Der Bundestag beschließt Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies soll der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren dienen. Kritiker sehen aber den Amtsermittlungsgrundsatz und effektiven Rechtsschutz in Gefahr.
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Welche Form-Anforderungen gelten für VA (incl. der Rechtsbehelfsbelehrung), was sind mögliche Folgen von Fehlern?
Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist keine einheitliche Rechtfolge vorgesehen: stattdessen gibt es – je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes – unterschiedliche Folgen. Im äußersten Falle kann der VA nichtig, also von Anfang an unwirksam sein.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie sich Willensmängel auf Prozesshandlungen auswirken und insbesondere, ob Rücknahme und Widerruf möglich sind.
Beate Zschäpe wurde gestern vom OLG München wegen zehnfachen, mittäterschaftlich begangenen Mordes, sowie wegen Mordversuchs, Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden. Das OLG ging also offensichtlich davon aus, dass ihr die Tathandlungen der unmittelbar handelnden Täter Böhnhardt und Mundlos über § 25 II StGB zugerechnet werden können
Manche Konstellationen sollte man einmal gesehen haben um eine Sensibilität für die Fallbearbeitung zu entwickeln. Anbei findest Du einen Fall zum üben der in der Klausur häufig Probleme bereitet, da der Schwerpunkt regelmäßig verkannt wird.
Bei einer wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt gem. § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung ist es möglich, dass die dabei unmittelbar aufgefundenen Beweise aufgrund eines Verwertungsverbots nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden dürfen. Aber was ist mit anderen Beweisen, z.B. der im Anschluss gemachten geständigen Einlassung des Beschuldigten? Gibt es hier eine "Fernwirkung"?
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