Der individualvertragliche Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist gem. § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag ich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Dabei kann mitunter die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft problematisch sein.
In der Rechtsprechung lange ungeklärt und in der Literatur umstritten war die Frage, ob der Käufer einer Sache die Annahme wegen unerheblicher Mängel verweigern darf. Während ein großer Teil der Literatur die Frage über § 266 löst, geht der BGH hier den Weg über ein Zurückweisungsrecht aus § 273. Diese Frage ist als höchst examensrelevant einzustufen und muss beherrscht werden.
Streitthema Rundfunkbeitrag Notwendiger Beitrag zur Programmvielfalt oder überflüssige Subvention einer öffentlichen Anstalt? Aber auch konkrete grundrechtliche Probleme: Muss ein Bürger, der auf TV und Radio verzichtet ihn bezahlen? Und TV-Zuschauer mit Zweitwohnung gleich doppelt? Darüber hat nun das BVerfG entschieden.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Der Begriff der "prozessualen Tat" ist in der StPO von zenraler Bedeutung. Nach ihm bestimmt sich zum Beispiel, ob ein Lebenssachverhalt bereits rechtshängig ist oder sogar schon rechtskräftig abgeurteilt ist - mithin also ggfs. Verfahrenshindernisse vorliegen. Außerdem ist gem. § 264 StPO nur die angeklagte prozessuale Tat Gegenstand des Urteils. Da der Grundsatz "ohne Kläger kein Richter" gilt (siehe dazu auch § 151 StPO), kann das Gericht nicht aus eigener Zuständigkeit etwas mit aburteilen, was nicht zuvor seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde.
Kurios anmutende Sachverhalte, in denen die Parteien die Erbringung von Leistungen mittels magischer oder übernatürliche Kräfte und Fähigkeiten zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung machen, beschäftigen die deutschen Gerichte weitaus häufiger als man zunächst vermuten mag. Der BGH hatte sich am 13.01.2011 – III ZR 87/10 mit einem Klassiker aus dieser Sparte zu beschäftigen: dem Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin. Examensrelevant wird der Fall vor allem, da der BGH sich eingehend mit § 326 BGB auseinandersetze und schlussfolgerte, eine Verantwortlichkeit des Gläuber iSd. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB könne auch daraus folgen, dass er vertraglich das Risiko der nun eingetretenen Leistungsstörung übernommen habe.
Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.
Der Vorrang der Nacherfüllung ist ein genauso klangvoller, wie nicht selbsterklärender Fachterminus, der in vielen Klausurlösungen zu lesen ist. Andere nennen denselben "Grundsatz": Recht zur zweiten Andienung! Meist wird allerdings versäumt zu schreiben, auf welchen gesetzlichen Regelungen dieser Grundsatz beruht, bzw. woraus und wie er abgeleitet wird. Das OLG Jena hat sich in einer neueren Entscheidung zur Nacherfüllungspflicht bei einem ärztlichen Behandlungsfehler geäußert und nebenbei ein Beispiel dafür geliefert, wie vermeintliche „Grundsätze“ im Gesetz „geerdet“ werden können und sollten. Siehe: OLG Jena, Urt. v. 29. 5. 2012 − 4 U 549/11 in: NJW 2012,2357 mit guter Besprechung von Schwab in: JuS 2013, 256.
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