Inhaltsverzeichnis
B. Beleidigung, § 185
I. Überblick
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Zur Bestimmung des objektiven und subjektiven Tatbestandes ist der geschriebene Wortlaut der Vorschrift wenig ergiebig. § 185 spricht pauschal von „der Beleidigung“, ohne dabei näher zu erläutern, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt ergibt sich erst aus der Gesamtsystematik der Beleidigungsdelikte die Bestimmung des Tatbestandes der Beleidigung.
Nach § 185 Var. 2 liegt eine qualifizierte Beleidigung vor, wenn sie „mittels einer Tätlichkeit“ begangen wurde.
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Der Aufbau des § 185 sieht wie folgt aus:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Beleidigung, § 185
I. | Objektiver Tatbestand |
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| 1. | Beleidigungsfähiges Tatobjekt |
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| Kollektivbezeichnungen | Rn. 403 | |
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| Kollektivbeleidigung | Rn. 407 | |
| 2. | Tathandlung: Kundgabe der Missachtung durch |
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| a) | Behauptung einer unwahren Tatsache im Zwei-Personen-Verhältnis |
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| b) | Werturteile im Zwei- oder Mehr-Personenverhältnis |
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| Wahrnehmung der Kundgabe | Rn. 420 |
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| c) | Als Qualifikation: durch eine Tätlichkeit |
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II. | Subjektiver Tatbestand |
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| Vorsatz, dolus eventualis reicht |
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III. | Rechtswidrigkeit |
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IV. | Schuld |
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V. | Strafantrag gem. § 194 |
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II. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
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Eine Beleidigung ist nur dann strafbar, wenn das Tatobjekt, also derjenige an den die Beleidigung gerichtet ist, beleidigungsfähig ist.
Beleidigungsfähig ist nach überwiegender Auffassung zunächst jeder lebende Mensch, unabhängig von seinem Alter, seinem Reifegrad und seiner geistigen oder körperlichen Verfassung.Küper/Zopfs Strafrecht BT Rn. 123; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 R. 424
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Dieser Mensch kann individuell oder unter einer sog. „Kollektivbezeichnung“ beleidigt werden. Voraussetzung einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung ist, dass
• | der betroffene Personenkreis sich deutlich aus der Allgemeinheit hervorhebt, zahlenmäßig überschaubar und aufgrund dessen klar zu bestimmen ist und |
• | der Einzelne sich diesem Personenkreis zuordnen kann. Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 529. |
Beispiel
Die in Deutschland lebenden und vom Nationalsozialismus betroffenen Juden sind unter der Kollektivbezeichnung „die Juden“ beleidigungsfähig, da sie aufgrund ihres besonderen Schicksals aus der Allgemeinheit heraustreten. Gestützt wird diese Auffassung zudem durch § 194 Abs. 1 S. 2, der die Beleidigungsfähigkeit voraussetzt und auf das Erfordernis eines Strafantrages verzichtet.BGH Entscheidung vom 12.12.2000 Az 1 StR 184/00 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Die Soldaten der Bundeswehr sind als einzelne unter einer Kollektivbezeichnung beleidigungsfähig.BVerfGE NJW 1995, 3306; BGHSt 36, 83.
Formulierungen wie „die Polizei“ oder „die Abgeordneten“ reichen hingegen für eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nicht aus.Küper/Zopfs Strafrecht BT Rn. 127 f. Ebenso wenig wurde in dem Ausrollen eines Plakats mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ eine Beleidigung der im Stadion anwesenden Polizisten gesehen.BVerfG NJW 2016, 2643
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Zu beachten ist, dass bei Äußerungen gegenüber Mitgliedern kleiner und überschaubarer Gruppen auch dann die Ehre aller Gruppenmitglieder verletzt sein kann, wenn sich die Äußerung nur gegen ein einziges Mitglied der Gruppe richten sollte, wobei der Täter allerdings keine nähere Individualisierung vorgenommen hat.
Beispiel
So kann eine Äußerung, die „einen bayerischen Minister“ treffen soll, alle Mitglieder der bayerischen Landesregierung treffen.Weitere Nachweise bei Lackner/Kühl vor § 185 Rn. 4.
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Auch einzelne Familienmitglieder können unter der Kollektivbezeichnung ihrer Familie beleidigt werden, ohne dass es dabei eines Rückgriffs auf eine besondere „Familienehre“ bedarf.BGHSt 6, 186.
