Der Bundestag beschließt Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies soll der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren dienen. Kritiker sehen aber den Amtsermittlungsgrundsatz und effektiven Rechtsschutz in Gefahr.
Es ist in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig: Kanzler a.D. Gerhard Schröder klagt gegen den Bundestag, um sein Altkanzlerbüro wiederzubekommen. Im Streit um den Parteiausschluss konnte er einen Etappensieg erzielen.
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Welche Form-Anforderungen gelten für VA (incl. der Rechtsbehelfsbelehrung), was sind mögliche Folgen von Fehlern?
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist keine einheitliche Rechtfolge vorgesehen: stattdessen gibt es – je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes – unterschiedliche Folgen. Im äußersten Falle kann der VA nichtig, also von Anfang an unwirksam sein.
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert, sieben Merkmale sind zu prüfen. Doch auch die außen wahrnehmbare Form ist entscheidend.
Die Begründetheit der Verpflichtungsklage. Grundsätzlich steht man hier vor der Wahl: Anspruchsaufbau oder Rechtswidrigkeitsaufbau? Wir plädieren für den Anspruchsaufbau...
Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Typischerweise handelt es sich dabei um einen wirksamen, belastenden Verwaltungsakt. Aber was ist in anderen Fällen? Nichtige, erledigte, begünstigende, formelle VAs?
Die allermeisten Klausuren im Verwaltungsrecht beginnen mit Ausführungen zur „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“. Oft reicht ein kurzer Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der streitentscheidenden Norm nach der sog. „modifizierten Subjektstheorie“. Es gibt aber auch Klausur-Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit problematisch und daher näher zu begründen ist. Die wichtigsten Fallgruppen haben wir hier übersichtlich für euch zusammengefasst:
Immer wieder stellt sich die Frage, ob das Handeln der Polizei als Verwaltungsakt oder – mangels „Regelung“ – als Realakt zu verstehen ist. Dazu heute einige Hinweise und Überlegungen, wie ihr zu einer dogmatisch gut vertretbaren und klausurtaktisch geschickten Lösung kommt
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen