Schuldrecht Besonderer Teil 1

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels

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VII. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels

 

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303

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die §§ 474 seit dem 1.1.2022 in großen Teilen neu gefasst wurden. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos kaum Änderungen. Bei der Fristsetzung im Rahmen von § 281 gilt es ergänzend § 475d II zu berücksichtigen. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

 

Ferner kann der Käufer bei Mängeln Schadensersatzansprüche geltend machen. § 437 Nr. 3 verweist auch insoweit auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Die Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich also nach den in § 437 Nr. 3 aufgeführten allgemeinen Tatbeständen.

Hinweis

Unmittelbar nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht, also ohne den „Umweg“ über § 437, richten sich die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 (Anspruchsgrundlage: § 280 Abs. 1 bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282) sowie auf Ersatz des Schadens, der daraus resultiert, dass der Verkäufer zum Fälligkeitszeitpunkt gar nicht leistet (Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281).

1. Schadensersatz „neben“ der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1

 

Prüfungsschema

Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Wirksamer Kaufvertrag = Schuldverhältnis

 

 

2.

Mangel = Pflichtverletzung

 

 

 

a)

Sachmangel bei Gefahrübergang oder

 

 

 

b)

Rechtsmangel bei Vollrechtserwerb

 

 

3.

Vertretenmüssen

 

 

4.

(Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss

 

 

5.

Ersatzfähiger Schaden

 

 

 

 

Nutzungsausfallschäden

Rn. 305

 

6.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen,

 

 

 

insbesondere Erfüllung und Erfüllungssurrogate

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

a) Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung

304

Führt der Mangel der Kaufsache dazu, dass dem Käufer ein Schaden entsteht, der durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr vollständig vermieden werden könnte,

Vgl. zu dieser Abgrenzung die Darstellung Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_2/Kap_B/Abschn_I/Rz_114S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_2/Kap_D/Abschn_I/Nr_3/Rz_114 „Schuldrecht AT II“ Rn. 121 ff „Schuldrecht AT II“ Rn. 121 ff. richtet sich die Erstattung nach dem Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1.

Beispiel

Der verkaufte PKW hat eine defekte Bremsanlage. Aufgrund dieses Defekts erleidet der Käufer einen Unfall mit Körperverletzungen. Er kann wegen der Schadensposition „Körperverletzung“ ohne Fristsetzung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Schadensersatz (z.B. Heilungskosten) verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

b) Abgrenzung zum Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286

305

Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen (angeblich), wenn der Käufer den Ersatz des aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache aufgetretenen Betriebsausfallschadens begehrt.

Beispiel

Infolge des Defekts eines von V gelieferten Ersatzteils fällt im Betrieb des Käufers K eine Maschine aus. In der Produktion entstehen dem K deshalb Mehrkosten.

Obwohl die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 erfüllt sind, vertreten Teile der Literatur die Ansicht, der Anspruch richte sich nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286.

So z.B. Arnold/Dötsch BB 2003, 2250 ff. m.w.N. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 schulde der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Lieferung einer mangelhaften Sache könne also auch als Verzögerung der geschuldeten Lieferung einer mangelfreien Sache aufgefasst werden. Dafür spreche auch die ansonsten gegebene Besserstellung des gar nicht liefernden Verkäufers gegenüber dem mangelhaft liefernden Verkäufer. Liefere der Verkäufer überhaupt nicht, so habe er den Verzögerungsschaden erst ab Verzugseintritt zu ersetzen, liefere er hingegen schuldhaft schlecht, so hafte er gemäß § 280 Abs. 1 für den Schaden sofort ab Lieferung.

Die herrschende Meinung entnimmt den Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen mangelhafter Lieferung nur aus §§ 437 Nr. 2, 280 Abs. 1.

§§ 280 Abs. 2, 286 können aber zeitlich später wegen Verzögerung der Nacherfüllung zum Zuge kommen.

Palandt-Grüneberg § 280 Rn. 13 m.w.N.; Canaris ZIP 2003, 322 ff. Dem ist auch zu folgen. Die Schlechterstellung des mangelhaft Leistenden gegenüber dem nicht leistenden Schuldner ist gerechtfertigt. Wenn der Verkäufer eine Ware ausliefert, muss er sich am Maßstab des § 434 messen lassen. Er hat vor Lieferung die Möglichkeit, sich von der Mangelfreiheit seiner Ware zu überzeugen. Das Gefährdungspotential für die Interessen des Gläubigers ist bei der Schlechtleistung außerdem deutlich höher. Während der Gläubiger eines gänzlich säumigen Schuldners die Pflichtverletzung des Schuldners schnell und zuverlässig beurteilen (= Schuldner hat noch nicht geleistet) und reagieren kann (= sofort mahnen), gestaltet sich dies bei der Lieferung einer mangelhaften Sache oft schwieriger. Der Mangel wird häufig nicht sofort zu erkennen sein. Die Interessen des Gläubigers sind nach erfolgter Ablieferung einer mangelhaften Sache aber einer viel direkteren Beeinträchtigung ausgesetzt. Solange der Gläubiger den Mangel nicht erkennt und deshalb eine Mahnung unterlässt, droht ihm eine – u. U. intensive – Schädigung seiner Rechtsgüter bei Benutzung der mangelhaften Sache. Ein Verzug des Schuldners lässt sich in diesen Fällen häufig erst zu spät herbeiführen.

c) Anspruchsentstehung

 

Expertentipp

Die eben beschriebenen Abgrenzungsfragen zum Schadensersatz statt der Leistung und zu §§ 280 Abs. 1, 2, 286 sollten Sie in der Klausur offen legen. Entweder machen Sie das in einem ersten Prüfungsschritt oder beim Prüfungspunkt „Ersatzfähiger Schaden“.

306

Als Anspruchsvoraussetzung benötigen wir zunächst ein Schuldverhältnis in Form eines wirksamen Kaufvertrages. Hat die Sache bei Gefahrübergang einen Sach- oder Rechtsmangel, liegt weiter eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 vor.

307

Das Vertretenmüssen bezieht sich auf die Mangelhaftigkeit. Hinsichtlich des Vertretenmüssens gelten die allgemeinen Regeln.

Ausführlich dazu im Skript „S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_A/Rz_19Schuldrecht AT II“ Rn. 19 ff.