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Von der Beleidigung eines Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung muss die Kollektivbeleidigung abgegrenzt werden. Unter einer Kollektivbeleidigung ist die Beleidigung einer Personengesamtheit zu verstehen. Dass Behörden und öffentliche Körperschaften beleidigungsfähig sein sollen, ergibt sich bereits aus § 194 Abs. 3 und 4. Andere Personengesamtheiten sind beleidigungsfähig, wenn sie
• | eine anerkannte soziale Funktion erfüllen |
• | einen einheitlichen Willen bilden können und |
• | nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sind. OLG Frankfurt NJW 1977, 1353; Lackner/Kühl vor § 185 Rn. 5. |
Beispiel
Solche Personengemeinschaften sind etwa die Deutsche Bank, Gewerkschaften, Wohnungsbaugesellschaften oder das Deutsche Rote Kreuz, nicht dagegen unverbundene Gruppen unter Gattungsbezeichnungen wie etwa die Anwaltschaft oder die Beamtenschaft.Fischer vor § 185 Rn. 12.
2. Tathandlung
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Die Tathandlung besteht in dem Beleidigen.
Definition
Definition: Beleidigung
Nach überwiegender Auffassung ist die Beleidigung ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung.BGHSt 1, 289; BGHSt 36, 148.
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a) Tatsachenbehauptung oder Werturteil
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Da Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten ausschließlich von den §§ 186, 187 und Werturteile wiederum ausschließlich von § 185 erfasst werden, müssen Sie in der Klausur also zunächst prüfen, ob es sich bei den ehrverletzenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt.
Hinweis
Diese Abgrenzung wird auch im öffentlichen Recht in Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 GG bzw. im Strafrecht bei § 263 vorgenommen.
Definition
Definition: Tatsache
Eine Tatsache ist ein Vorgang der Gegenwart oder Vergangenheit, der dem Beweis zugänglich ist.BVerfGE 94, 8.
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Zu unterscheiden sind äußere und innere Tatsachen, wie z.B. Absichten und Einstellungen. Da morgige Geschehnisse heute noch nicht beweisbar sind, fallen Vorgänge der Zukunft nicht unter den Tatsachenbegriff.
Beispiel
Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit jeden Morgen die Sonne aufgegangen ist, ist kein Beweis dafür, dass die Sonne auch morgen wieder aufgehen wird.
Definition
Definition: Werturteile
Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und daher nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung richtig oder falsch sein können.Schönke/Schröder-Lenckner § 186 Rn. 3.
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Bei Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. bei Äußerungen, die sowohl Elemente einer Tatsachenbehauptung als auch eines Werturteils enthalten, ist auf den Schwerpunkt und den Gesamtzusammenhang der Aussage abzustellen.Schönke/Schröder-Lenckner § 186 Rn. 4.
Beispiel
Wenn etwa jemand mit dem Ausruf „Verbrecher“ beschimpft wird, so wird damit in den seltensten Fällen gemeint sein, dass dieser eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 12 begangen hat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht ist. Zumeist will der Äußernde lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärungsempfänger aus seiner Sicht ein schlechter Mensch ist, so dass ein Werturteil vorliegt.
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Damit eine strafbare Beleidigung vorliegt, muss die Äußerung auch ehrverletzend sein, also eine Miss- oder Nichtachtung des Erklärungsempfängers darstellen. Hierher gehören typischerweise Beschimpfungen, die jeder Einzelne als beleidigend empfindet.
Beispiel
Ob eine Äußerung ehrverletzend und damit strafbar ist, muss im Einzelfall durch Auslegung und vor dem Hintergrund des Art. 5 GG ermittelt werden. So ist im Bereich der öffentlichen Meinungsäußerung mehr zulässig als im rein privaten Bereich.BVerfG JA 2019, 796 Zu berücksichtigen sind u.a. Kontext, Alter, Bildungsgrad und Stellung, der Umgangston zwischen Täter und Opfer, die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 470
Beispiel
So können die Begriffe „komischer Vogel“ oder Clown“ sowohl beleidigend als auch der normale Umgangston sein. Der Vorwurf, die Richterin führe einen „mittelalterlichen Hexenprozess“ kann schon tatbestandlich nur eine zulässige Meinungsäußerung und damit keine Beleidigung sein.BVerfG JA 2019, 796
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Nach der früheren Rechtsprechung wurden auch Schamverletzungen als beleidigend angesehen. Diese Auffassung hat die Rechtsprechung allerdings inzwischen aufgegeben.
