Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Das fahrlässige Begehungsdelikt

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6. Teil Das fahrlässige Begehungsdelikt

A. Überblick

279

Aus § 15 ergibt sich, dass fahrlässiges Handeln nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Fahrlässigkeitstat ist damit ein eigenständiger Deliktstypus. Vorgeworfen wird dem Täter die ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Expertentipp

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Nach h.M. stehen Vorsatz und Fahrlässigkeit zwar in einem Stufenverhältnis, sind aber ansonsten ein aliud. Von daher ist es in der Klausur verfehlt, bezüglich derselben Handlung nach Bejahung des Vorsatzdeliktes noch eine Strafbarkeit aus dem Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen.

Aus der Besonderheit der Fahrlässigkeitstat ergibt sich, dass

ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 nicht möglich ist, da es ein Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiven Gegebenheiten nicht geben kann,

ein Versuch nicht möglich ist, da dem Täter der Tatentschluss fehlt,

eine Teilnahme gem. §§ 26 und 27 nicht möglich ist, da keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt und

Streitig ist, ob eine fahrlässige Mittäterschaft möglich ist. Die Mittäterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens zwei Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammen agieren, § 25 Abs. 2. In der Regel bezieht sich der Tatplan dann auch auf die vorsätzliche Verwirklichung des Delikts, insbesondere bei Erfolgsdelikten auf die vorsätzliche Herbeiführung des Erfolgs.

Dieser Erfolg wird bei Fahrlässigkeitsdelikten nun aber gerade nicht vorsätzlich herbeigeführt, weswegen es nach einer in der Literatur vertretenen AuffassungMitsch JuS 2001, 109; Krey/Esser Strafrecht Allgemeiner Teil 6. Aufl. 2016 Rn. 1342. eine fahrlässige Mittäterschaft nicht gibt und auch nicht geben muss, da man die problematischen Fälle über eine fahrlässige Nebentäterschaft lösen könne. Nach der Gegenauffassung spricht der Wortlaut des § 25 Abs. 2 nicht gegen eine fahrlässige Mittäterschaft, da die Norm lediglich eine „gemeinsame Tatbegehung“, nicht aber eine „gemeinsame Erfolgsherbeiführung“ voraussetzt. Zudem seien insbesondere Gremienentscheidungen (z.B. die nicht einstimmige Entscheidung des Vorstands über den Rückruf eines fehlerhaften Autos) besser über die fahrlässige Mittäterschaft zu lösen.Vgl. zur Gremienentscheidung Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 836 ff.; Rengier Strafrecht AT § 53 Rn. 3.

Beispiel

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A und B stehen auf einer Autobahnbrücke und beschließen, abwechselnd große Steine auf vorbeifahrende Autos zu werfen. Sie wissen um die Gefährlichkeit ihres Handelns, vertrauen aber darauf, dass es jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Insassen kommen wird. Der vorbeifahrende F erschreckt sich aber durch das Auftreffen eines großen Steins auf seiner Windschutzscheibe derart, dass er das Fahrzeug massiv abbremst, sodass der hinter ihm fahrende X ungebremst auffährt. Beide ziehen sich schwere Verletzungen zu. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr klären, wer diesen Stein geworfen hat.

Beispiel

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Wollte man zugunsten von A und B jeweils den „in dubio“ Grundsatz anwenden, dann müsste man beide freisprechen. Lässt man eine fahrlässige Mittäterschaft zu, dann können die wechselseitigen Tatbeiträge, unabhängig davon, wer sie erbracht hat, über § 25 Abs. 2 zugerechnet werden. Zum gleichen Ergebnis kann man aber auch kommen, wenn man als Handlung nicht auf das Hinabwerfen des Steins, sondern auf die Verabredung zur Tat abstellt. Aufgrund der conditio-sine-qua-non Formel sind alle Bedingungen gleichwertig, die kausal und in diesem Fall sorgfaltspflichtwidrig und vorhersehbar den Erfolg herbeiführen.

Eine Fahrlässigkeitstat kann als Erfolgs- (z.B. § 222) und Tätigkeitsdelikt (z.B. § 161) sowie als Begehungs- und Unterlassungsdelikt begangen werden. Sofern der Erfolg sorgfaltspflichtwidrig durch Unterlassen herbeigeführt wurde, ist der Täter nur dann strafbar, wenn er gem. § 13 als Garant für das Ausbleiben des Erfolges verantwortlich ist und sein Unterlassen dem aktiven Tun gleichzustellen ist.Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 15 Rn. 132.