Einmal müssen Sie an das Vertretenmüssen ohne Verschulden denken, insbesondere wegen einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

Die Übernahme eines „Beschaffungsrisikos“ umfasst in der Regel nicht die verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die Mängelfreiheit, vgl. im Skript „S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_C/Abschn_I/Rz_35Schuldrecht AT II“ Rn. 35 f.

Bei der Garantie macht der Schuldner deutlich, in besonderer Weise für einen bestimmten Erfolg „mit seinem Namen“ (verschuldensunabhängig) einstehen zu wollen. In diesem Zusammenhang kommen insbesondere Eigenschaftszusicherungen in Betracht, bei denen ein Vertragspartner, z.B. der Verkäufer, für bestimmte Vorzüge des Leistungsgegenstandes wirbt.

BGH Urteil vom 29.11.2006 (Az: VIII ZR 92/06) unter Ziff. II 1d = BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346. Diese Zusicherungen gehen über eine reine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 hinaus – ansonsten läge bei jeder Beschaffenheitsvereinbarung zugleich eine Garantie vor.

Definition

Definition: Zusicherung

Eine Zusicherung im Sinne einer Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer im Vertrag die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit uneingeschränkt einstehen zu wollen.

BGH Urteil vom 29.11.2006 (Az: VIII ZR 92/06) unter Ziff. II 1d = BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346.

Eine besondere Form sieht das Gesetz für die Garantieübernahme als solche nicht vor.

Beispiel

V verkauft dem K privat einen gebrauchten PKW und teilt dem K mit, der Wagen habe „keine Unfallschäden“.

Die Frage, ob die Angabe „keine Unfallschäden“ lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) oder aber als Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 Abs. 1 zu werten ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass an eine Garantie einschneidende Rechtsfolgen geknüpft sind, wie sich aus der Haftungsverschärfung in den Regeln der §§ 276 Abs. 1, 442 Abs. 1 S. 2 Var. 2, 444 Hs. 2 Var. 2 ergibt.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er wird daher zumindest bei Angaben auf seine ausdrückliche Nachfrage erkennbar darauf vertrauen, dass der Händler sich für seine Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges „stark macht“, diese mithin „garantiert“.

BGH a.a.O.; Palandt-Weidenkaff § 443 Rn. 10, 11. Anders liegt es dann, wenn der Händler für die von ihm angegebenen Beschaffenheiten eine hinreichend deutliche Einschränkung zum Ausdruck bringt, indem er etwa darauf hinweist, dass er die Angaben nicht überprüft hat BGH Urteil vom 29.11.2006 (Az: VIII ZR 92/06) unter Ziff. II 1d = BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346. (z.B. „laut Vorbesitzer keine Unfallschäden“Bei der Angabe „Unfallschäden laut Vorbesitzer: keine“ handelt es sich um eine reine Wissensauskunft und noch nicht einmal um eine Beschaffenheitsvereinbarung, BGH Urteil vom 12.3.2008 (Az: VIII ZR 253/05) unter Tz. 12 = NJW 2008, 1517.).

Auf den Verkauf direkt vom Privatmann trifft die für den gewerblichen Verkauf maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich in der Regel auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die konkludente Übernahme einer Garantie sieht, nicht zu.

BGH Urteil vom 29.11.2006 (Az: VIII ZR 92/06) unter Ziff. II 1d = BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346. Insbesondere bei Angaben über technische Beschaffenheiten kann der Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nicht davon ausgehen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Will der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf unter Privatpersonen eine Garantie für Beschaffenheiten (z.B. Laufleistung, Unfallfreiheit) des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen.BGH Urteil vom 29.11.2006 (Az: VIII ZR 92/06) unter Ziff. II 1d = BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs daher nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen ausgegangen werden.

Im Beispiel liegt daher keine Garantie der Beschaffenheit „Unfallfreiheit“ vor.

308

Die (unselbstständige) Garantie im Sinne einer Zusicherung bestimmter Eigenschaften als Bestandteil des Kaufvertrages ist vom selbstständigen Garantievertrag i.S.d. §§ 443, 479 zu unterscheiden. Eine selbstständige Garantievereinbarung kommt regelmäßig durch Angebot des Händlers oder Produzenten in der Garantieerklärung und Annahme des Käufers nach § 151 zustande. Der Käufer erhält als Begünstigter dadurch zusätzlich (vgl. § 443 Abs. 1) die sich aus der Garantieerklärung ergebenden Ansprüche. Art und Umfang der Ansprüche des Käufers im Garantiefall richten sich nach der Garantievereinbarung, die als selbständiger Vertrag streng vom Kaufvertrag zu unterscheiden ist. Neben die Haftung des Verkäufers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels tritt also die Haftung aus einer separaten Garantiezusage. In der Regel geht es bei den Garantievereinbarungen darum, dem Käufer auch hinsichtlich solcher Mängel Ansprüche zu bieten, die nach Gefahrübergang eintreten (z.B. 24 Monate nach Kaufdatum). Für Verbraucherverträge konstituiert § 479 (bitte lesen) verschärfte inhaltliche Anforderungen. § 479 Abs. 4 stellt allerdings im Interesse des Verbraucherschutzes klar, dass die Wirksamkeit der Garantiezusage nicht davon abhängt, ob die Erfordernisse des § 479 Abs. 1 bis 3 beachtet worden sind.

Macht der Verbraucher von der Garantie Gebrauch, so greift die Ablaufhemmung nach § 475e Abs. 4.

§ 479 Abs. 1 verfolgt den Zweck, die Transparenz der Garantieerklärung zu erhöhen. Nach Abs. 2 ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Hier kann auf die Definition aus § 126b S. 2 zurückgegriffen werden.

§ 479 Abs. 3 regelt den Mindestinhalt einer durch den Hersteller zugesagten Haltbarkeitsgarantie. Die fehlende Inbezugnahme von § 439 Abs. 1 führt dazu, dass dem Verbraucher kein Wahlrecht zusteht.

Hinweis

Der Begriff des Herstellers ist an Art. 2 Nr. 4 WKRL zu orientieren und umfasst nicht nur den Importeur, sondern auch jedes andere Rechtssubjekt, das sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens an den Waren als Hersteller bezeichnet.

