m. § 453)
- b) Wirksamkeitsvoraussetzungen
- 2. Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen
- 3. Ausschluss nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit
- II. Rechtsvernichtende Einwendungen
- 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
- 2. Wegfall nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen nachträglicher Unmöglichkeit
- a) Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1 (Ohne Leistung kein Geld)
- b) (Kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2)
- c) Ausnahme nach § 446
- aa) Übergabe der verkauften Sache (§ 446 S. 1)
- bb) Annahmeverzug des Käufers (§ 446 S. 3)
- d) Sonderregel beim Versendungskauf (§ 447)
- aa) Anwendbarkeit
- bb) Versendungsverlangen des Käufers
- cc) Auseinanderfallen von Erfüllungsort und Versandadresse
- dd) Sonderfall: Absendung außerhalb des Verkäufersitzes
- ee) Auslieferung an Transportperson
- ff) Beschränkung auf Transportgefahr?
- e) Exkurs: Haftung Dritter und Drittschadensliquidation
- aa) Problemstellung
- bb) Lösung über sog. „Drittschadensliquidation“
- cc) Fälle ohne Anwendung der Drittschadensliquidation
- f) Allgemeine Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1
- 3. Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2
- 4. Sonstiges
- III. Durchsetzbarkeit
- 1. Fälligkeit
- 2. Einreden
- a) Zurückbehaltungsrechte
- b) Verjährung
C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2)
Prüfungsschema
Wie prüft man: Anspruch des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 (ggf. i.V.m. § 453)
I. | Anspruchsentstehung |
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| 1. | Wirksamer Kaufvertrag (s. zu den weiteren Problemen im Prüfungsschema oben vor Rn. 4) |
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| unbezifferter Kaufpreis | Rn. 96 | |
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| Fall des § 241a Abs. 1 | Rn. 99 | |
| 2. | Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen |
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| a) | Besondere Voraussetzungen für Gläubiger- oder Schuldnerstellung Dritter |
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| b) | Eintritt einer vereinbarten Bedingung |
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| c) | anfängliche Unmöglichkeit der Verkäuferschuld (§ 326 Abs. 1 S. 1) |
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| aa) | anfängliche Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 Abs. 1 |
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| bb) | (kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2) |
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| cc) | (keine) Ausnahme nach § 326 Abs. 2 |
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II. | Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere |
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| 1. |
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| 2. | Nachträgliche Unmöglichkeit der Verkäuferschuld (§ 326 Abs. 1 S. 1) |
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| a) | nachträgliche Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 |
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| b) | (kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2) |
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| c) | (keine) Ausnahme nach §§ 446, 447, 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 |
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| Voraussetzungen des § 447 | Rn. 113 ff. |
| 3. | Sonderfall des § 300 Abs. 2 |
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| 4. | Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2 |
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| 5. | Rücktritt, Minderung, Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4), Widerruf i.S.d. § 355 |
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III. | Durchsetzbarkeit |
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| 1. | Fälligkeit |
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| 2. | Einreden |
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| Zurückbehaltungsrecht aus § 273 i.V.m. § 285 („Drittschadensliquidation“) | Rn. 126 ff. |
I. Anspruchsentstehung
1. Wirksamer Kaufvertrag
a) Vertragsschluss mit Inhalt nach § 433 (ggf. i.V.m. § 453)
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Die Entstehung des Anspruchs gem. § 433 Abs. 2 erfordert zunächst den Abschluss eines Kaufvertrages mit den in § 433 bzw. § 453 typisierten Hauptleistungspflichten. Die vertragstypische Hauptleistungspflicht des Käufers besteht gem. § 433 Abs. 2 in der Zahlung des Kaufpreises. Besteht das Entgelt hingegen ebenfalls in einer Sachleistung liegt kein Kauf, sondern Tausch vor (§ 480).
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Der Kaufpreis muss bei Vertragsschluss der Höhe nach nicht unbedingt in bezifferter Höhe feststehen. Es genügt, wenn sich seine Höhe nach den Erklärungen der Parteien bestimmen lässt.
Beispiel
„Powerseller“ V stellt auf der „Auktionsplattform“ von „eBay“ eine CD zum Mindestgebot von 1 € zum Verkauf ein und bestimmt einen „Auktionszeitraum“ von 7 Tagen. Nach den Allgemeinen Teilnahmebedingungen erklärt V vorab die Annahme des wirksam innerhalb des „Auktionszeitraumes“ abgegebenen Höchstgebotes.
Sowohl der Kaufvertragspartner als auch die Höhe des Kaufpreises ergeben sich aus der Erklärung des V noch nicht. Beide Punkte werden aber durch das Höchstgebot bestimmt, auf das die Erklärung des V verbindlich (vorab) Bezug nimmt. Ein Kaufvertrag kommt damit mit Zugang des Höchstgebots mit dem Höchstbietenden und dem Preis des Höchstgebots zustande.
BGH Urteil vom 7.11.2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter Ziff. II 3 = BGHZ 149, 129ff. = NJW 2002, 363 ff.97
Nach § 433 Abs. 2 schuldet der Käufer beim Sachkauf außerdem noch die Abnahme der gekauften Sache.
Definition
Definition: Abnahme
Abnahme bedeutet die Übernahme des unmittelbaren Besitzes (§ 854).
Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 43.Die Abnahme ist in der Regel Nebenleistungspflicht des Käufers und steht deshalb mit der Hauptleistungspflicht des Verkäufers nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Verkäufer verkauft schließlich, um sein Geld zu verdienen und nicht um die Sache abgenommen zu bekommen. § 320 findet daher grundsätzlich keine Anwendung. Ausdrücklich oder konkludent kann die Abnahme natürlich zur Hauptleistungspflicht erhoben werden, beispielsweise beim Verkauf leicht verderblicher Ware.
Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 44; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 26.Allerdings haben diese Unterscheidungen keine große Bedeutung mehr. Zur Bestimmung der Rechtsfolgen bei Verzögerung der Abnahme kommt Allgemeines Schuldrecht zur Anwendung, egal ob es sich um eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht handelt. Für die Anwendung der §§ 280 ff. ergibt sich dies unproblematisch aus dem Gesetz. Trotz der Stellung des Rücktrittsrechts aus § 323 im Titel über den „gegenseitigen Vertrag“ erfordert aber auch diese Vorschrift nicht, dass eine im Synallagma stehende Hauptleistungspflicht verletzt sein müsste.
Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_D/Abschn_II/Rz_365S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_H/Abschn_II/Nr_3/Rz_365 „Schuldrecht AT II“ Rn. 365„Schuldrecht AT II“ Rn. 365.Hinweis
Unterlässt der Käufer die geschuldete Abnahme, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 Schuldnerverzug vor. Außerdem kann der Käufer nach den §§ 295 ff. in Annahmeverzug
Vgl. zum Annahmeverzug das Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_A/Abschn_II/Nr_3/Bst_b/Rz_104 „Schuldrecht AT II“ Rn. 103 ff.„Schuldrecht AT II“ Rn. 103 ff. bezüglich der vom Verkäufer geschuldeten Lieferung gem. § 433 Abs. 1 geraten.98
Je nach Vereinbarung können den Käufer weitere Nebenleistungspflichten treffen. Das Gesetz sieht in §§ 446 S. 2, 448 eine Kostentragungspflicht des Käufers für verschiedene Positionen vor.
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Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn der Vertrag nach § 151
Vgl. dazu „BGB AT I“ Rn. 362 ff. zustande gekommen sein könnte. Bringt der Empfänger eines Vertragsangebots durch sein Verhalten aus objektiver Sicht seinen Annahmewillen zum Ausdruck,§ 151 normiert keinen Fall der Annahme durch Schweigen! Die Erklärung der Annahme durch objektives Verhalten nach außen hin, ist auch hier unentbehrlich. Diese Erklärung muss aber nicht in Richtung auf den Empfänger abgegeben werden und diesem zugehen. Die Annahme i.S.d. § 151 ist also eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. kommt der Vertrag dadurch nach § 151 zustande, wenn eine Annahmeerklärung gegenüber dem Empfänger (und Zugang bei diesem) nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Im Fall des § 241a Abs. 1 kann dadurch ein Vertrag aber ausnahmsweise nicht zustande kommen.Beispiel
Händler V schickt dem Unternehmer K unaufgefordert eine elektrische Zahnbürste, die V in einem Begleitschreiben als „Messeneuheit“ deklariert und dem K als „sauberes Schnäppchen“ für 69,90 € anbietet. Weiter führt V aus, dass er von einem Einverständnis des K ausgehe, wenn er von diesem binnen 14 Tagen nichts höre. K brauche also nichts weiter zu veranlassen. K ist neugierig und probiert die Zahnbürste sofort mehrere Tage begeistert aus. Nach einer Woche ist ihm die Sache aber zu lästig. Zu einer jetzt anstehenden Geschäftsreise bricht K deshalb mit seiner konventionellen Handbürste auf. Nach 14 Tagen kehrt K zurück findet in seinem Briefkasten eine Rechnung des V vor.
Hier könnte ein Kaufvertrag dadurch zwischen V und K zustande gekommen sein, dass K das Angebot des V nach § 151 angenommen hat. V hatte ausdrücklich auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet, so dass es für den Vertragsschluss eigentlich genügt, wenn K durch sein Verhalten objektiv eine Annahme des Angebots zum Ausdruck bringt, ohne dass diese Erklärung gegenüber dem V abgegeben werden und diesem zugehen müsste. Eine solche Betätigung des Annahmewillens liegt hier vor, da eine mehrtägige Nutzung bei objektiver Betrachtung (§ 133) nicht mehr als Test, sondern als Einverständnis mit dem Kauf zu verstehen ist. Erst durch den Kaufvertrag erhält K den Rechtsgrund für die von ihm zu diesem Zeitpunkt offenbar beabsichtigte dauerhafte Nutzung der Sache. Ein insgeheimer Willensvorbehalt wäre nach § 116 S. 1 unbeachtlich.
Wenn jemand einer Person ohne eine dieser Person zurechenbaren Aufforderung (invitatio oder verbindliche Bestellung) eine Sache zusendet und die Zusendung mit einem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages verbindet, kann unter den Voraussetzungen des § 241a kein Kaufvertrag über § 151 zustande kommen. Handelt der Anbietende bei – unterstelltem – Vertragsschluss
Da § 241a einen Vertragsschluss verhindern will, muss die Betrachtung der Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft notwendigerweise fiktiv erfolgen, Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 2. als Unternehmer (§ 14) und der Empfänger als Verbraucher (§ 13) wird nach § 241a „ein Anspruch gegen diesen“ (= Verbraucher) nicht begründet. Dies bedeutet, dass nur eine gegenüber dem Absender abgegebene und diesem zugegangene Annahmeerklärung einen Vertrag zustande bringt. § 151 kann in einem solchen Fall nicht zum Vertragsschluss führen.Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6.; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c. Im Beispiel ist daher trotz des Gebrauches der Zahnbürste noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.Hinweis
Ob die Zahlung des Verbrauchers als konkludente Annahme den Vertrag zustande bringt, ist im Einzelnen umstritten: Die wohl überwiegende Auffassung bejaht dies.
Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c; im Ergebnis auch MüKo-Finkenauer § 241a Rn. 16; a.A. Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 9, der eine Annahme durch Zahlung wegen der ratio des § 241a nur bei tatsächlichem Erklärungsbewusstsein annehmen will. Zahlt der Verbraucher, weil er sich bereits für verpflichtet hält, fehlt ihm allerdings das Erklärungsbewusstsein für eine Annahmeerklärung: Er kann dann nach der Lehre vom „potentiellen Erklärungsbewusstsein“ nach § 119 Abs. 1 anfechten.Siehe dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_II/Nr_2/Rz_228S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_III/Nr_1/Rz_228„BGB AT I“ unter Rn. 228 ff.Umstritten ist weiter, ob die Lieferung einer anderen als der verkauften Sache (aliud-Lieferung) in den Anwendungsbereich des § 241a fällt. Da die Vorschrift den Verbraucher vor belästigenden und wegen ihres Überrumpelungscharakters wettbewerbswidrigen Vertriebsformen schützen will, scheidet eine aliud-Lieferung nach vorzugswürdiger Ansicht aus dem Anwendungsbereich des § 241a aus: Immerhin haben die Parteien dann ja einen Vertrag im Vorfeld, also vor der Lieferung geschlossen, so dass dem Verkäufer nicht der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Überlistens zum Vertragsschluss gemacht werden kann.
Lorenz JuS 2003, 36, 40 unter Ziff. III 4d; Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 12 m.w.N: allgemeiner Vorrang des Kaufrechts; a.A. Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 5 m.w.N. für den Fall der absichtlichen Falschlieferung. Im Übrigen käme dann der Abgrenzung zwischen Beschaffenheitsfehler und aliud eine entscheidende Bedeutung zu, was der Gesetzgeber mit § 434 Abs. 5 aber gerade vermeiden wollte.b) Wirksamkeitsvoraussetzungen
100
Hinsichtlich der weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten die oben unter Rn. 46 ff. gemachten Ausführungen und Probleme zur Wirksamkeit des Kaufvertrages entsprechend.
2. Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen
101
Wie bei jedem Anspruch sind hier ggf. weitere Voraussetzungen zu prüfen, wie zum Beispiel die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung oder im Falle einer abgetretenen Forderung die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung.
3. Ausschluss nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit
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Expertentipp
Wissen Sie, warum § 275 auf die Kaufpreiszahlungsschuld keine Anwendung finden kann?
Eine anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ist bei der Pflicht des Käufers nur in Bezug auf die Abnahme denkbar. Schließlich kann der Käufer nicht verpflichtet sein, eine Sache abzunehmen, die der Verkäufer wegen Unmöglichkeit nicht zu liefern braucht.
103
Im Übrigen, also in Bezug auf die Kaufpreiszahlungspflicht, findet § 275 keine Anwendung.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_A/Abschn_I/Rz_313S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_A/Abschn_II/Nr_5/Rz_313 „Schuldrecht AT II“ Rn. 313 ff.„Schuldrecht AT II“ Rn. 313 ff. Die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers kann aber von Anfang an nach der Preisgefahrregel des § 326 Abs. 1 S. 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer von seiner Leistungspflicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit ganz oder teilweise befreit ist (s.o. Rn. 56 ff.).Zu den Ausnahmen nach § 326 Abs. 2 und zu den weiteren Absätzen der Vorschrift siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_H/Abschn_II/Nr_4/Rz_366 „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 366 ff.„Schuldrecht AT II“ unter Rn. 366 ff.104
Eine Ausnahme ist aber für den Fall des anfänglich unbehebbaren Mangels zu machen (s.o. Rn. 62 ff.). Denn für diesen Fall schließt § 326 Abs. 1 S. 2 den automatischen Wegfall des Vergütungsanspruches aus. Diese Vorschrift ist auch schon vor Übergabe der Sache bzw. Verschaffung des mit Mängeln behafteten Rechts anwendbar.
Bamberger/Roth-Grothe § 326 Rn. 23; Bamberger/Roth-Faust § 433 Rn. 42; MüKo-Ernst § 326 Rn. 34.Beispiel
Wenn V dem K einen gebrauchten PKW als „unfallfrei“ verkauft, der in Wahrheit bereits einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, mindert sich wegen der insoweit anfänglich bestehenden „qualitativen Teilunmöglichkeit“ der Kaufpreis nicht automatisch über § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 441. Vielmehr muss K entscheiden, ob er nach §§ 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5 die Minderung wählt oder nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 vom ganzen Vertrag zurücktritt und damit seine Kaufpreiszahlungspflicht insgesamt zum Erlöschen bringt.
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate
105
Die Zahlungspflicht des Käufers erlischt durch Erfüllung gem. § 362 oder Erfüllungssurrogate. Von den Erfüllungssurrogaten kommen insbesondere die Aufrechnung mit einer gegenläufigen Zahlungsforderung (§§ 387 ff.) oder die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1) in der besonderen Form der Ersetzungsbefugnis bei Inzahlunggabe gebrauchter Sachen in Betracht.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_4/Kap_B/Rz_187S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_4/Kap_B/Abschn_II/Rz_187 „Schuldrecht AT I“ Rn. 187 ff.„Schuldrecht AT I“ Rn. 187 ff.2. Wegfall nach § 326 Abs. 1 S. 1 wegen nachträglicher Unmöglichkeit
a) Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1 (Ohne Leistung kein Geld)
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Bei nachträglicher Leistungsbefreiung des Verkäufers aus Gründen des § 275 Abs. 1–3 entfällt grundsätzlich die Zahlungspflicht des Käufers nach der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 S. 1.
Beispiel
V verkauft dem K ein bestimmtes Pferd, das vor Übergabe an einer plötzlichen Seuchenerkrankung stirbt.
Von dieser Regel gibt es mehrere Ausnahmen, die an dieser Stelle geprüft werden müssen. Im Falle einer solchen Ausnahme muss der Käufer zahlen, ohne seine vereinbarte Leistung zu bekommen.
b) (Kein) Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (§ 326 Abs. 1 S. 2)
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Der Automatismus des § 326 Abs. 1 S. 1 greift wegen S. 2 dann nicht ein, wenn – bei oder nach Vertragsschluss – ein Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ (= unbehebbarer Mangel) vorliegt.
Beispiel
V verkauft dem K einen bestimmten PKW als unfallfrei. Auf dem Weg zur Übergabe an K wird das verkaufte Fahrzeug in einen Unfall verwickelt. K muss selbst entscheiden, ob er nach §§ 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5 die Minderung wählt oder nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 vom ganzen Vertrag zurücktritt und damit seine Kaufpreiszahlungspflicht vollständig zum Erlöschen bringt.
c) Ausnahme nach § 446
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§ 446 macht beim Kauf von Sachen
Beim Rechtskauf gilt § 446 nur im Fall lieferbarer Gegenstände (Strom, Wasser, Gas) und des § 453 Abs. 3, Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 5 f. von der Regel des § 326 Abs. 1 S. 1 eine besondere, auf den Kaufvertrag bezogene Ausnahme, indem die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung bereits vor Erfüllung ab einem bestimmten Zeitpunkt dem Käufer zugewiesen wird. Mit „Gefahr“ ist dabei gemeint, dass der Käufer die sich aus dem Untergang der Sache ergebenden Nachteile (wie ein Eigentümer) tragen muss und den Verlust wirtschaftlich nicht mehr auf den Verkäufer abwälzen kann.Vgl. dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_D/Abschn_I/Rz_363S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_H/Abschn_II/Nr_1/Rz_363 „Schuldrecht AT II“ Rn. 363 „Schuldrecht AT II“ Rn. 363. Bezogen auf den Kaufpreiszahlungszahlungsanspruch bedeutet dies zwangsläufig eine Ausnahme zur Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1: Wenn der Verlust der Sache zum Verlust des Zahlungsanspruchs führen würde, bliebe ja der Verkäufer weiterhin mit dem wirtschaftlichen Nachteil belastet.Definition
Definition: Untergangs
Unter dem Begriff des Untergangs ist nicht nur die physische Vernichtung, sondern allgemein jeder Umstand zu verstehen, der es dem Verkäufer unmöglich macht, dem Käufer Besitz und Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 6; Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 14.Ein zufälliger Untergang bzw. eine zufällige Verschlechterung i.S.d. § 446 liegt vor, wenn der Untergang/die Verschlechterung von keinem der beiden Vertragspartner zu vertreten ist.
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 8.
aa) Übergabe der verkauften Sache (§ 446 S. 1)
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Der Gefahrübergang vollzieht sich im Kaufrecht gem. § 446 S. 1 spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Sache.
Definition
Definition: Übergabe
Eine Übergabe der Sache i.S.d. § 446 liegt vor, wenn die nach dem Kaufvertrag geschuldete Form der Übergabe endgültig vollzogen worden ist.
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 11 ff.; Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 6 ff. – siehe dazu auch oben unter Rn. 73.Dieser Zeitpunkt deckt sich im Falle des Eigentumsvorbehalts nicht mit dem Zeitpunkt der Erfüllung, da das geschuldete Eigentum erst später durch Erfüllung der Zahlungsbedingung auf den Käufer übergeht (§§ 449 Abs. 1, Abs. 2, 929, 158 Abs. 1). Gleiches gilt beim Grundstückskaufvertrag
Hier ist insbesondere an den Untergang von wesentlichen Bestandteilen (z.B. Gebäude) zu denken. für den Zeitraum ab Übergabe und vor Eigentumserwerb des Käufers durch Eintragung im Grundbuch.Die Rechtfertigung für die Zuweisung der Gefahr auf den Käufer liegt darin, dass sich die Sache nun in der Sphäre des Käufers befindet und den sich daraus ergebenden Risiken ausgesetzt ist. Außerdem kann der Käufer die Sache jetzt wie ein Eigentümer nutzen (vgl. § 446 S. 2). Wenn er aber die Vorteile genießen darf, soll er auch die Risiken übernehmen müssen.
Beispiel
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt einen PKW. Den Kaufpreis soll K in Raten bezahlen, das Auto darf K sofort mitnehmen. Hier geht die Gefahr mit Übergabe und nicht erst mit Zahlung der letzten Rate auf den Käufer über.
110
Bei vereinbarter Direktlieferung geht die Gefahr nach § 446 mit Übergabe der verkauften Sache an den Zweitkäufer über, da vertragsgemäß gerade kein Lieferumweg über den Erstkäufer stattfinden soll.
Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 8.Beispiel
V verkauft dem Händler H unter Eigentumsvorbehalt eine Druckmaschine, die direkt an Abnehmer des H, den K, geliefert werden soll. Nach Ablieferung an K und vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises durch H wird die Maschine in der Druckerei des K durch einen Brand zerstört.
111
Im Falle des Versendungskaufs (= Schickschuld) liegt mit der Übergabe der Sache an die Transportperson noch keine Übergabe an den Käufer i.S.d. § 446 vor.
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 14. Andernfalls wäre § 447, der diesen Fall regelt, überflüssig.bb) Annahmeverzug des Käufers (§ 446 S. 3)
112
§ 446 S. 3 verlagert den Moment des Gefahrübergangs noch weiter vor. Scheitert die Übergabe daran, dass sich der Käufer nach den §§ 293 ff. in Annahmeverzug
Vgl. dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_A/Abschn_II/Nr_3/Rz_98 „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 103 ff.„Schuldrecht AT II“ unter Rn. 103 ff. befindet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Sache nach § 446 S. 3 auf den Käufer über.Hinweis
Beachten Sie bei der Frage der „Zufälligkeit“ in diesem Zusammenhang die Haftungsbeschränkung in § 300 Abs. 1!
Dies rechtfertigt sich damit, dass der Verkäufer hier das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat und die Erfüllung durch die fehlende Mitwirkung des Käufers vereitelt wurde. Der Verkäufer hat deswegen seinen Kaufpreis bereits in voller Höhe „verdient“.
Expertentipp
Kann K im Beispiel noch Lieferung anderer Gläser verlangen?
Beispiel
V hat dem K Fenstergläser aus seiner Produktion verkauft, die er dem K am 20.10. bringen soll. K ist jedoch nicht anwesend, so dass V unverrichteter Dinge abzieht. Auf dem Rückweg werden die Fenstergläser infolge leichter Fahrlässigkeit (vgl. § 300 Abs. 1) des V zerstört. V behält seinen vollen Zahlungsanspruch gegen K.
d) Sonderregel beim Versendungskauf (§ 447)
113
Einen noch früheren Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt das Gesetz in § 447 beim Versendungskauf: Hier geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung
Aus der systematischen Stellung hinter § 446 und der gedanklichen Einheit beider Vorschriften folgt, dass auch § 447 auf die in § 446 genannten Gefahren, also den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung abstellt, Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 15. bereits im Moment der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Person durch den Verkäufer auf den Käufer über. Sehen wir uns die Voraussetzungen im Einzelnen an:
aa) Anwendbarkeit
114
Beim Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 findet § 447 Abs. 1 gem. § 475 Abs. 2 grundsätzlich keine Anwendung.
Eine Ausnahme besteht nach dieser Vorschrift nur in den seltenen Fällen, dass nicht der verkaufende Unternehmer, sondern der Verbraucher seinerseits die Transportperson ausgesucht und beauftragt hat.
bb) Versendungsverlangen des Käufers
115
§ 447 kommt zur Anwendung, wenn der Verkäufer die Kaufsache „auf Verlangen des Käufers“ an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet.
Das Versendungsverlangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 9. Es genügt, wenn der Käufer sein Einverständnis mit einer ihm vom Verkäufer angebotenen Versendung erklärtBGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3c = NJW 2003, 3341, 3342; Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 9; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 193. – mit anderen Worten: Eine Versendung erfolgt immer „auf Verlangen des Käufers“, wenn der Verkäufer dazu nach der Vereinbarung verpflichtet ist. Die Formulierung „auf Verlangen des Käufers“ wird daher von der h.M. also so verstanden, dass dadurch (lediglich) ein eigenmächtiges Versenden der Ware durch den Verkäufer ausgenommen werden soll.BGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3c = NJW 2003, 3341, 3342; Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 9; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 193. Versendet der Verkäufer die Ware eigenmächtig, ohne Vereinbarung mit dem Käufer, findet § 447 keine Anwendung. Der Verkäufer trägt hier die Gefahr bis zum Eintritt der in § 446 bestimmten Zeitpunkte.cc) Auseinanderfallen von Erfüllungsort und Versandadresse
116
„Erfüllungsort“ ist in der (unglücklichen) Terminologie des § 447 der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat, also der „Leistungsort“.
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 11. Mangels abweichender Bestimmung ist dies nach § 269 Abs. 1, Abs. 2 der Wohn- bzw. Niederlassungsort des Schuldners, hier also des Verkäufers. Der Versendungskauf zeichnet sich also dadurch aus, dass Leistungsort und Erfolgsort (Ort des Eigentumsübergangs und der Übergabe = Versandadresse) auseinanderfallen. Also beschreibt § 447 Abs. 1 den Versendungskauf als Vereinbarung einer Schickschuld.BGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3d = NJW 2003, 3341, 3342; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 192; allgemein zu Hol-, Bring- und Schickschuld siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_1/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Rz_78S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_2/Kap_C/Abschn_II/Nr_2/Rz_78 „Schuldrecht AT I“ Rn. 132 ff.„Schuldrecht AT I“ Rn. 132 ff.Hinter § 447 steckt folgender Gedanke: Im gesetzlichen Regelfall der Holschuld müsste sich der Käufer die Sache eigentlich beim Verkäufer abholen – denn dort befindet sich der Leistungsort. Wenn der Käufer sich die Sache aus Bequemlichkeit zuschicken lässt, nimmt der Verkäufer ihm die Wegstrecke ab und organisiert den Transport, also das, was der Käufer eigentlich selber hätte tun müssen. Mit dem Transport sind nun typischerweise erhöhte Gefahren für die Unversehrtheit der Sache verbunden. Diese sollen grundsätzlich zu Lasten des (bequemen) Käufers gehen, um den Verkäufer nicht mit unkalkulierbaren Risiken zu belasten. Übernimmt der Verkäufer nicht nur die Absendung, sondern will er den ganzen Transport selber durchführen, trägt er auch die Transportgefahr. § 447 ist auf die Bringschuld nicht anwendbar. Dort fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen, und die Sache wird nicht „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ versendet.
Hinweis
Beim Versendungskauf ist der Verkäufer als Schickschuldner verpflichtet, am Leistungsort die Handlungen vorzunehmen, die den Eintritt des Leistungserfolges (Verschaffung mangelfreien Eigentums und Übergabe) am Ablieferungsort bewirken: Beauftragung und Anweisung eines Transporteurs, Aussonderung der mangelfreien Ware und Übergabe der Ware an die beauftragte Transportperson.
Die Bringschuld ergibt sich indirekt aus § 269 Abs. 3, nämlich als diejenige Schuldart, bei der der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, auch der Leistungsort sein soll. Leistungs- und Erfolgsort fallen hier zusammen. Das ist beispielsweise beim Kauf mit Montageverpflichtung anzunehmen, wenn die Sache beim Empfänger montiert werden soll.
BGH Urteil vom 6.11.2013 (Az: VIII ZR 353/12) unter Tz. 19 = NJW 2014, 454 f.117
Um § 447 anwenden zu können, genügt die Feststellung, dass sich die Parteien darauf verständigt haben, dass der Käufer die Ware nicht abholen muss, sondern geliefert bekommt, noch nicht. Dann ist erst einmal nur entschieden, dass keine Holschuld vorliegen kann. Es kommen aber noch Bringschuld und Schickschuld (= Versendungskauf) in Betracht, die nun voneinander abgegrenzt werden müssen.