Beispiel

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Sohn S planscht im hauseigenen Swimmingpool, als ihn beim Luftholen eine Wespe in die Zunge sticht. Aufgrund einer allergischen Reaktion schwillt die Zunge an, so dass S keine Luft mehr bekommt. Um auf sich aufmerksam zu machen, schlägt er mit den Händen auf das Wasser und gibt verschiedene Laute von sich. Sein Vater V steht im ersten Obergeschoss auf dem Balkon und schaut während eines wichtigen Telefonates mit einem Geschäftspartner auf den Sohn herab. Dessen Armbewegungen hält er für eine besondere Form des Wasserballetts, weswegen er nicht reagiert und sein Telefonat fortsetzt. Erst als der Sohn über einen längeren Zeitraum aus dem Wasser nicht mehr auftaucht, beginnt er die Besonderheit der Situation zu begreifen und rennt zum Swimmingpool. Leider kommt er zu spät.

Hier liegt das vorwerfbare Verhalten des Vaters in dem Unterlassen der Rettung des Sohnes. Der Fahrlässigkeitsvorwurf besteht darin, dass der Vater die Situation nicht abgeklärt hat. Da der Vater als Beschützergarant für den Sohn einstandspflichtig war, hat er sich gem. §§ 222, 13 wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht.

Hinweis

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Da aufgrund der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt der Fahrlässigkeitstat stets ein Unterlassungsmoment anhaftet, ist die Gefahr einer Verwechselung des aktiven Tuns mit dem Unterlassen groß. Die Abgrenzung müssen Sie ebenso wie beim Vorsatzdelikt vornehmen, indem Sie danach fragen, ob der Täter im Hinblick auf das Rechtsgut eine Energie entfaltet hat und wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Skript „Strafrecht AT II“: Das Unterlassungsdelikt (Rn. 51 ff).

280

Aus der bereits bei der Schuld dargestellten Doppelfunktion der Fahrlässigkeit als Träger des Handlungs- und Gesinnungsunwertes ergibt sich eine zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeit:

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Im Rahmen des Tatbestandes müssen Sie ermitteln, ob das Verhalten des Täters objektiv den Anforderungen entspricht, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der Situation des Täters zu stellen sind (objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit). Im Bereich der Schuld müssen Sie dann prüfen, ob der Täter nach dem Maß des individuellen Könnens zur Erfüllung der festgestellten Sorgfaltsanforderungen fähig war (subjektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit).Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 15 Rn. 121; Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 54 I 3.

281

Der Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts gestaltet sich somit wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Das Fahrlässigkeitsdelikt

I.

Tatbestand

 

1.

Besondere Merkmale des Tatsubjektes, sofern vom Gesetz gefordert
(Beispiel: „Amtsträger“ in § 340 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 229)

 

2.

Das Tatobjekt entsprechend den tatbestandlich vorausgesetzten Merkmalen (Beispiel: „ein anderer Mensch“ bei § 222)

 

3.

Der Tatort, sofern von Gesetz gefordert (Beispiel: „vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle“ bei § 161)

 

4.

Die Tathandlung mit ihren äußeren Merkmalen einschließlich besonderer Begehungsweisen oder Tatmittel (Beispiel: „Inbrandsetzen“ bei § 306d)

 

5.

Die Fahrlässigkeit: objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

 

6.

Bei Erfolgsdelikten:

 

 

a)

Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

 

 

b)

Kausalität

 

 

c)

Objektive Zurechnung

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

 

1.

Wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt

 

2.

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

 

3.

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

 

B. Tatbestand

282

Expertentipp

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Lesen Sie die §§ 222, 229, 161, 306d und 316 Abs. 2 und verschaffen Sie sich einen Eindruck!

Die tatbestandlichen Voraussetzungen richten sich – wie beim Vorsatzdelikt auch – zunächst nach den besonderen Anforderungen der jeweiligen Norm.

Bei der tatbestandlichen Handlung oder dem Unterlassen muss der Täter zudem fahrlässig gehandelt haben.

Definition

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Definition: Fahrlässigkeit

Unter Fahrlässigkeit wird das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges bzw. der Tatbestandsverwirklichung verstanden.Lackner/Kühl § 15 Rn. 35; Fischer § 15 Rn. 14.

Wie bereits im Kapitel „Vorsatz“ (Rn. 106 ff) ausgeführt muss zwischen der bewussten und der unbewussten Fahrlässigkeit unterschieden werden. Beide Formen sind bei den Fahrlässigkeitsdelikten in gleichem Maße strafbar. Die Unterscheidung ist jedoch für die Abgrenzung zum dolus eventualis bedeutsam. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Rn. 106 Bezug genommen.

Teilweise verlangt das Gesetz auch „Leichtfertigkeit“ (z.B. in § 251). Die Leichtfertigkeit ist vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht.Jäger Strafrecht AT Rn. 300.

Definition

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Definition: Leichtfertig

Leichtfertig handelt demnach, wer aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

Um beurteilen zu können, ob der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, müssen Sie in der Klausur zunächst Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht ermitteln. Im Anschluss daran muss das Verhalten des Täters mit diesem Maßstab verglichen werden. Bleibt der Täter hinter den ermittelten Anforderungen zurück, so hat der fahrlässig gehandelt.

Da ein Mensch sein Verhalten nur auf vorhersehbare Gefahren ausrichten kann, muss bei der Ermittlung der Sorgfaltspflicht die objektive Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges mit berücksichtigt werden.

Definition

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Definition: objektiv vorhersehbar

Als objektiv vorhersehbar gilt all jenes, was ein besonnener und gewissenhaft handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweiligen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigen würde.

Dabei müssen nicht nur der eingetretene Erfolg, sondern auch der wesentliche Kausalverlauf innerhalb dessen liegen, womit nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist.BGHSt 12, 75; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 15 Rn. 180.

283

Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht werden ex ante bestimmt und richten sich erneut nach den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters zu stellen sind.BGHSt 37, 184; Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 55 I 2b; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1115 ff.

Teilweise gibt es spezielle Rechtsnormen, die für den Verkehrskreis, welchem der Täter angehört, verbindlich sind, so z.B. DIN-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, aber auch die Straßenverkehrsordnung und das Straßenverkehrsgesetz.

Soweit diese Regeln fehlen – was aufgrund der Regelungsdichte in Deutschland eher selten der Fall sein dürfte – ist die Sorgfaltspflicht anhand der Schadenswahrscheinlichkeit sowie der Schadensintensität zu ermitteln. Grundsätzlich gilt: Je höher das Risiko ist und je größer der zu erwartende Schaden, desto strenger sind die Sorgfaltsanforderungen.BGHSt 37, 184.

Beispiel

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Sorgfaltspflichtwidrig ist das Fahren eines übermüdeten LKW-Fahrers, der seine Lenkzeiten bereits überschritten hat und infolge der Übermüdung am Steuer einschläft und eine Massenkarambolage verursacht. Hier hat er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1 StVO sowie gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, wonach der Fahrer die Fahrt seinen körperlichen Gegebenheiten anzupassen hat. Bei Übermüdung führt das zum Abbruch der Fahrt.

Sorgfaltspflichtwidrig ist zudem das Veranlassen dieser Fahrt durch den Spediteur.LG Nürnberg-Fürth NJW 2006, 1826.

Beispiel

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Sorgfaltspflichtwidrig ist ferner, wenn ein Gastgeber es unterlässt, beim Verlassen des Hauses zu kontrollieren, ob bei einer Party mit mehreren Gästen, bei welcher viel geraucht wurde, alle Zigaretten ordnungsgemäß ausgedrückt sind. Entwickelt sich infolge dieses Unterlassens ein Schwelbrand, der zur Inbrandsetzung des Gebäudes und dem Tod eines im Haus schlafenden Kleinkindes führt, so hat sich der Gastgeber gem. §§ 222 und 306d strafbar gemacht.BGH NStZ 2005, 446.

284

Wie Sie festgestellt haben werden, richten sich sowohl die Vorhersehbarkeit als auch die Sorgfaltspflicht nach dem besonnen und gewissenhaften Menschen. Da zudem auf den Verkehrskreis abzustellen ist, wird etwaiges Sonderwissen und -können des jeweiligen Verkehrskreises bereits im Rahmen der objektiven Fahrlässigkeit mit in die Ermittlung der Sorgfaltspflicht einbezogen.Jäger Strafrecht AT Rn. 374.

Beispiel

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Die Geschwister A und B geraten eines Abends in eine heftige Auseinandersetzung, in deren Verlauf B dem A ein schweres Buch an den Kopf wirft. A, der Bluter ist, erleidet ein Hämatom, welches sich nach und nach ausweitet und schließlich zum Tod des A führt.

Hier hat B sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Bei Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt war das Sonderwissen des B um die Bluterkrankheit seines Bruders A zu berücksichtigen.

Da nach der conditio-sine-qua-non-Formel alle Bedingungen gleichwertig sind, können mehrere sorgfaltspflichtwidrige Verhaltensweisen als Anknüpfungspunkt für den strafrechtlichen Vorwurf in Betracht kommen. So gibt es, wie im Zivilrecht auch, z.B. eine Übernahmefahrlässigkeit.

Beispiel

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Der von der Polizei festgenommene Drogendealer D steht im Verdacht, kurz vor der Festnahme noch kleine Kokainkugeln heruntergeschluckt zu haben. Um diese Beweise zu sichern, ordnet die Polizei die Verabreichung eines Brechmittels an, dessen Einnahme der D jedoch verweigert. Daraufhin wird ihm gegen seinen Willen eine Magensonde gelegt, über welche das Brechmittel zugeführt wird (sog. Exkorporation). Die Maßnahme wird von dem in diesen Dingen unerfahrenen und überforderten Arzt A durchgeführt. Eine Aufklärung über die gesundheitlichen Risiken erfolgte nicht. Im Zuge der Maßnahme verliert D kurzfristig das Bewusstsein, gleichwohl wird, obwohl das erste Kügelchen bereits gesichert ist, die Maßnahme fortgesetzt. D fällt daraufhin ins Koma und  verstirbt.

A beruft sich erstinstanzlich erfolgreich darauf, dass er mit seinen Fähigkeiten nicht erkennen konnte, dass die Fortsetzung der Maßnahme zum Tode führen kann (fehlender subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf). Der BGHBGH Urteil vom 29.4.2010 Az. 5 StR 18/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat deutlich gemacht, dass der Vorwurf schon in der Übernahme der Tätigkeit liege. A hätte die Durchführung des Brechmitteleinsatzes verweigern und einen anderen Kollegen um Übernahme bitten müssen.   

Hinweis

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Daneben kommt, wie Sie bereits gesehen haben, bei der fahrlässigen Notwehrprovokation (Rn. 173) und der Handlung im schuldunfähigen Zustand (Rn. 247) eine Anknüpfung an das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten im Vorfeld in Betracht. In beiden Fällen kann der Täter wegen der unmittelbar zum Erfolg (z.B. dem Tod) führenden Handlung nicht bestraft werden, da er entweder gem. § 32 gerechtfertigt oder aber gem. § 20 schuldunfähig ist. Ihm kann jedoch die fahrlässige Herbeiführung des Zustandes vorgeworfen werden.

285

Zu beachten ist jedoch, dass die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen. Allein aus einer erkennbaren Gefährlichkeit einer Handlung folgt noch nicht ohne Weiteres die Sorgfaltspflichtwidrigkeit, was insbesondere im Straßenverkehr bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen ist. Die Teilnahme am Straßenverkehr stellt grundsätzlich ein erlaubtes Risiko dar, auch wenn die damit einhergehenden Gefahren nicht restlos vermieden werden können. Beim Straßenverkehr muss deswegen im Einzelfall danach gefragt werden, ob dieses erlaubte Risiko überschritten ist. Sorgfaltspflichtbegrenzend ist der sog. Vertrauensgrundsatz, wonach derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, sich nicht vorsorglich auf alle Straßenverkehrswidrigkeiten anderer einzustellen braucht, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen.

Beispiel

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Autofahrer A fährt mit 50 km/h innerstädtisch durch ein Wohngebiet als Fußgänger F blindlings, in ein Telefonat am Handy vertieft, auf die Straße läuft. Trotz sofort eingeleiteten Bremsvorganges kann A einen Zusammenstoß mit F nicht mehr verhindern.

Eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit liegt nicht vor, da A darauf vertrauen durfte, dass F im eigenen Interesse die Straße nur dann betreten wird, wenn kein Autoverkehr naht.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei Fußgänger F um ein vierjähriges Kind gehandelt hätte, welches für A erkennbar am Straßenrand spielt. In diesem Fall muss ein Autofahrer stets damit rechnen, dass dieses Kind sich nicht sorgfaltsgemäß verhält und sein Verhalten darauf einrichten.

286

Expertentipp

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Nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie die Thematik „Kausalität“ und „objektive Zurechnung“, dargestellt unter Rn. 67 und 77 ff.

Bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten muss zusätzlich die Kausalität und die objektive Zurechnung geprüft werden.

Beachten Sie aber, dass die Frage, inwieweit der Täter ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, schon Berücksichtigung gefunden hat bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Schafft der Täter nämlich schon kein rechtlich relevantes Risiko, so kann er auch nicht sorgfaltspflichtwidrig handeln. Auch die Fälle des atypischen Kausalverlaufs haben Sie bereits bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichtwidrigkeit berücksichtigt, denn die Außerachtlassung der Sorgfalt setzt die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges voraus. Eigenständig bedeutsam bleiben damit innerhalb des Risikoszusammenhangs die Fragen nach dem Dazwischentreten eines Dritten oder des Opfers selber, dem rechtmäßigen Alternativverhalten und dem Schutzzweck der Norm. Insoweit nehmen wir auf die obigen Ausführungen (Rn. 82 ff.) Bezug.

C. Rechtswidrigkeit

287

 

Auch bei den Fahrlässigkeitstaten ist die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert. Sie kann aber ausnahmsweise entfallen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen.

Problematisch kann bei der Rechtfertigung von Fahrlässigkeitstaten der Umstand werden, dass der Täter, der noch nicht einmal weiß, dass er einen Tatbestand verletzt, häufig auch nicht wissen wird, dass er gerechtfertigt ist. Er handelt also in Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes.

Beispiel

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A macht einen umfangreichen Frühjahresputz und lehnt sich dabei weit aus dem Fenster, um auch in der untersten Ecke noch den Schmutz des Winters entfernen zu können. Dabei kommt er mit seinem Oberkörper an einen auf der Fensterbank abgestellten Blumentopf, den er hinunterwirft. Dieser Blumentopf trifft den untenstehenden Dieb D, der gerade dabei war, Oma O das Portemonnaie aus der Handtasche zu entwenden. D fällt in eine kurzfristige Ohnmacht und erwacht erst wieder, als O bereits sicher zu Hause angekommen ist.

Hier hat A den Tatbestand des § 229 verwirklicht. Da A nicht über die Möglichkeit, einen Körperverletzungserfolg herbeizuführen, reflektiert hat, handelte er unbewusst fahrlässig. Damit einhergehend hatte er keine Kenntnis von dem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des D auf O, den er in der erforderlichen und gebotenen Weise abgewehrt hat (Notwehr gem. § 32).

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Wie bereits bei den Rechtfertigungsgründen dargestellt, verlangt die h.M. das subjektive Rechtfertigungselement. Fehlt es, verneint insbesondere die Rechtsprechung eine Rechtfertigung.BGHSt 2, 111; 5, 245. Nach der herrschenden Literatur soll der Erfolgsunwert hingegen durch das Vorliegen der Rechtfertigungslage kompensiert sein, so dass nur noch eine Bestrafung wegen des Handlungsunwertes, also wegen Versuchs in Betracht kommt. Da es bei Fahrlässigkeitstaten keinen Versuch gibt, ist der Täter straflos.Fischer § 32 Rn. 27; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1143. Teilweise spricht die Literatur dem subjektiven Rechtfertigungselement bei den Fahrlässigkeitsdelikten jede Bedeutung ab, so dass dessen Fehlen keinerlei Konsequenzen hat.Puppe FS Stree/Wessels 1993, S, 187, lesen Sie dazu auch die Übersicht bei Otto Anm. zu BGH-Beschluss vom 21.3.2001 NStZ 2001, 591.

Beispiel

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Nach Auffassung des BGH hätte A sich mithin wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Nach Auffassung der Literatur wäre A hingegen straflos.