Beispiel
So wurde früher in der Vornahme von Nacktaufnahmen von weiblichen Personen oder in der Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen eine Beleidigung im Sinne des § 185 gesehen. Inzwischen herrscht allerdings Einigkeit, dass in diesen Fällen der Straftatbestand der Beleidigung zu Unrecht als Lückenfüller missbraucht wurde. Dementsprechend wurde § 185 verneint in einem Fall, in welchem der Täter das Opfer in einer Toilettenkabine heimlich beobachtet hat.OLG Düsseldorf NJW 2001, 3562
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Eine Beleidigung durch Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber dem Betroffenen selbst ist nur dann möglich, wenn der Täter eine unwahre Tatsache behauptet. Die Behauptung einer wahren Tatsache hingegen ist nur strafbar, wenn das Vorhandensein der Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht (Formalbeleidigung gem. § 192).
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Die Unwahrheit der Tatsache ist objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich dementsprechend auch der Vorsatz beziehen muss. Lässt sich die Unwahrheit nicht mit Sicherheit nachweisen, so ist der Täter nach dem in-dubio-pro-reo-Grundsatz freizusprechen.
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Hinsichtlich des Wahrheitsbeweises ist § 190 zu beachten, sofern es sich bei der behaupteten Tatsache um eine Straftat handelt. Bei § 190 handelt es sich um eine Beweisregel für das Gericht, welches über die §§ 185ff entscheiden muss. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist das Gericht in der eigenen Beweiswürdigung beschränkt.Fischer § 190 Rn. 2
Ist vor der Behauptung ein Freispruch bezüglich der behaupteten Straftat erfolgt, so gilt es als bewiesen, dass der Täter die Tat nicht begangen hat. Erfolg der Freispruch hingegen erst nach der Behauptung, so entfaltet § 190 keine Bindungswirkung des entscheidenden Gerichts.
Erfolg vor oder nach der Behauptung eine Verurteilung, so gilt es als bewiesen, dass der Täter die Tat begangen hat.
Beispiel
A behauptet gegenüber B, dass dieser sich wegen schwerer Körperverletzung an seiner eigenen Ehefrau strafbar gemacht habe, da er diese regelmäßig abends verprügele. Tatsächlich stimmt dieser Vorwurf, B wurde jedoch am Tag zuvor rechtskräftig freigesprochen, weil die Ehefrau in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und andere Beweismittel nicht zur Verfügung standen.
Da der Freispruch vor der Behauptung erfolgte, galt die behauptete Straftat als unwahr. Wäre der Freispruch erst später erfolgt, so wäre § 190 irrelevant. Sofern A diesen Freispruch allerdings nicht kannte, fehlte es an einem entsprechenden Vorsatz des A.
b) Kundgabe
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Für die Vollendung der Beleidigung ist wesentlich, dass der Täter die Beleidigung auch tatsächlich kundtut. Diese Kundgabe kann mündlich, schriftlich oder durch nonverbale Handlungen erfolgen, wie z.B. dem „Zeigen eines Vogels“.
Da die Beleidigung damit ein Kommunikationsdelikt ist, reicht die Schaffung einer kompromittierenden Sachlage nicht aus.
Beispiel
A bricht in die Wohnung des B ein und verwüstet die gesamte Inneneinrichtung. Sodann verstreut er in der ganzen Wohnung Zigarettenstummel, die von seinem Mitbewohner C herrühren. Diese Zigarettenstummel stellt die Polizei später sicher und kommt aufgrund einer DNA-Analyse zu dem Verdacht, dass es sich beim Täter um C handeln muss.
Hätte A den C als „Sachbeschädiger“ oder allgemein als „Straftäter“ beschimpft, so läge unzweifelhaft eine Beleidigung vor. Hier hat A lediglich eine kompromittierende Sachlage geschaffen, ohne irgendetwas kundzutun.
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Ebenso fehlt es an einer Kundgabe, wenn der Täter mit sich selbst redet oder ein Tagebuch verfasst. Aus gesellschaftlich-sozialen Gründen soll die Kundgabe auch bei Gesprächen unter Eheleuten, in der engeren Familie oder im Rahmen anderer, vergleichbarer und ebenso enger persönlicher Verhältnisse verneint werden, wenn die Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar ist und gewährleistet erscheint (beleidigungsfreie Intimsphäre).BVerfGE 90, 255; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 434.
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Die Kundgabe setzt voraus, dass die Äußerung von jemand zur Kenntnis genommen wurde. Umstritten ist jedoch, ob der Empfänger die Äußerung in ihrem ehrenrührigen Sinn auch wirklich verstanden haben muss. Insoweit stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit eines „Beleidigungserfolgs“.