309

Ist das Vertretenmüssen eines Mangels wie in der Regel nach § 276 vom Verschulden abhängig, kann das Verschulden darin bestehen, dass der Verkäufer bzw. sein Erfüllungsgehilfe den Mangel verursacht hat oder den Mangel kannte bzw. fahrlässig darüber in Unkenntnis geblieben ist (= kennen musste).

Palandt-Weidenkaff § 437 Rn. 37.

Hinweis

Denken Sie bitte immer daran, dass der Hersteller einer Sache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers sein kann, weil der Verkäufer keine Herstellung schuldet und der Produzent deshalb nicht im Pflichtenkreis des Verkäufers aus dem Kaufvertrag tätig geworden ist (siehe oben unter Rn. 7). Gleiches gilt für Lieferanten des Verkäufers.

Grundsätzlich ist der Verkäufer zu eigenen Untersuchungen nicht verpflichtet.

BGH Urteil vom 15.7.2008 (Az: VIII ZR 211/07) unter Tz. 29 = NJW 2008, 2837 f.; Palandt-Grüneberg § 280 Rn. 19 m.w.N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer besondere Anhaltspunkte dafür hat, die eine eigene Untersuchung geboten erscheinen lassen. Ergibt sich dies aus dem Sachverhalt nicht, müssen Sie ein Verschulden des Verkäufers verneinen.

Hinweis

Auf die Beweislastumkehr in § 280 Abs. 1 S. 2 und die sich daraus ergebende Vermutungswirkung kommt es nur an, wenn der Sachverhalt unklar ist. Vermutung bedeutet nicht Fiktion! Ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass für den Mangel keinerlei Verdachtsmomente bestanden, steht das fehlende Verschulden des Verkäufers fest.

310

Als rechtshindernde Einwendung ist insbesondere ein etwaiger Gewährleistungsausschluss aus Gesetz oder Vertrag zu prüfen. Sie können hier noch einmal die oben unter Rn. 193 ff. gegebenen Hinweise wiederholen. Denken Sie bei Verbrauchsgüterkäufen bitte an § 476 Abs. 3, der einen Ausschluss bzw. eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich erlaubt.

Expertentipp

Es empfiehlt sich, den Gewährleistungsausschluss bei Schadensersatzansprüchen erst nach dem Vertretenmüssen zu prüfen, da seine Wirksamkeit auch von der Frage einer Garantie und vom Verschuldensgrad des Verkäufers abhängt (vgl. § 444).

311

Der ersatzfähige Schaden (neben der Leistung) bestimmt sich nach der Differenzhypothese.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_6/Kap_B/Rz_254S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_6/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Bst_b/2Bst_aa/Rz_254„Schuldrecht AT I“ Rn. 254 ff.„Schuldrecht AT I“ Rn. 254 ff. Zu fragen ist danach, wie der Käufer ohne den Mangel im Vergleich zur jetzigen Lage stünde.

Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff.

Ein Schmerzensgeld kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 verlangen.

d) Weitere Prüfung

312

Ist der Schadensersatzanspruch nach Ihrer bisherigen Prüfung entstanden, prüfen Sie nun die rechtsvernichtenden Einwendungen (Erfüllung und Erfüllungssurrogate).

313

Auf der Ebene der Durchsetzbarkeit ist die Fälligkeit und Einredefreiheit zu untersuchen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 271 Abs. 1 und tritt im Zweifel sofort mit Verwirklichung der Anspruchsvoraussetzungen ein.

Bei den Einreden ist neben dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 vor allem die Verjährungseinrede aus § 214 Abs. 1 i.V.m. § 438 Abs. 1–3 zu beachten.

2. Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281

 

Prüfungsschema

Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 281

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Wirksamer Kaufvertrag = Schuldverhältnis

 

 

2.

Pflichtverletzung

 

 

 

a)

Mangel (= Verletzung der primären Pflicht gem. § 433 Abs. 1 S. 2) oder

 

 

 

b)

Ausbleiben der Nacherfüllung (= Verzögerung des Nacherfüllungsanspruches)

 

 

3.

Behebbarkeit des Mangels zum Zeitpunkt gem. Ziff. 2a bzw. b

 

 

 

a)

(Keine) Befreiung des Verkäufers von Nacherfüllung nach § 275

 

 

 

b)

Fälligkeit und Einredefreiheit der Pflicht zur mangelfreien Leistung

 

 

4.

Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist

 

 

 

a)

Fristsetzung

 

 

 

 

aa)

Fristsetzung des Käufers/eines Vertreters nach Fälligkeit

 

 

 

 

bb)

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

 

 

 

 

 

für empfangsbedürftige WE, §§ 105, 130 f. (analog)

 

 

 

 

 

für einseitige Rechtsgeschäfte, §§ 164, 174, 180 (analog)

 

 

 

b)

Angemessenheit der Frist

 

 

 

c)

Erfolgloser Fristablauf trotz durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs

 

 

5.

Oder: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ 281 Abs. 2, 440, § 445a Abs. 2, § 475d Abs. 2

 

 

6.

Vertretenmüssen

 

 

 

 

Bezugspunkt des Vertretenmüssens

Rn. 316 ff.

 

7.

(Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss

 

 

8.

Ersatzfähiger Schaden

 

 

9.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

 

 

 

a)

Wahlrecht zwischen großem und kleinen Schadensersatz bei erheblichem Mangel, § 281 Abs. 1 S. 3

 

 

 

b)

Anwendung der Surrogations- oder Differenzmethode

 

 

 

c)

Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens (§ 254)

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

 

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit: Geltendmachung des Schadensersatzanspruches

 

 

2.

Einreden

 

a) Anspruchsentstehung

314

Die Anspruchsprüfung ergibt sich aus dem vorangestellten Prüfungsschema. Wir wollen hier nur noch auf die Besonderheiten eingehen. Soweit sich die Prüfungsschritte mit denen des Rücktrittsrechts aus § 323 decken, will ich Ihnen Wiederholungen an dieser Stelle ersparen. Sie finden die Hinweise oben unter Rn. 269 ff.

aa) Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 bzw. § 311a Abs. 2

315

Ist ein Mangel bei Gefahrübergang vorhanden und zumindest in einer Variante des § 439 Abs. 1 behebbar, verletzt der Verkäufer seine Pflicht zur mangelfreien Leistung gem. § 433 Abs. 1 S. 2, indem er eine „fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt“.

