In diesem und in den folgenden Beiträgen wollen wir uns mit dem Kaufmannsbegriff beschäftigen. Hier sollte bei der Vorbereitung nicht auf Lücke gesetzt werden. Die Grundlagen des Handelsrechts können häufig über das Ergebnis einer Arbeit entscheiden, ohne dass das Handelsrecht den Dreh und Angelpunkt der Klausur darstellt. Wer jedoch nicht weiß wann die Besonderheiten des Handelsrechts in der zivilrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind kann schnell falsch abbiegen und damit an den in der Klausur angelegten Fragen vorbei schreiben.
Am Rande einer Bundestagsdebatte wurden Abgeordnete augenscheinlich von Besuchern bedrängt, gefilmt und beleidigt. Im Raum stehen u.a. strafrechtliche Vorwürfe gegen MdB. Deren Fraktion sieht sich nicht in der Verantwortung.
Bei einem Nummernschild handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde. Überklebt nun ein Täter dieses Nummernschild mit einer „Anti-Blitz-Folie“, so stellt sich die Frage, ob eine Strafbarkeit gem. § 274 StGB in Betracht kommt.
Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?
Auch in 2019 und Corona bedingt in 2020 hat es einige, wichtige Änderungen im Strafverfahrensrecht gegeben, die wir nachfolgend im Überblick zusammengestellt haben, damit Sie in den Prüfungen auf dem aktuellen Stand sind.
Ein Totschlag gem. § 212 StGB wird zum Mord gem. § 211 StGB, wenn der Täter die Tötung mit „gemeingefährlichen Mitteln“ begeht. Was darunter zu verstehen ist und warum diese Tötung in besonderer Weise verwerflich ist, wollen wir uns nachfolgend einmal anschauen.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen welche Anforderungen an das Handeln im fremden Namen gestellt werden und welche Ausnahmen in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.
Mit § 315d I StGB hat der Gesetzgeber u.a. in der Nr. 3 das „Rennen gegen sich selbst“ unter Strafe gestellt. Dieses ist nur dann strafbar, wenn der grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelnde Fahrer mit der Absicht handelt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Wie macht sich nun ein Täter strafbar, der vor der Polizei flieht, dies aber, damit er nicht erwischt wird, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit tun will?
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.
Nachdem wir uns im ersten Teil unserer kleinen Reihe zu § 315d StGB mit der Struktur der Norm befasst haben, schauen wir uns nun den Prüfungsaufbau an, den Sie in der Klausur beachten sollten.
In § 217 StGB wird eine klassische Beihilfehandlung zur Selbsttötung unter Strafe gestellt, sofern der Täter "geschäftsmäßig" handelt. "Geschäftsmäßig" darf dabei nicht mit "gewerbsmäßig" verwechselt werden.
Der BGH muss sich immer wieder mit Sachverhalten beschäftigen, bei denen der Täter in der Erwartung eines gewissen Inhalts ein Behältnis wegnimmt, diese Erwartung dann aber enttäuscht sieht, weil das Behältnis entweder leer ist oder aber einen für ihn wertlosen Inhalt aufweist. Problematisch ist in diesen Fällen die Zueignungsabsicht.
Dürfen Aufnahmen, die Autofahrer mit der Dashcam machen, in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden? Mit dieser Frage hat sich nun der BGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) auseinandergesetzt und sich dabei der Rechtsauffassung anderer Gerichte (z.B. OLG Stuttgart in einem Bußgeldverfahren) angeschlossen
Das gefährliche Werkzeug taucht in den Normen das StGB immer wieder auf, ob als Mittel der Tatausführung wie bei den §§ 224 I Nr. 2 oder 250 II Nr. 1 oder aber als Gegenstand, den der Täter während der Tatbegehung nur „bei sich führt“. Die Definition des Begriffs jedoch jeweils unterschiedlich und streitig.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen