Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Die Grundtypen des Kaufvertrages

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Die Grundtypen des Kaufvertrages

1. Die Grundtypen des Kaufvertrages

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Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primär- und Sekundäransprüche ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Für den Vertragsschluss gelten die allgemeinen Regeln – der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

Vgl. dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_1/Rz_238S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_2/Rz_238„BGB AT I“ Rn. 238 ff.„BGB AT I“ Rn. 238 ff.

Expertentipp

Typische Klausurprobleme

Siehe zu den nachfolgend aufgeführten Themen im Skript „BGB AT I“; klausurträchtig aus der Rechtsprechung auch der „Tankstellenfall“ des BGH Urteil vom 4.5.2011 (Az: VIII ZR 171/10) = NJW 2011, 2871 f. sind hier die Abgrenzung der „invitatio ad offerendum“ vom verbindlichen Angebot, die Bestimmung des richtigen Vertragspartners beim „Bargeschäft des täglichen Lebens“ , beim „unternehmensbezogenen Geschäft“ und beim Handeln unter fremden Namen sowie die „falsa demonstratio“ und das Scheingeschäft vor dem Notar beim „Schwarzkauf“ eines Grundstücks.

Ein Kaufvertrag ist dann geschlossen, wenn die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten primären Hauptleistungspflichten (die sog. „Essentialia“) dem Typus des § 433 (ggf. i.V.m. § 453 beim Rechtskauf) entsprechen. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff.: Zahlung des Kaufpreises gegen Verschaffung des Kaufobjekts.

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Je nach dem vereinbarten Kaufgegenstand können wir zwei Grundtypen des Kaufvertrages unterscheiden: den „Sachkauf“ (§ 433) einerseits und den „Rechtskauf“ (§ 453) andererseits.

Innerhalb dieser beiden Grundtypen des Kaufes kennen wir noch weitere Differenzierungen, die wir uns nachfolgend ebenfalls ansehen.

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