Kommt er trotz Fristsetzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, begeht er eine weitere Pflichtverletzung: Er verzögert seine Pflicht aus §§ 437 Nr. 1, 439.

Beide Fälle werden vom Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 erfasst.

§ 475d Abs. 1 findet bezüglich der Frist im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs aufgrund der Anordnung in Abs. 2 auch auf den Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 Anwendung. Insoweit sind die §§ 281 Abs. 2, 440 nicht anzuwenden!

Hingegen richtet sich der Anspruch von vorneherein nur nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 bzw. § 311a Abs. 2, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung bei Gefahrübergang bereits nach § 275 ausgeschlossen war.

Hinweis

War der Mangel bei Gefahrübergang behebbar, bedeutet das keineswegs, dass später nicht auch noch wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 entstehen könnte. Dieser knüpft allerdings nicht an die Schlechtleistung, sondern an die Unmöglichkeit der Nacherfüllung an.

Lorenz NJW 2002, 2497 ff. Die Leistungsbefreiung nach § 275 stellt nach § 275 Abs. 4 eine eigenständige Pflichtverletzung i.S.d. § 280 dar.

bb) Vertretenmüssen

316

Umstritten ist, ob die maßgebliche Pflichtverletzung und damit der Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei §§ 280 Abs. 1, 3, 281 bereits und isoliert in der Lieferung des mangelhaften Kaufgegenstandes gesehen werden kann oder ob erst die Nichtvornahme der Nacherfüllung maßgeblich ist. Nach inzwischen wohl herrschender Ansicht kommen sowohl die mangelhafte Lieferung als auch die unterlassene bzw. gescheiterte Nacherfüllung als Anknüpfungspunkte für das Vertretenmüssen in Betracht.

So wohl der BGH, vgl. Urteil vom 17.10.2012 (Az: VIII ZR 226/11) unter Tz. 11 f. = NJW 2013, 220 f.; Palandt-Weidenkaff § 437 Rn. 37; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 124, 134.

Dafür spricht, dass die Schadensersatzhaftung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 alternativ an zwei Pflichtverletzungen anknüpft: die Verletzung des § 433 Abs. 1 S. 2 durch Schlechtleistung oder das Ausbleiben der (möglichen) Nacherfüllung trotz Fristsetzung.

Hinweis

Für den Entlastungsbeweis des Verkäufers bestehen hier bedeutende Unterschiede:

Die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang hat der Verkäufer nur zu vertreten, wenn er die Mangelverursachung zu vertreten hat oder die Lieferung trotz Mangels. Da sich der Verkäufer ein Verschulden des Herstellers nicht nach § 278 zurechnen lassen muss und ihn in der Regel auch keine Untersuchungspflichten treffen, ist er schnell „aus dem Schneider“ und entlastet.

Ganz anders bei der versäumten Nacherfüllung: Beseitigt der Verkäufer den Mangel trotz Fristsetzung nicht, handelt er entweder vorsätzlich oder er unterliegt im Zweifel einem vermeidbaren Rechtsirrtum.

Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 7 Rn. 74.

Nach anderer Ansicht ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die unterbliebene Nacherfüllung zu vertreten hat, da die haftungsbegründende Pflichtverletzung erst in diesem Moment vollendet werde.

Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 16; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 7 Rn. 78. Der maßgebliche Bezugspunkt liegt dann im fruchtlosen Fristablauf bzw. in dem Moment, an dem die Fristsetzung entbehrlich geworden ist. Beide Ansichten sind sehr gut vertretbar.

317

Auswirkungen hat diese Meinungsverschiedenheit, wenn der Verkäufer zwar die mangelhafte Erstlieferung zu vertreten hat, nicht aber das Ausbleiben der Nacherfüllung. Dies ist aber nur selten denkbar und setzt überhaupt voraus, dass der Verkäufer keine Garantie übernommen hatte und sich wegen der Nacherfüllung auch noch nicht in Verzug befunden hat. Sonst haftet er nämlich nach § 287 S. 2 auch für Zufall und hat deshalb den fruchtlosen Fristablauf ohne Rücksicht auf Verschulden zu vertreten.

Beispiel

V verkauft dem K einen PKW, der bei Übergabe einen Sachmangel aufweist, was V aufgrund zahlreicher Hinweise hätte erkennen müssen. K setzt dem V eine Frist zur Nacherfüllung durch Reparatur und liefert das Fahrzeug bei V ab. Diese Frist verstreicht fruchtlos, weil dem V das Fahrzeug ohne Verschulden während des Fristablaufs gestohlen wird. Den fruchtlosen Fristablauf hat V nicht verschuldet. Sieht man in der Fristsetzung lediglich eine „befristete Mahnung“, könnte V auch erst nach Fristablauf mit der Nacherfüllung in Verzug geraten.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_B/Abschn_III/Nr_3/Bst_c/Rz_136„Schuldrecht AT II“ Rn. 136„Schuldrecht AT II“ Rn. 136. Die Haftungsverschärfung des § 287 S. 2 ist vorher noch nicht anwendbar, so dass V den fruchtlosen Fristablauf nicht zu vertreten hat. Erklärt man diesen Moment für maßgeblich, haftet V nicht auf Schadensersatz statt der Leistung. Nach anderer Ansicht genügt es, dass V die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, weil er den Mangel trotz Erkennbarkeit und Möglichkeit der Reparatur nicht beseitigt hatte.

In der umgekehrten Situation – der Verkäufer hat die mangelhafte Erstlieferung nicht vertreten, wohl aber das Scheitern der Nacherfüllung – besteht nach beiden Ansichten ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung.

Hinweis

Beide Ansichten sind sehr gut vertretbar. Das Problem stellt sich auch bei der Leistungsverzögerung.

Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_B/Abschn_V/Nr_3/Bst_a/Rz_165„Schuldrecht AT II“ Rn. 165 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 165 ff., S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_C/Abschn_VIII/Rz_199199 ff199 ff. Da es nach allen Ansichten genügt, wenn der Verkäufer wenigstens die unterbliebene Nacherfüllung zu vertreten hat, empfiehlt es sich dringend, das Thema „Fristsetzung“ bzw. „Entbehrlichkeit der Fristsetzung“ im Aufbau vor dem Vertretenmüssen zu prüfen.Siehe dazu auch Lorenz JuS 2008, 203, 206 unter Ziff. III. Wer das Vertretenmüssen direkt nach dem Prüfungsschritt „Behebbarer Mangel“ untersucht, kann die Prüfung zwangsläufig nur auf die mangelhafte Lieferung und nicht auf die unterbliebene Nacherfüllung beziehen. Der Meinungsstreit wird dann kaum verständlich und deswegen häufig sogar ganz ausgeblendet.

cc) Ersatzfähiger Schaden

318

Der ersatzfähige Schaden ist wie immer nach der Differenzhypothese zu ermitteln.

Siehe im im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_4/Kap_D/Rz_340„Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff„Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff. Ersatzfähig sind im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung die Schadenspositionen, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt noch hätten vermieden werden können (s.o. Rn. 304). Der letztmögliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem die Nacherfüllungspflicht des Käufers erlischt. Das ist spätestens der Zeitpunkt, an dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (§ 281 Abs. 4).Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f.; MüKo-Ernst § 280 Rn. 66.

Beispiel

Reparaturkosten zur Behebung des Mangels, Mehrkosten wegen ersatzweiser Beschaffung einer anderen, mangelfreien Sache, entgangener Gewinn beim Kauf unter Verkehrswert.

dd) Art und Umfang des Schadensersatzes

319

Bei Unerheblichkeit des Mangels (s.o. Rn. 284 f.) steht dem Käufer nach § 281 Abs. 1 S. 3 nur der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung zur Verfügung. Im Rahmen der Differenzhypothese ist auf realer Lage daher vom Verbleib der mangelhaften Sache beim Käufer auszugehen. Der Schadensersatzanspruch richtet sich dann nach der Surrogationsmethode.

Ausführlich dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_C/Abschn_VIII/Nr_2/Bst_b/Rz_210S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_C/Abschn_VIII/Nr_2/Bst_c/2Bst_aa/Nr_(2)/Rz_210„Schuldrecht AT II“ Rn. 210 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 210 ff. Hat der Käufer seinerseits nicht geleistet, ist aber auch eine Berechnung nach der Differenzmethode möglich.

Beispiel

V verkauft dem K einen neuen Kühlschrank für 750 €. Die Zahlung soll nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Glühbirne zur Beleuchtung des Innenraums im Kühlschrank ist bereits bei Übergabe defekt, lässt sich aber problemlos austauschen. Eine neue Glühbirne kostet 1 €. Ein Austausch durch einen externen Service würde 45 € kosten. V tauscht die Birne trotz Fristsetzung bis Fristablauf nicht aus. Da der Mangel unerheblich ist, kann K nur den sog. „kleinen Schadensersatz“ verlangen. Im Rahmen der Differenzhypothese ist zu fragen, wie K bei mangelfreier Leistung im Vergleich zur tatsächlichen Lage unter Beibehaltung des Kühlschranks stünde. Danach ist dem K ein Schaden in Gestalt des unreparierten und damit (geringfügig) minderwertigen Kühlschranks entstanden.

Hier kann K im Wege der Surrogationsmethode Wertersatz für die ausstehende Reparaturleistung in Höhe von 45 € Zug-um-Zug gegen Zahlung des noch offenen Kaufpreises in Höhe von 750 € verlangen. Durch Aufrechnung würde die Zahlungspflicht auf 705 € verkürzt (§ 389).

Bei Anwendung der Differenzmethode durch Verrechnung der offenen Leistungsteile (45 € ./. 750 €) bliebe kein Saldo zugunsten des K, so dass K über die Differenzmethode keinen Schadensersatz bekäme.

320

Die Kosten der Mängelbeseitigung sind nach Ansicht des BGH dann nicht mehr über den „kleinen“ Schadensersatz zu ersetzen, wenn sie unverhältnismäßig sind und der Verkäufer deshalb eine Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 verweigern durfte.

BGH Urteil vom 4.4.2014 (Az: V ZR 275/12) unter Tz. 34 ff. = NJW 2015, 468 ff.; dazu kritisch Gutzeit NJW 2015, 445 f. Zwar soll ein Schadensersatzanspruch dann nicht ausgeschlosssen sein, wie sich aus § 440 ergibt, der diesen Fall ausdrücklich erfasst. Jedoch bedeute dies nicht notwendigerweise, dass der Käufer dann auch die unverhältnismäßigen Mängelbeseitigungskosten verlangen dürfe. Vielmehr sei der Anspruch analog § 251 Abs. 2 S. 1§ 251 Abs. 2 ist nicht direkt anwendbar, da der Schuldner wegen § 281 Abs. 4 keine Naturalrestituaion schuldet, wie es § 251 aber voraussetzt, sondern von vorneherein nur Wertersatz. auf den mangelbedingten Minderwert zu beschränken und nicht etwa auf einen angemessenen Teil der Mängelbeseitigungskosten.BGH Urteil vom 4.4.2014 (Az: V ZR 275/12) unter Tz. 34 ff. = NJW 2015, 468 ff.; dazu kritisch Gutzeit NJW 2015, 445 f.

Beispiel

V verkauft dem K ein Grundstück mit Haus, das mit Hausschwamm befallen ist. Das Gesamtobjekt hat mit dem Mangel einen Wert von 500 000 € und in mangelfreiem Zustand einen Wert von 600 000 €. Die Mängelbeseitigungskosten betragen 250 000 €. Hier beträgt der mangelbedingte Minderwert 100 000 €, während die Mängelbeseitigungskosten 250 % des Minderwertes betragen. Übersteigen diese Kosten 200% des Minderwerts, ist eine absolute Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 439 Abs. 4 anzunehmen (s.o. Rn. 241). Entsprechend § 251 Abs. 2 S. 1 kann K dann über den kleinen Schadensersatz statt der Leistung nur 100 000 € verlangen.

321

Bei Erheblichkeit des Mangels kann der Käufer seinen Schaden auch so berechnen, als habe er real gar keine Sache erhalten – sog. „großer Schadensersatz“. Dann schuldet der Käufer nach § 281 Abs. 5 die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 ff.

Beispiel

Wandeln wir das Beispiel von eben etwas ab: V verkauft dem K einen neuen Kühlschrank im Räumungsverkauf für 750 €. Der Kühlschrank kostet im Markt üblicherweise 900 €. Die Zahlung soll nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Pumpe für das Kühlsystem ist bereits bei Übergabe defekt, lässt sich aber problemlos austauschen. Ein Austausch würde 150 € kosten. V tauscht die Pumpe trotz Fristsetzung bis Fristablauf nicht aus. Da der Mangel erheblich ist, kann K nicht nur den sog. „kleinen Schadensersatz“, sondern auch den „großen“ Schadensersatz verlangen. Im Rahmen der Differenzhypothese ist dann zu fragen, wie K bei mangelfreier Leistung im Vergleich zur tatsächlichen Lage ohne Kühlschrank stünde. Danach hätte K Eigentum und Besitz an einem Kühlschrank im Wert von 900 € erhalten und dafür einen Kaufpreis in Höhe von 750 € gezahlt. Real hat K weder 750 € gezahlt noch einen mangelfreien Kühlschrank bekommen. Zur Kaufpreiszahlung ist K analog § 281 Abs. 4 bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nicht mehr verpflichtet (s.o. Rn. 136). Der Schaden besteht bei dieser Betrachtung im entgangenen Gewinn in Höhe von 150 €. (Hätte K den Kaufpreis bereits gezahlt, betrüge der Schaden insgesamt 900 €).

Hier kann K im Wege der Surrogationsmethode Wertersatz für die ausstehende Leistung eines mangelfreien Kühlschranks in Höhe von 900 € Zug-um-Zug gegen Zahlung des noch offenen Kaufpreises in Höhe von 750 € verlangen. Durch Aufrechnung würde die Zahlungspflicht auf 150 € verkürzt (§ 389). Außerdem schuldet K Rückübereignung des mangelhaften Geräts nach § 281 Abs. 5. (Hätte K den Kaufpreis bereits gezahlt, müsste V nach der Surrogationsmethode an K die vollen 900 € zahlen und könnte umgekehrt nach § 281 Abs. 5 die Rückübereignung des mangelhaften Geräts verlangen).

Bei Anwendung der Differenzmethode durch Verrechnung der offenen Leistungsteile schuldet V von vorneherein nur die Zahlung von 150 € und K müsste seinerseits nach § 281 Abs. 5 das alte Gerät zurückübereignen. In diesem Fall ist die Differenzmethode günstiger, da sie eine Aufrechnung entbehrlich macht.

Achtung: Hätte K den Kaufpreis bereits gezahlt, käme die Differenzmethode nur zur Anwendung, wenn K zugleich den Rücktritt erklärt, da eine Verrechnung und Saldobildung nur erfolgen kann, wenn beide Leistungen noch (bzw. wieder) offen, also nicht ausgetauscht sind.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_C/Abschn_VIII/Nr_2/Bst_c/2Bst_aa/Ziff_1/Rz_213S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_C/Abschn_VIII/Nr_2/Bst_c/2Bst_bb/Nr_(1)/Rz_213„Schuldrecht AT II“ Rn. 213 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 213 ff. Kombiniert K in dieser Konstellation den Rücktritt mit dem Schadensersatz statt der Leistung (§ 325), erhält er nach § 346 Abs. 1 seine Kaufpreiszahlung (750 €) zurück und kann dann den entgangenen Gewinn in Höhe von 150 € nach der Differenzmethode fordern.

322

Schließlich ist noch auf ein Mitverschulden i.S.d. § 254 einzugehen, falls der Sachverhalt dafür Anhaltspunkte bietet. Ist der Käufer für den Mangel weit überwiegend, also jenseits der 80 %, mitverantwortlich, reduziert sich sein Schadensersatzanspruch auf Null.

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 416. In diesen – seltenen – Fällen kann der Käufer auch nicht zurücktreten, § 323 Abs. 6.

b) Weitere Prüfung

323

Die weitere Prüfung des Schadensersatzanspruches weist auf der Ebene der rechtsvernichtenden Einwendungen insofern eine Besonderheit auf, als die Bewirkung der vom Käufer gewählten Nacherfüllung vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruches zum einen den Nacherfüllungsanspruch erlöschen lässt (§ 362 Abs. 1). Zum anderen entfällt aber auch der Schadensersatzanspruch, da die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht wurde.

Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 49 m.w.N.

324

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist in dem Moment fällig, wo er durch empfangsbedürftige Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.

Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 50. In diesem Moment löst er den Nacherfüllungsanspruch ab, § 281 Abs. 4. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen Nacherfüllungsanspruch und der (entstandene) Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Wege der sog. „elektiven Konkurrenz“ selbstständig zur Wahl des Käufers nebeneinanderBGH Urteil vom 20.1.2006 (Az: V ZR 124/05) unter Tz. 18 ff. = NJW 2006, 1198 ff.; Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 49 m.w.N. (sog. „ius variandi“).

325

In Bezug auf etwaige Einreden ist beim „großen“ Schadensersatz statt der Leistung vor allem an das Zurückbehaltungsrecht aus § 281 Abs. 5 i.V.m. § 348 zu denken, das dem Verkäufer wegen seines Anspruches auf Rückgewähr der mangelhaften Sache zzgl. etwaiger Nutzungen bzw. Wertersatzansprüche aus § 281 Abs. 5 i.V.m. § 346 zusteht.

326

Der Anspruch verjährt nach § 438 Abs. 1–3. Bei Arglist des Verkäufers gilt die allgemeine Verjährung nach § 438 Abs. 3 i.V.m. §§ 195 ff.

3. Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283

 

Prüfungsschema

Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 283

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Kaufvertrag = Schuldverhältnis

 

2.

Unbehebbarer Mangel = Pflichtverletzung

 

 

a)

Sachmangel bei Gefahrübergang oder

 

 

b)

Rechtsmangel bei Vollrechtserwerb

 

 

c)

Nachträgliche Befreiung des Verkäufers von Nacherfüllung in beiden Varianten nach § 275

 

3.

Vertretenmüssen (des Leistungshindernisses)

 

4.

(Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss

 

5.