Hinweis
Der Streit ist deswegen interessant, weil der Versuch der Beleidigung nicht strafbar ist. Verlangt man also einen Beleidigungserfolg in Gestalt des „Verstehens“, so ist der Täter straflos, wenn der Empfänger ihn nicht verstanden hat.
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Eine Auffassung hält es für unbillig, das Vorliegen einer Beleidigung von den intellektuellen Fähigkeiten des Erklärungsempfängers abhängig zu machen. Insoweit müsse die beleidigte Person den Sinngehalt der Äußerung und ihren ehrenrührigen Charakter nicht unbedingt erkennen, vielmehr genüge es, dass dieser objektiv feststellbar sei.BGHSt 9, 17; Schönke/Schröder-Lenckner § 185 Rn. 16.
Einer anderen Auffassung zufolge muss derjenige, demgegenüber die Beleidigung kundgegeben wurde auch den ehrenrührigen Sinn erfasst haben.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 444.
Beispiel
A beleidigt den ihn freundlich anlächelnden, chinesischen Touristen T als „kommunistisches Schlitzauge“. T, erfreut darüber, dass jemand mit ihm spricht, lächelt freundlich weiter.
Verlangt man, dass T die Beleidigung verstanden haben muss, so ist A straflos. Die andere Auffassung würde zwar zu einer Bestrafung gem. § 185 gelangen. Da jedoch die Beleidigung eines Strafantrags gem. § 194 bedarf, der von dem Verletzten gestellt werden muss, wird es in der Praxis selten zu einem Strafverfahren kommen.
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Die Kundgabe kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn das Unterlassen einen Erklärungswert hat und die Voraussetzungen des § 13, insbesondere also eine Garantenstellung des Unterlassenden, gegeben sind.OLG Köln NJW 1996, 2878.
Beispiel
A schreibt in sein Tagebuch, dass sein Sohn B ein „dummes Arschloch“ sei. Als B eines Tages bei A zu Besuch ist und das Tagebuch entdeckt, unternimmt A nichts, um zu verhindern, dass B die entsprechenden Sätze liest.
Hier könnte also durchaus an eine Beleidigung durch Unterlassen gedacht werden. Eine Garantenstellung würde hier aus rechtlich fundierter, natürlicher Verbundenheit folgen.
III. Subjektiver Tatbestand
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Im subjektiven Tatbestand verlangt § 185 Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente. Der Täter muss mithin die Bedeutung der Kundgabe als Miss- oder Nichtachtung und deren Wahrnehmung durch den Äußerungsempfänger erkennen und in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufnehmen.
Besonderheiten gelten bei der Tathandlungsalternative, die die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber den Betroffenen selbst erfasst. Da – wie oben dargestellt – in diesem Falle nur unwahre Tatsachenbehauptungen tatbestandlich im Sinne des § 185 sein können, muss sich der Vorsatz des Täters auch auf die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beziehen.Joecks/Jäger § 185 Rn. 22.
IV. Rechtswidrigkeit
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V. Qualifikation der Beleidigung: Tätliche Beleidigung
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Die zweite Alternative des § 185 enthält nach h.M. eine Qualifikation zur normalen Beleidigung.
Voraussetzung ist, dass die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird.
Definition
Definition: tätliche Beleidigung
Eine tätliche Beleidigung liegt vor, wenn der Täter eine unmittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung vornimmt, die nach ihrem objektiven Sinngehalt eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen ausdrückt.Schönke/Schröder-Lenckner § 185 Rn. 18.
Beispiel
Das Opfer wird vom Täter geohrfeigt oder angespuckt.
Dabei ist es nach einer Auffassung nicht erforderlich, dass der Täter den Körper des Opfers berührt. Demnach können auch fehlgeschlagene Angriffe eine tätliche Beleidigung im Sinne des § 185 Alt. 2 darstellen.Schönke/Schröder-Lenckner § 185 Rn. 18. Die herrschende Meinung jedoch verlangt eine körperliche Berührung, um die einfache Beleidigung hinsichtlich des Unwertgehalts von der qualifizierten Beleidung abgrenzen zu können.Joecks/Jäger § 185 Rn. 16; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1264.
VI. Konkurrenzen
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Sofern die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, kommt Tateinheit mit den §§ 223 ff. in Betracht. Hinter den §§ 186, 187 tritt § 185 grundsätzlich zurück. Tateinheit ist jedoch möglich, wenn die ehrenrührige Tatsache nach dem Willen des Täters sowohl gegenüber dem Opfer als auch gegenüber dem Dritten kundgetan werden soll.