Ob eine Schickschuld i.S.d. § 447 oder eine Bringschuld vereinbart wurde, bedarf meistens der Auslegung, da eine ausdrückliche Vereinbarung zum Leistungsort regelmäßig fehlt. Da die Übernahme der Transportkosten durch den Verkäufer nach § 269 Abs. 3 noch kein Indiz für die Vereinbarung einer Bringschuld ist und § 269 Abs. 1 und Abs. 2 den Leistungsort „im Zweifel“ dem Sitz des Schuldners zuweist, ist bei Versendungsfällen im Zweifel von einer Schickschuld auszugehen.
BGH a.a.O. unter Ziff. II 3b; Bamberger/Roth-Unberath § 269 Rn. 14, 25; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 12.118
Die h.M. interpretiert das Merkmal „Ort“ i.S.d. § 447 Abs. 1 als konkrete Lieferadresse und nicht im Sinne „Gebietskörperschaft“, also nach den kommunalen Grenzen. Damit ist § 447 auch bei Versendungen innerhalb einer Gemeinde anwendbar.
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 12; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 11.Beispiel
V hat seinen Geschäftssitz in Berlin-Friedrichshain. K möchte, dass V ihm die Ware zu sich nach Hause in Berlin-Zehlendorf zusendet.
Die andere Ansicht mag zwar den Wortlaut auch für sich in Anspruch nehmen, führt aber zu unsinnigen Ergebnissen und ist deshalb abzulehnen: Versendet ein Verkäufer einen Gegenstand in ländlicher Gegend, so können die Gemeindegrenzen schon bei einem Transportweg von wenigen Kilometern überschritten werden. Es ist aber nicht einzusehen, warum dieser Verkäufer besser stehen sollte als derjenige, der eine Sache innerhalb einer Großstadt 30 km weit transportieren muss. Das Transportrisiko wird von der Frage, ob die „virtuellen“ Grenzen einer Gebietskörperschaft überquert werden, nicht berührt.
dd) Sonderfall: Absendung außerhalb des Verkäufersitzes
119
Es kann vorkommen, dass der Verkäufer die Ware gar nicht bei sich hat, sondern ausgelagerte oder „rollende“, auf dem Antransport befindliche Ware verkauft hat. Denkbar ist auch, dass die verkaufte Ware direkt vom Lieferanten des Verkäufers an den Käufer verschickt werden soll.
Beispiel
V mit Geschäftssitz in Köln soll die Ware dem K nach Berlin (Ablieferungsort) versenden. Die Ware befindet sich im Lager des V in Kassel und wird von dort direkt per Kurier nach Berlin geschickt.
Wenn sich der Käufer mit einer Versendung von einem anderen Ort als dem Sitz des Verkäufers aus (Vereinbarung etwa: „Lieferung ab Lager Kassel“) einverstanden erklärt hat, haben die Parteien den Absendeort einvernehmlich festgelegt und damit einen speziellen Leistungsort i.S.d. § 269 Abs. 1 bestimmt. Die Gefahr geht dann bei Übergabe der Ware an die Transportperson am betreffenden Ort auf den Käufer über. In diesen Fällen fallen Absendeort und Leistungsort in Wahrheit gar nicht auseinander.
Hinweis
Denken Sie immer daran, dass sich der Leistungsort nach § 269 nur „im Zweifel“ am Sitz des Schuldners befindet. Er kann bei abweichender Festlegung auch ganz woanders liegen!
120
Kommt § 447 aber auch dann zur Anwendung, wenn die Versendung von einem anderen Ort als dem Leistungsort erfolgt? Im Beispiel liegt dieser Fall vor, wenn K keine Kenntnis vom Lagerort der Ware hatte und nach der Vereinbarung davon ausgehen konnte, die Lieferung erfolge ab dem Sitz des Verkäufers in Köln.
Die h.M. hält § 447 nur für anwendbar, wenn der Leistungsort Ausgangspunkt der Versendung ist. Sie argumentiert, anderenfalls liege in der Versendung gerade keine dem Käufer ersparte Wegstrecke (= Abholung der Sache am Leistungsort) vor.
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 13; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 194. Schließlich hätte der Verkäufer ohne Versendungsvereinbarung die Ware ohnehin zu sich verschaffen müssen. Es erscheint unbillig, das Transportrisiko wegen des Versendungsverlangens nun vollständig auf den Käufer abwälzen zu können. Andere vertreten demgegenüber, § 447 müsse auch in diesen Fällen anwendbar sein, solange nur die Transportgefahr durch die Verschiedenheit von Leistungs- und Absendeort nicht erhöht werde.Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 14; Wertenbruch JuS 2003, 625, 627 m.w.N.Expertentipp
Beide Ansichten sind gut vertretbar. Für die Auffassung der h.M. spricht, dass sie den Anwendungsbereich des § 447 klarer eingrenzt und dass der Verkäufer den Leistungsort nicht eigenmächtig verlegen kann. Die Gegenauffassung muss sich vorhalten lassen, dass sie mit dem Kriterium der „Gefahrerhöhung“ keine verlässliche Eingrenzung des § 447 erreichen kann.
ee) Auslieferung an Transportperson
121
Nach § 447 geht die Gefahr in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Verkäufer „die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“
Eine „Auslieferung“ i.S.d. § 447 liegt in dem Moment vor, in dem der Verkäufer alles getan hat, um den erfolgreichen Transport an die Versandadresse zu bewirken:
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 14. Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an den Transporteur, Kennzeichnung der Versandadresse, Zahlung des Beförderungsentgelts, etc.122
Umstritten ist, ob auch eigene Mitarbeiter des Verkäufers bzw. dieser selber Transportperson i.S.d. § 447 sein kann. Dies hätte zur Folge, dass im Versendungskauf auch der eigene Transport mit Mitteln des Verkäufers den frühen Gefahrübergang nach § 447 herbeiführt.
Beispiel
Winzer W hat dem K 10 Kisten Riesling verkauft. K bittet ihn, den Wein an seinen Wohnort zu übersenden. W hat etliche Kunden zu beliefern, die in der Nähe des K wohnen. Er beauftragt deshalb seinen Angestellten A damit, den Transport durchzuführen. Die gesamte Ware geht infolge eines von A nicht verschuldeten Verkehrsunfalls unter. Der Unfallverursacher bleibt unbekannt. Muss K den vereinbarten Kaufpreis entrichten, obwohl er den Wein nicht erhält?
123
Im Beispiel ist nun entscheidend, ob der Angestellte A eine „sonst zur Versendung bestimmte Person“ im Sinne des § 477 Abs. 1 ist: Dafür spricht auf den ersten Blick der Wortlaut der Norm, die keinerlei Einschränkung erhält. Zweifel ergeben sich allenfalls aus dem Zusammenhang mit den beispielhaft genannten Transportpersonen. Denn Spediteur und Frachtführer sind gegenüber dem Verkäufer eigenverantwortliche, selbstständige Dritte.
Die wohl h.M. wendet § 447 auf den Transport durch eigene Leute und sogar auch auf den Transport durch den Verkäufer persönlich an.