Ersatzfähiger Schaden

 

6.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

 

 

a)

Wahlrecht zwischen großem und kleinem Schadensersatz bei erheblichem Mangel, §§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3

 

 

b)

Anwendung der Surrogations- oder Differenzmethode

 

 

c)

Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens (§ 254)

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit: Geltendmachung des Schadensersatzanspruches

 

2.

Einreden

327

Die einzelnen Prüfungsschritte lassen sich dem vorangestellten Schema entnehmen. Soweit diese bereits bei den vorherigen Schadensersatzansprüchen erörtert wurde, werden sie hier nicht noch einmal dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, sind lediglich folgende Punkte hervorzuheben:

a) Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281

328

Für den Fall, dass die Pflicht zur mangelfreien Leistung erst nachträglich, also nach Kaufvertragsschluss aus Gründen des § 275 ausgeschlossen wird, kann der Käufer ohne Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 verlangen. Entscheidend ist, ob die Pflicht zur Nacherfüllung in beiden Varianten des § 439 Abs. 1 nach § 275 ausgeschlossen und das Leistungshindernis nach Vertragsschluss aufgetreten ist.

Looschelders Schuldrecht BT Rn. 137; Lorenz NJW 2002, 2497, 2501. Nur dann ist eine Fristsetzung sinnlos, wie sich aus § 283 ergibt. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 knüpft an die nachträgliche Befreiung von der Pflicht zur mangelfreien Leistung an. Darin liegt die maßgebliche Pflichtverletzung (vgl. § 275 Abs. 4).Lorenz NJW 2002, 2497, 2501.

b) Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2

329

Im Fall des §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 ist der Verkäufer von Anfang an von seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung nach § 275 befreit, weil beide Varianten der Nacherfüllung bereits wegen einer bei Vertragsschluss bestehenden Unmöglichkeit bzw. eines bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses i.S.d. § 275 Abs. 2, 3 ausgeschlossen waren.

Eine Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 2, 3 kann es bei Vertragsschluss mangels Geltendmachung durch den Verkäufer noch nicht geben. Es kommt hier darauf an, ob das zugrunde liegende, zur Unzumutbarkeit führende Leistungshindernis bei Vertragsschluss bestand.

c) Bezugspunkt des Vertretenmüssens

330

Da die Haftung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 entscheidend an die nachträgliche Befreiung von der Nacherfüllungspflicht anknüpft (eigene Pflichtverletzung, vgl. § 275 Abs. 4), bezieht sich das Vertretenmüssen auf das Leistungshindernis, das zum Anspruchsausschluss nach § 275 Abs. 1, 2 oder 3 geführt hat.

Palandt-Grüneberg § 283 Rn. 4; Lorenz NJW 2002, 2497, 2501; a.A. etwa Looschelders Schuldrecht BT Rn. 125, der alternativ eine Bezugnahme auf die ursprünglich mangelhafte Lieferung erlaubt.

Beispiel

V verkauft dem K einen gebrauchten Sportwagen. Bei Übergabe hat der PKW überalterte Reifen, was V hätte erkennen müssen, K aber zunächst nicht bemerkt. Als K mit dem Wagen auf der Autobahn mit Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist, passiert das Unvermeidliche: Ein Reifen platzt, da er altersbedingt den Belastungen bei Höchstgeschwindigkeit nicht mehr standhält. Das Auto gerät ins Schleudern und wird vollständig zerstört. K bleibt glücklicherweise unversehrt. Eine Nacherfüllung durch Austausch der Reifen ist nicht mehr möglich, da das Fahrzeug untergegangen ist (Unmöglichkeit wegen Zweckfortfalls). Eine Ersatzlieferung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Parteien einen Kaufvertrag über ein nicht austauschbares Stück geschlossen haben. Die durch den Unfall herbeigeführte Unmöglichkeit der Nacherfüllung hat V zu vertreten, da dieser Schaden eine vorhersehbare und vermeidbare Folge seiner ebenfalls schuldhaften Schlechtleistung darstellt und damit fahrlässig verursacht wurde.

d) Schadensberechnung

331

Wie sich aus dem Verweis in § 283 S. 2 ergibt, kann der Käufer auch bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung im Falle eines erheblichen Mangels zwischen „großem“ und „kleinem“ Schadensersatz wählen (siehe dazu oben unter Rn. 319 f.). Auch steht ihm die Wahl zwischen Surrogations- und Differenzmethode offen.

e) Fälligkeit

332

Die Fälligkeit tritt wie bei § 281 erst mit Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein. Zwar besteht bei § 283 keine Alternative mehr zwischen Nacherfüllungsanspruch und Schadensersatz statt der Leistung. Schließlich ist der Nacherfüllungsanspruch ja nach § 275 ausgeschlossen. Jedoch besteht eine Alternative zum Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 – zwischen beiden Ansprüchen muss der Käufer eine Auswahl treffen.

f) Einreden

333

Wählt der Käufer im Falle eines erheblichen Mangels den „großen Schadensersatz“ statt der (ganzen) Leistung, steht dem Verkäufer wegen seiner Gegenansprüche aus §§ 283 S. 2, 281 Abs. 5 die Einrede aus § 348 zu. Er kann – falls möglich – Rückgewähr der mangelhaften Sache und Nutzungen (§§ 283 S. 2, 281 Abs. 5, 346 Abs. 1), sonst unter den Voraussetzungen von § 346 Abs. 2 und 3 Wertersatz verlangen.

334

Die Verjährung richtet sich nach §§ 438 Abs. 1–3, 475e die die allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 verdrängen.

4. Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2

 

Prüfungsschema

Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Kaufvertrag

 

2.

Anfänglich unbehebbarer Mangel

 

 

a)

Sachmangel bei Gefahrübergang oder

 

 

b)

Rechtsmangel bei Vollrechtserwerb

 

 

c)

Befreiung des Verkäufers von Nacherfüllung in beiden Varianten nach § 275 wegen eines bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses

 

3.

Kenntnis oder Kennenmüssen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss

 

4.

(Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss

 

5.

Ersatzfähiger Schaden

 

6.

Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

 

 

a)

Wahlrecht zwischen großem und kleinem Schadensersatz bei erheblichem Mangel, §§ 311a Abs. 2 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3

 

 

b)

Anwendung der Surrogations- oder Differenzmethode

 

 

c)

Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens (§ 254)

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen,

 

 

insbesondere Erfüllung und Erfüllungssurrogate

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

335

Zwei Punkte verdienen beim Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 noch eine besondere Hervorhebung:

a) Abgrenzung zu §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283

336

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung richtet sich dann nach §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2, wenn die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers nach § 275 ausgeschlossen ist und das Leistungshindernis bei Vertragsschluss bereits bestand.

Die Vorschrift ist eine eigene Anspruchsgrundlage und daher, anders als § 283, nicht mit § 280 Abs. 1 zu zitieren. Grund: § 280 Abs. 1 verlangt eine Pflichtverletzung. Dies setzt voraus, dass bei Abschluss des Vertrages zunächst eine verletzungsfähige Pflicht bestand. Dies ist bei einer erst nach Vertragsschluss eintretenden Leistungsbefreiung des Schuldners der Fall, weshalb § 283 nur bei nachträglicher Leistungsbefreiung nach § 275 einschlägig ist. Demgegenüber entsteht im Falle einer anfänglichen Unmöglichkeit trotz wirksamen Vertrages (vgl. § 311a Abs. 1) wegen § 275 keine primäre Leistungspflicht, so dass der Gesetzgeber hierfür einen eigenständigen Schadenersatzanspruch geschaffen hat. Beachte aber: Beim Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 differenziert das Gesetz nicht zwischen anfänglicher und nachträglicher Leistungsbefreiung nach § 275.

Hinweis

In den Fällen des § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt eine Anwendung des § 311a Abs. 2 nur in Betracht, wenn der Käufer sich auf diese Einreden auch berufen hat. Mit „Leistungshindernis“ i.S.d. § 311a ist aber nicht die Erhebung der Einrede gemeint, sondern die Umstände, die objektiv eine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 oder eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 275 Abs. 2, 3 begründen.

b) Bezugspunkt beim Vertretenmüssen

337

Auch in einem weiteren Punkt besteht ein wichtiger Unterschied zu § 283. In § 311a Abs. 2 wird das Vertretenmüssen nicht auf die Entstehung des Leistungshindernisses bezogen. Vielmehr wird die Schadensersatzhaftung nach § 311a Abs. 2 damit begründet, dass der Verkäufer einen Vertrag geschlossen hat, obwohl er damit rechnen musste, ihn nicht (vollständig) erfüllen zu können. Deswegen entfällt die Schadensersatzhaftung nach § 311a Abs. 2 S. 2 (nur) dann, wenn der Verkäufer das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und nicht kennen musste.

338

Das Vertretenmüssen der Unkenntnis richtet sich nach §§ 276 ff. Kenntnis von Vertretern muss sich der Verkäufer nach § 166 zurechnen lassen, fahrlässige Unkenntnis nach § 278.

Ein Vertretenmüssen ist im Falle einer Beschaffenheitsgarantie stets zu bejahen, da es dann auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. oben unter Rn. 307). Im Vertragsschluss als solchen kann aber keine konkludente Garantieerklärung des Verkäufers gesehen werden etwa mit dem Inhalt, er sei jedenfalls in diesem Moment uneingeschränkt leistungsbereit. Ansonsten liefe § 311a Abs. 2 stets auf eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung hinaus, was nach § 311a Abs. 2 S. 2 gerade nicht gewollt ist.

BGH Urteil vom 19.10.2007 (Az: V ZR 211/06) unter Tz. 35 ff. = NJW 2007, 3777, 3780; Palandt-Grüneberg § 311a Rn. 9.

Beispiel

Gebrauchtwagenhändler V verkauft dem K einen gebrauchten PKW als „unfallfrei“, obwohl das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden hatte. Dies war V und K nicht bekannt und stellte sich erst nach Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des PKW heraus. Hier liegt ein anfänglich unbehebbarer Mangel vor: Die Parteien haben einen Kaufvertrag über ein nicht austauschbares Stück geschlossen, so dass eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung von Anfang an wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen war. Eine Beseitigung des bereits bei Vertragsschluss bestehenden Makels des „Unfallwagens“ ist ebenfalls wegen tatsächlicher Unmöglichkeit von Anfang an unmöglich gewesen. Die Schadensersatzhaftung aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Unfallschaden kannte oder kennen musste. Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht käme im Falle einer Garantieübernahme in Betracht, § 276 Abs. 1. Jedoch genügt die Beschaffenheitsvereinbarung für die Annahme einer Garantie nicht. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf einen unbedingten Einstandswillen des V schließen lassen, etwa eine Beteuerung der Unfallfreiheit auf Nachfrage des Käufers. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Eine positive Kenntnis des V lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Fraglich ist nun, ob eine fahrlässige Unkenntnis anzunehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass eine besondere Untersuchungspflicht des Verkäufers ohne Anhaltspunkte nicht besteht. Ein Gebrauchtwagenhändler ist nur zu einer fachmännischen äußeren Sichtprüfung verpflichtet.

St. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 19.6.2013 (Az: VIII ZR 183/12) unter Tz. 24 f. = NJW 2014, 211 ff. Weitere Nachforschungen sind nur zu treffen, wenn es anlässlich der Sichtprüfung Anhaltspunkte für einen Mangel gibt.BGH Urteil vom 19.6.2013 (Az: VIII ZR 183/12) unter Tz. 24 f. = NJW 2014, 211 ff. Allerdings wird man von einem Verkäufer gebrauchter Fahrzeuge verlangen müssen, sich beim Vorbesitzer über Unfallschäden zu informieren, insbesondere wenn diese Frage zum Gegenstand einer späteren Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wird. Die Haftung des V hängt im Beispiel also davon ab, ob er dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen ist oder nicht und welche Auskunft V bekommen hätte. Im Zweifel ist von einem Kennenmüssen auszugehen, wie sich aus dem Ausnahmecharakter des § 311a Abs. 2 S. 2 ergibt. (Bejaht man eine Haftung des V könnte K im Wege des „kleinen“ Schadensersatzes z.B. Ersatz des mangelbedingten Minderwerts und im Wege des „großen“ Schadensersatzes den vollen Verkehrswert des Fahrzeugs im mangelfreien Zustand – gegen Rückgabe des mangelhaften Wagens – verlangen).

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