Strafrecht Besonderer Teil 1 - Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226a

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226a

F. Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226a

I. Überblick

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Mit dem 47. Strafrechtsänderungsgesetz vom 24.9.2013 hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand in das StGB eingefügt, die Verstümmelung weiblicher Genitalien. Im Verhältnis zu § 223 handelt es sich um eine Qualifikation.Rittig JuS 2014, 499 ff.

Schutzzweck dieser Norm ist nicht nur die körperliche, sondern auch die seelische Unversehrtheit des Opfers. Mittelbar wird darüber hinaus zugleich die sexuelle Selbstbestimmung, auf deren Unterdrückung ein solcher Eingriff in der Regel hinauslaufen soll, geschützt.Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben § 226a Rn. 1.

Teilweise werden in der Literatur Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Norm geäußert. Dies geschieht vor allem im Hinblick auf § 1631d BGB, der die Einwilligung in die Beschneidung eines männlichen Kindes gestattet. Ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 GG wird damit begründet, dass es in beiden Fällen um religiös oder kulturell motivierte Verletzungen der Geschlechtsorgane junger Menschen gehe.Henning Ernst Müller beck blog Eintrag v. 4.10.2013 http://blog.beck.de/2013/10/04/der-neue-226-a-stgb-verst-mmelung-weiblicher-genitalien-verfassungswidrig; Zöller/Thörnich JA 2014, 167. § 226a ist jedoch im Lichte der unterschiedlichen Intensität des Eingriffs zu verstehen. Die unten noch zu beschreibenden, drastischeren Verstümmelungshandlungen an den weiblichen Genitalien gehen sowohl in ihren unmittelbaren als auch in den lebenslangen Folgen wohl weit über das hinaus, was bei einer Beschneidung eines männlichen Kindes zu erwarten ist.Rittig JuS 2014, 499 ff.

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In einer Klausur müssen Sie § 226a wie folgt prüfen:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226a

I.

Objektiver Tatbestand

 

1.

jede weibliche Person unabhängig vom Alter

 

2.

kausal und objektiv zurechenbar durch eine Handlung hervorgerufene Verstümmelung

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

Dolus eventualis reicht aus

III.

Rechtswidrigkeit

 

 

Sittenwidrigkeit der Einwilligung

IV.

Schuld

II. Tatbestand

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Tatobjekt ist jede weibliche Person, unabhängig vom Alter, so dass auch und vor allem junge Mädchen geschützt sind.

Der Tathandlung, die kausal und objektiv zurechenbar zu einer Verstümmelung führen muss, muss an den äußeren Genitalien (große und kleine Schamlippen, Scheidenvorhof, Scheidenvorhofdrüsen, Klitoris samt Klitorisvorhaut) vorgenommen werden.Schönke/Schröder-Sterberg-Lieben § 226a Rn. 3. Dadurch werden medizinisch indizierte Eingriffe an den inneren Genitalien (z.B. eine tumorbedingte Entfernung der Gebärmutter) nicht erfasst. Diese unterfallen, wie andere medizinische Eingriffe auch, dem Schutz des § 223.

Expertentipp

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Widerholen Sie an dieser Stelle die Problematik des ärztlichen Heileingriffs, dargestellt unter Rn. 159.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der durch die Handlung herbeigeführte tatbestandliche Erfolg der Verstümmelung eine negative Veränderung von einigem Gewicht sein muss. Nach allgemeinem Sprachgebrauch (grammatikalische Auslegung) wird unter einer Verstümmelung jede erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes durch äußere Einwirkung erfasst, die unästhetisch oder entstellend wirkt. Damit kann (systematische Auslegung) eine Parallele zu § 226 Abs. 1 Nr. 3 gezogen werden. Zu beachten ist, dass ein Funktionsverlust der weiblichen Genitalien nicht eintreten muss.Lesen Sie zum Thema den Aufsatz von Rittig JuS 2014, 499 ff.

Beispiel

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Nach dem Willen des GesetzgebersBT-Dr 17/13707 S. 6. sollen Eingriffe wie eine Klitoridektomie (Entfernen der Klitoris), Exzision (Herausschneiden von Gewebe) Infibulation (vollständiges oder teilweise Verschließen der Vagina) sowie Einschnitte, Ausbrennungen oder Ätzungen erfasst sein.

Rein kosmetische Eingriffe wie Intimpiercings sollen nicht erfasst werden. Hier bleibt § 223 anwendbar.

III. Rechtswidrigkeit

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Zu diskutieren sein wird regelmäßig das Problem der wirksamen Einwilligung. Unterscheiden Sie die Einwilligung der verletzten, einwilligungsfähigen Person von der Einwilligung des Stellvertreters, insbesondere der Eltern.

Bei der Einwilligung der verletzten Person ist zunächst die Einwilligungsfähigkeit relevant. Die Einwilligungsfähigkeit hängt nicht von der Geschäftsfähigkeit ab, so dass auch minderjährige Verletzte grundsätzlich einwilligungsfähig sein können. Da es sich bei der Verstümmelung allerdings tatbestandlich schon um einen schwerwiegenden Eingriff handeln muss, dessen Folgen schwer abschätzbar sind, wird vertreten, dass die Einwilligungsfähigkeit hier ausnahmsweise Volljährigkeit voraussetzt.Rittig JuS 2014, 499 ff.

Hat jedoch ein volljähriges Opfer in den Eingriff eingewilligt und ist diese Einwilligung auch frei von (familiärem oder sozialem) Druck, dann stellt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit gem. § 228 und in diesem Zusammenhang vor allem, welche Sitten bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Je nach religiöser oder traditioneller Überzeugung sind die Sitten unterschiedlich. Nun hat der Gesetzgeber in § 226a zwar zum Ausdruck gebracht, dass er Verstümmelungen grundsätzlich ablehne, so dass nach den Sitten der hiesigen Rechtsordnung eine sittenkonforme Verstümmelung kaum denkbar erscheint. Gleichzeitig hat er aber durch die Schaffung des § 1631d BGB zu erkennen gegeben, dass er auf religiöse Überzeugungen Rücksicht nimmt, sofern es um einen Eingriff in die männlichen Genitalien geht und der Eingriff den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht. Daraus abgeleitet ist es denkbar, die Sittenwidrigkeit zu verneinen, wenn der Eingriff in seiner Intensität zwar noch unter den Tatbestand fällt aber nicht so schwerwiegend ist wie z.B. die Entfernung der Klitoris, die zu sexueller Unempfindlichkeit führt und zugleich nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird. Zu beachten ist nämlich auch hier das Recht auf Selbstbestimmung des einwilligenden Verletzten.Rittig JuS 2014, 499 ff.

Davon zu unterscheiden ist die stellvertretende Einwilligung der Eltern für das nicht einwilligungsfähige Kind. Grundsätzlich gilt, dass Einwilligungen in Körperverletzungen nicht von der Personensorge der Eltern umfasst sind, § 1631 BGB. Eine Ausnahme wird selbstverständlich gemacht, wenn die Einwilligung dem Wohl und Interesse des Kindes entspricht und medizinisch indiziert ist, da ansonsten ärztliche Eingriffe nicht möglich wären. Bei religiös oder kulturell motivierten Verstümmelungen ist demnach eine stellvertretende Einwilligung unzulässig. Für die Beschneidung eines männlichen Jungen jedoch gilt die schon genannte Sondervorschrift des § 1631d BGB.

IV. Schuld

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Bei der Schuld könnte ggfs. ein Verbotsirrtum gem. § 17 zu prüfen sein, wenn der Täter auf der Basis der eigenen Vorstellungen glaubt, Recht zu handeln. In Anbetracht der medienwirksamen Durchdringung dieses Themas kann im Regelfall aber eine Vermeidbarkeit dieses Irrtums angenommen werden.

V. Konkurrenzen

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Als Qualifikation verdrängt § 226a den § 223. Sofern beim Eingriff eine Rasierklinge o.ä. verwendet wurde, ist Idealkonkurrenz zu § 224 möglich. Besteht ein besonderes Schutzverhältnis, so kommt zudem ideal konkurrierend § 225 in Betracht. § 226 Abs. 1 Nr. 1 setzt den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit voraus, der regelmäßig nicht eintritt. § 226 Abs. 1 Nr. 3 entfällt, da die Entstellung im alltäglichen Leben nicht sichtbar ist.Schönke/Schröder-Sterberg-Lieben, § 226a Rn. 1.

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