MüKo-Westermann § 447 Rn. 16 f.; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 16 f. Der Verkäufer verdiene das mit dem frühen Gefahrübergang verbundene Privileg auch dann, wenn er den Versand selber übernehme. Schließlich dürfe er wegen seiner freiwilligen und häufig auch sicheren Vorgehensweise nicht benachteiligt werden. Außerdem bestehe kein wesentlicher Wertungsunterschied, da in allen Fällen entscheidend sei, dass der Verkäufer dem Käufer entgegenkomme und ihm die Abholung der Sache erspare.Die Gegenansicht beruft sich auf den Wortlaut und darauf, die Rechtfertigung für den frühen Gefahrübergang sei vor allem in der Tatsache zu sehen, dass der Transport außerhalb des Herrschaftsbereichs des Verkäufers erfolge. Führe der Verkäufer den Transport selbst oder mit eigenen Leuten durch, sei die Sache aber weiterhin in seiner Obhut und seinem Herrschaftsbereich, so dass er des Schutzes durch § 447 nicht bedürfe.
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 4, 12; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 275.Je nachdem, welcher Ansicht man sich anschließt, hat W im Beispiel den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K gem. § 326 Abs. 1 S. 1 verloren oder nicht.
124
Folgt man der h.M. muss man beim Transport durch eigene Leute großes Augenmerk auf die Frage richten, ob der Untergang/Verschlechterung wirklich „zufällig“, also vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Nehmen wir einmal an, im vorigen Beispiel sei der Unfall vom A verschuldet worden. Einer Zurechnung seines Verschuldens nach § 278 könnte entgegenstehen, dass der Verkäufer (W) zum Transport bei vereinbarter Schickschuld ja nicht verpflichtet ist und der A deshalb nicht „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit“ i.S.d. § 278 tätig wird.
Doch ist allgemein anerkannt, dass § 278 auch dann Anwendung findet, wenn der Schuldner Dritte willentlich bei der Wahrung seiner Rücksichtspflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 einschaltet.
Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_D/Abschn_III/Nr_2/Bst_a/Rz_57 „Schuldrecht AT II“ Rn. 57 ff.„Schuldrecht AT II“ Rn. 57 ff. Indem der Verkäufer sich für den Transport „auf eigene Faust“ entscheidet, erhält er ja keinen Freibrief, mit der verkauften Sache rücksichtslos verfahren zu können. Im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse seines Käufers schuldet er gem. § 241 Abs. 2 jedes zumutbare Verhalten, das vorhersehbaren Gefahren für die von ihm transportierte Ware vermeidet. Aufgrund der selbst gewählten Obhut über die Sache auf dem Transportweg, ist der Verkäufer stärkeren Rücksichtspflichten ausgesetzt als im Fall des Transports durch fremde Personen, wo ihm Einwirkungsmöglichkeiten während des Transports fehlen. Wird die Pflicht zur Gefahrvermeidung durch einen Mitarbeiter auf dem Transport schuldhaft verletzt, muss V sich dies nach § 278 zurechnen lassen. Kommt es infolge des Verschuldens zu einem Untergang/einer Verschlechterung der Sache, liegt kein Zufall i.S.d. § 447 vor.Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 17.Hinweis
Im Fall des Transports durch fremde Personen kommt eine dem Verkäufer nach § 278 zurechenbare Rücksichtspflichtverletzung während des Transports nicht in Betracht. § 278 ist zum einen deshalb nicht anwendbar, weil der Transporteur nicht im Leistungspflichtenkreis des Schuldners tätig wird (s.o.). Zum anderen schuldet der Verkäufer während des Transports durch fremde Personen mangels eigener Beteiligung kein besonderes Verhalten im Umgang mit der Sache. Auch insoweit können fremde Transportpersonen also keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sein.
Ein dem Verkäufer zurechenbares Verschulden ist aber beispielsweise im Vorfeld der Versendung denkbar, etwa wenn die Ware fehlerhaft verpackt wurde und deshalb Transportschäden entstehen. Die ordnungsgemäße Verpackung gehört schließlich noch zum Pflichtenkreis des Verkäufers.
Bamberger/Roth-Faust § 447 Rn. 16; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 17.ff) Beschränkung auf Transportgefahr?
125
Die wohl h.M. vertritt die Ansicht, § 447 lasse die Gefahr nur dann übergehen, wenn sich im Untergang bzw. der Verschlechterung der Sache ein Transportrisiko verwirklicht habe.
BGHZ 113, 106 ff. unter Ziff. II 2b = NJW 1991, 915, 916; Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 15.Beispiel
Wird die verkaufte und vom Verkäufer zum Versand gebrachte Sache auf dem Transportweg vom Zoll wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte („Produktpiraterie“) beschlagnahmt und vernichtet, verwirklicht sich keine Transportgefahr, sondern ein (Rechts-)Mangel der Sache.
Beispiel
V verkauft dem K Blumen, die er dem K schicken soll. Da V diese nicht ausreichend bewässert hat, gehen diese auf dem Transport ein. Die Tatsache mangelnder Bewässerung hat mit dem Transport aber nichts zu tun.
Andere halten dem entgegen, es komme lediglich darauf an, ob der Untergang bzw. die Verschlechterung während des Transports erfolgt sei. § 447 wolle den Verkäufer nicht vor besonderen Transportrisiken schützen, sondern privilegiere ihn deshalb, weil der Käufer die Sache nicht selber bei ihm abhole.
Bamberger/Roth-Faust § 447 Rn. 21; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 15.Der Streit kann regelmäßig dahingestellt bleiben. In den Beispielen wird das deutlich: Die Beschlagnahme im Beispiel 1 erfolgt ja nicht aus „heiterem Himmel“, sondern weil der Sache bereits bei Übergabe an den Transporteur ein Rechtsmangel anhaftet. Bei Unbehebbarkeit dieses Mangels gilt ohnehin § 326 Abs. 1 S. 2, so dass es auf § 447 nicht ankommt. Im Beispiel 2 hat der Verkäufer den Untergang zu vertreten, so dass schon kein „zufälliger“ Untergang i.S.d. § 447 gegeben ist.
e) Exkurs: Haftung Dritter und Drittschadensliquidation
aa) Problemstellung
126
Aufgrund der eben unter Rn. 108 ff. vorgestellten Preisgefahrregeln nach §§ 446, 447 kann es dazu kommen, dass der Käufer zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt, ohne seinerseits Eigentum und Besitz an der verkauften, aber aus Gründen des § 275 nicht lieferbaren Sache zu erhalten.
Da diese Regeln nur „bei Zufall“ greifen, also dann, wenn weder der Verkäufer noch der Käufer den Grund für die Leistungsbefreiung nach § 275 zu vertreten haben, ist entweder ein Dritter „schuld“ oder es hat sich ein allgemeines Lebensrisiko, etwa in Form einer Naturkatastrophe verwirklicht.
Ist ein Dritter für den Leistungsausfall verantwortlich, steht dem Verkäufer regelmäßig dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des noch dem Verkäufer verbliebenen Eigentums an der verkauften Sache zu.
Wenn nun der Verkäufer infolge des Leistungshindernisses für die nach § 275 ausgeschlossene Leistung einen Schadensersatzanspruch gegen Dritte bekommt, kann der Käufer die Abtretung dieses Schadensersatzanspruches bzw. die Auskehr einer bereits erfolgten Ersatzleistung aus § 285 verlangen.
Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 20. Im Falle eines Anspruchs aus § 285 steht dem Käufer gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 zu.Huber/Bach Besonderes Schuldrecht 1 Rn. 316.Expertentipp
Der Anspruch aus § 285 sollte immer dann auf der Einredeebene über § 273 Abs. 1 erörtert werden, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Erhebung dieser Einrede bietet. Ist dies nicht der Fall und allgemein nach „der Rechtslage“ oder zusätzlich nach „eventuellen Gegenansprüchen des Käufers“ gefragt, sollten Sie § 285 separat als eigenen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer erörtern.
127
Das Dilemma besteht nun freilich im Folgenden: Der Verlust der Sache führt bei strenger Anwendung der Differenzhypothese
Siehe zur Differenzhypothese im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_B/Abschn_I/Rz_340S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_I/Rz_340 „Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff„Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff. gar nicht zu einem ersatzfähigen Schaden des Verkäufers: Bei hypothetischer Betrachtung (also ohne Verlust der Sache) hätte der Verkäufer sein Eigentum und den Besitz an den Käufer verloren, wäre dadurch von seiner Leistungspflicht durch Erfüllung frei geworden und hätte den Kaufpreis erhalten. Real hat er sein Eigentum zwar nicht auf den Käufer übertragen, sondern aus anderen Gründen verloren. Wegen § 275 ist er von seiner Leistungspflicht frei geworden und behält seinen unverminderten Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den Käufer. Vergleicht man beide Lagen, besteht kein Nachteil zu Lasten des Verkäufers. Damit fehlt der haftungsausfüllende Tatbestand, so dass im Ergebnis kein Schadensersatzanspruch besteht, den der Käufer nach § 285 herausverlangen könnte.Beispiel
V verkauft dem Händler K ein Porzellanservice, das V dem K zusenden soll. Aus Unachtsamkeit des Transporteurs T geht das Service während des Transports irreparabel zu Bruch. Hier liegt infolge der Konkretisierung vollständige Gesamtunmöglichkeit vor. Dies ergibt sich daraus, dass das Service bei Gefahrübergang nach § 447 noch vollständig unbeschädigt war. Ist der T Frachtführer nach § 407 HGB oder selbstausführender Spediteur (vgl. §§ 453, 458 HGB), könnte V dem Grunde nach von T Schadensersatz aus §§ 425 ff. HGB – sonst ggf. aus §§ 280 ff. – und § 823 Abs. 1 bzw. § 831 von T beanspruchen. Wegen § 447 fehlt es aber bei V an einem ersatzfähigen Schaden, da V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen kann.
Achtung: Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kommt § 447 grundsätzlich nicht zur Anwendung (siehe oben Rn. 114).
Der im Ergebnis geschädigte Käufer hat dem Grunde nach gegen den Drittschädiger häufig keinen eigenen Schadensersatzanspruch (zur Ausnahme beim Frachtvertrag nach §§ 407 ff. HGB unter Rn. 132 f. mehr): Ein Anspruch aus § 280 scheitert bereits an einem Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Käufer. Im Beispiel lässt sich aus dem zwischen V und T geschlossenen Transportvertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des K ableiten,
Siehe dazu im Skript „S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_I/Nr_1/Bst_b/Rz_398S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_II/Rz_398Schuldrecht AT II“ Rn. 398 ff. da zwischen Verkäufer und Käufer keine besondere Nähebeziehung besteht.BGH NJW 1978, 1577; Palandt-Grüneberg § 328 Rn. 24. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 scheitert an der fehlenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter des Käufers.Der Schädiger hätte also Glück gehabt und müsste weder dem Verkäufer noch dem Käufer Schadensersatz leisten. Der Verkäufer hat einen Schadensersatzanspruch ohne eigenen Schaden, der Käufer einen eigenen Schaden ohne Anspruch. Dieses Ergebnis bedarf der Korrektur.
bb) Lösung über sog. „Drittschadensliquidation“
128
Die h.M korrigiert das Ergebnis mit Hilfe der sog. „Drittschadensliquidation“: Der Gläubiger darf mit Hilfe seines Schadensersatzanspruches ausnahmsweise den Schaden eines Dritten ersetzt verlangen: Ein fremder Schaden wird „zur Anspruchsgrundlage gezogen“ und begründet so einen Anspruch auf Ersatz dieses (Fremd-) Schadens. Der tatsächlich Geschädigte kann Abtretung des so gewonnenen Anspruchs bzw. Herausgabe der auf seinen Schaden entfallenden Ersatzleistung über § 285 verlangen.
129
Da diese Konstruktion zu einer Ausuferung der Haftung führt und im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen. Für die Anwendung der Drittschadensliquidation haben sich Fallgruppen herausgebildet, denen gemeinsam ist, dass sie durch eine aus Sicht des Schädigers zufällige Schadensverlagerung gekennzeichnet sind: Der Schuldner musste mit einem Schaden beim Inhaber des Ersatzanspruches rechnen, der sich nun aufgrund besonderer Regelungen im Innenverhältnis des Inhabers des Ersatzanspruches zum tatsächlich Geschädigten ausnahmsweise auf diesen verlagert hat.
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 105.Der Fall des vorzeitigen Gefahrübergangs aufgrund kaufrechtlicher Gefahrtragungsregeln ist als Fallgruppe für die „Drittschadensliquidation“ anerkannt.
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 110; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 20.130
Da der Inhaber des Schadensersatzanspruches den Schaden des Dritten ersetzt verlangt, stellt sich die Frage, auf wessen Umstände bei der Berechnung abzustellen ist: die Person des Anspruchsinhabers oder die Person des Geschädigten? Die h.M. bejaht Letzteres: Der Anspruch wird der Höhe nach nicht auf den fiktiven Schaden begrenzt, den der Anspruchsinhaber ohne die besondere Gefahrtragungsregel gehabt hätte.
H.M.: Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 838. Hätte im vorgehenden Beispiel der Käufer das Porzellanservice mit Gewinn weiterveräußert, gehört somit auch der Gewinnanteil zum ersatzfähigen Schaden. Die Schadensberechnung und die Art der Restitution (§§ 249 ff.) richten sich – bezogen auf die Person des tatsächlich Geschädigten – nach den allgemeinen Regeln. Beim Mitverschulden (§ 254) ist allerdings aus Billigkeitsgründen sowohl auf die Person des Geschädigten als auch auf die Person des Anspruchsinhabers abzustellen.Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107.131
Der Anspruchsinhaber kann die Ersatzleistung in Bezug auf den fremden Schaden wahlweise an sich oder an den tatsächlich Geschädigten verlangen.
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107. Er darf den fremden Schaden nicht geltend machen, wenn der tatsächlich Geschädigte dem widerspricht.Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107.
cc) Fälle ohne Anwendung der Drittschadensliquidation
132
Bedenken Sie, dass sich das Problem mit dem beschriebenen Lösungsansatz nur stellt, wenn
• | § 446 bzw. § 447 Anwendung findet und der Käufer deshalb zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet ist, |
• | der Käufer keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat. |
133
Wird der Schaden beim Versendungskauf während des von einem mit dem Transport beauftragten Frachtführer bzw. Spediteur i.S.d. § 407 HGB bzw. § 453 HGB verursacht, stellt sich das Problem auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
§ 447 ist dann regelmäßig ausgeschlossen, § 474 Abs. 4. nicht: Dem Käufer steht dann nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB (ggf. i.V.m. § 458 HGB) selber der sich aus den §§ 425 ff. HGB ergebende Schadensersatzanspruch zu. Wie sich aus § 421 Abs. 1 S. 3 HGB explizit ergibt, kann der Käufer über diesen Anspruch auch sein eigenes Interesse geltend machen. Eine Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation scheidet in diesen Fällen aus.Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 110; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 20.Die Haftung des Frachtführers ist für den Geschädigten einerseits deutlich günstiger, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Andererseits wird sie dem Grund nach durch Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 426 ff. HGB) und vor allem der Höhe nach deutlich beschränkt, vgl. §§ 431 ff. HGB. Diese Beschränkungen lassen sich aber durch die Konstruktion eines Anspruches auf Basis allgemeiner Anspruchsgrundlagen und Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation nicht umgehen. Das folgt aus der „Sperrwirkung“ des § 434 Abs. 1 HGB.
f) Allgemeine Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1
134
Neben den – als lex specialis vorrangig zu prüfenden – Ausnahmen nach §§ 446, 447 bleibt noch die Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1. Mit ihr sowie dem Sonderfall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit unterhalb der für diese Variante erforderlichen Schwelle haben wir uns bereits an anderer Stelle beschäftigt.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_D/Abschn_I/Rz_363S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_H/Abschn_II/Nr_1/Rz_363„Schuldrecht AT II“ Rn. 363 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 363 ff. und S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_D/Abschn_V/Nr_2/Rz_373S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_I/Rz_373373 ff373 ff.Die Selbstständigkeit des Ausnahmetatbestandes in § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ergibt sich daraus, dass die erforderliche alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers (= Käufers) für die Unmöglichkeit der Sachleistung einen „Zufall“ i.S.d. §§ 446, 447 ausschließt.
Hinweis
Der 2. Variante des § 326 Abs. 2 S. 1 kommt neben § 446 S. 3 hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, da der Verkäufer den Untergang/bzw. die Verschlechterung in beiden Fällen nicht zu vertreten haben darf.
3. Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2
135
Außerdem kommt noch eine Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2 in Betracht.
Beispiel
K will dem V zur Tilgung seiner Kaufpreiszahlungspflicht den Geldbetrag bei Fälligkeit und nach einer entsprechenden Ankündigung seines Besuchs bar vorbeibringen. V ist trotz der Verabredung nicht da und befindet sich deshalb nach §§ 293, 294, 299 Hs. 2 im Annahmeverzug. Wird dem K das Geld nun ohne sein Verschulden gestohlen, wird er von seiner Zahlungspflicht gem. § 300 Abs. 2 (analog, da die Geldschuld keine Gattungsschuld ist!) frei. Da hier wegen § 270 Abs. 1 eine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 ausgeschlossen ist, scheidet § 275 Abs. 1 trotz Aussonderung ausreichender Barmittel aus.
Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 7.Hinweis
Beachte: Die Leistungsbefreiung des Schuldners von seiner Primärleistungspflicht nach § 275 ist verschuldensunabhängig. Anders verhält es sich beim Übergang der Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2. Hier wird der Schuldner nur dann frei, wenn er die Leistungsstörung auf seiner Seite nicht zu vertreten hat.
Medicus/Petersen Bürgerliches Recht § 13 Rn. 261. Dies folgt im Gegenschluss aus § 300 Abs. 1, wonach der Schuldner ab Eintritt des Gläubigerverzugs nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.4. Sonstiges
136
Wie bei der Primärleistungspflicht des Verkäufers ist schließlich an die Einwendung des Eintritts einer auflösenden Bedingung oder die Ausübung rechtsvernichtender Gestaltungsrechte wie Widerruf, Rücktritt oder Minderung sowie die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4) zu denken.
Hinweis
Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 bzw. 282 schließt nach § 281 Abs. 4 nicht nur den Primäranspruch auf die verletzte Leistung, sondern wegen des synallagmatischen Zusammenhangs auch den Anspruch auf die Gegenleistung aus.
Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 52; Bamberger/Roth-Unberath § 281 Rn. 50. Macht also der Käufer – etwa wegen Leistungsverzögerung des Verkäufers – nach fruchtlosem Fristablauf seinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend, erlischt damit nicht nur der verzögerte Primäranspruch des Käufers, sondern auch der Zahlungsanspruch des Verkäufers. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung hat damit rücktrittsähnliche Wirkung (vgl. auch § 281 Abs. 5). Verlangt der Käufer im Falle einer Teilleistung den „kleinen Schadensersatz“,Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_C/Abschn_VIII/Nr_3/Bst_b/Rz_227S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_D/Abschn_II/Rz_227 „Schuldrecht AT II“ Rn. 227 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 227 ff. erlöschen die Primäransprüche nur in Bezug auf den „gestörten Teil“.III. Durchsetzbarkeit
1. Fälligkeit
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Auf der Ebene der Durchsetzbarkeit prüfen wir zunächst die Fälligkeit des Anspruchs, die nach der Vermutungsregel des § 271 Abs. 1 im Zweifel sofort eintritt.
138
Wie bereits oben unter Rn. 84 erörtert, gilt beim Verbrauchsgüterkauf für die wechselseitigen Primäransprüche nach § 475 Abs. 1 Satz 1 eine Sonderregel: Die Fälligkeit des Zahlungsanspruches tritt im Zweifel „unverzüglich“ ein, also dann, sobald jede weitere Verzögerung schuldhaft wäre (vgl. § 121 Abs. 1). Da man „Geld zu haben hat“ und es keine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit gibt
Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_B/Abschn_IV/Rz_29„Schuldrecht AT II“ Rn. 29„Schuldrecht AT II“ Rn. 29., ist die Zahlung grundsätzlich sofort zu leisten. Es besteht hier also nur in besonderen Fällen ein wirklicher Unterschied zwischen der „sofortigen“ Fälligkeit des § 271 Abs. 1 und der „unverzüglichen“ Fälligkeit nach § 475 Abs. 1 Satz 1.Beispiel
Der Kaufpreis soll überwiesen werden und die Bankverbindung des Verkäufers ist dem Käufer unbekannt.
Die 30-Tagesfrist des § 475 Abs. 1 S. 2 gilt für die Kaufpreiszahlungspflicht des Verbrauchers nicht.
2. Einreden
a) Zurückbehaltungsrechte
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Als Einredetatbestände kommen zunächst die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320 und im Falle der Abtretung der Kaufpreisforderung auch aus § 410 Abs. 1 S. 1 in Betracht.
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Das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 ist nicht nur dann gegeben, wenn der Verkäufer seine Primärleistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 noch nicht erfüllt hat, sondern auch dann, wenn die geschuldete Nacherfüllung noch nicht bewirkt worden ist. Auch zum Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 besteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Kaufpreiszahlungsanspruch.
Palandt-Grüneberg Einf v § 320 Rn. 15.Spielt in Ihrem Fall eine Anwendung der Regeln über die Drittschadensliquidation eine Rolle, ist an das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 i.V.m. § 285 zu denken (siehe oben Rn. 126).
b) Verjährung
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Auf der Ebene der Einreden ist schließlich noch an die Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 zu denken. Beginn und Länge der Verjährungsfrist bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199.