289

Von diesen Fällen zu unterscheiden sind Sachverhalte, bei denen der Täter sich verteidigen will, dabei aber fahrlässig einen Erfolg herbeiführt. Hier ist in der Klausur nur die Frage zu beantworten, ob der Täter auch bei hypothetisch angenommener, vorsätzlicher Verwirklichung des Deliktes gerechtfertigt wäre. Ist dies zu bejahen, muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine Rechtfertigung angenommen werden.Fischer § 32 Rn. 31; BGHSt NStZ 2005, 31.

Beispiel

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Dieb D ist in die Villa des Rentnerehepaares X und Y eingedrungen, um Kunstgegenstände zu stehlen. X, die von Geräuschen geweckt wurde, begibt sich nach unten ins Wohnzimmer, wo sie sofort von D angegriffen wird. Von den Schreien seiner Frau wacht nunmehr auch der 80-jährige Y auf. Er nimmt aus seinem Nachtisch einen Revolver, von dem er annimmt, dass er nicht geladen ist, und begibt sich nach unten. Mit dem Revolver will er D erschrecken und verscheuchen. Er zielt dementsprechend auf D und fordert ihn auf, das Haus zu verlassen. D beginnt wider Erwarten daraufhin aber, auf die am Boden liegende X einzutreten, woraufhin Y den Abzug betätigt, um D erneut zu beeindrucken. Aus Versehen löst sich dabei ein Schuss, der D tödlich verletzt.Vgl. BGHSt NJW 2001, 3200.

In Betracht kommt eine fahrlässige Tötung gem. § 222. Da es sorgfaltspflichtwidrig ist, nicht den Zustand des Revolvers zu überprüfen, hat Y den Tatbestand des § 222 verwirklicht. Fraglich ist, ob er gem. § 32 gerechtfertigt ist. Ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff des D auf das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit der X lag vor. Bei vorsätzlicher Verwirklichung wäre die Abgabe des Schusses auch erforderlich gewesen, da Y den Gebrauch bereits angedroht hatte und aufgrund der Kampflage es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst zu versuchen, D an weniger empfindlichen Stellen zu treffen. Die Handlung wäre auch geboten gewesen. Da Y ferner mit Verteidigungswillen gehandelt hat, ist er gem. § 32 gerechtfertigt.

D. Schuld

290

Im Rahmen der Schuld sind – wie bei der Vorsatztat auch – zunächst die Schuldfähigkeit und das Unrechtsbewusstsein zu prüfen.

I. Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

291

Darüber hinaus muss im Rahmen der Schuld überprüft werden, ob der Täter bei subjektiver Vorhersehbarkeit die subjektive Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (subjektive Fahrlässigkeit). Dies ist der Fall, wenn er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß des individuellen Könnens in der Lage war, die im Tatbestand festgestellte, objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und sich entsprechend den dort normierten Anforderungen zu verhalten.BayObLG NJW 1998, 3580; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1145. Diese Fähigkeit kann im Einzelfall bei physischen oder psychischen Mängeln fehlen. Sie kann auch aufgrund von asthenischen Affekten, wie z.B. Schreck, Verwirrung und Panik entfallen.Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 15 Rn. 195. (lesen Sie dazu auch den „Salzpuddingfall“ unter Rn. 298).

Beispiel

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Während eines Waldspazierganges rutscht A aus und schlägt mit dem Kopf auf einem Stein auf. Das sofort austretende Blut könnte mittels einer Kompression gestillt werden. B kann diese Kompression jedoch nicht anlegen, da er aufgrund eines traumatischen Erlebnisses in der Kindheit ohnmächtig wird, sobald er Blut sieht.

Hier kann gegenüber B kein subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf erhoben werden, da er aufgrund von psychischen Mängeln nicht in der Lage ist, den objektiven Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden.

Expertentipp

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Die subjektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit wird in den meisten Fällen unproblematisch sein, so dass sie mit einem Satz festgestellt werden kann.

II. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

292

Als zusätzlicher Entschuldigungsgrund kommt bei Fahrlässigkeitstaten die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Betracht. Dieser Entschuldigungsgrund ist gesetzlich nicht geregelt. Er stellt gleichwohl keine verbotene Analogie dar, da er sich zu Gunsten des Täters auswirkt.

Danach kann im Einzelfall von einem Schuldvorwurf abgesehen werden, wenn der Täter eigene Interessen preisgeben muss und wenn ihm diese Preisgabe nicht zuzumuten ist.BGHSt 4, 20; Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 57 IV. Ob dem Täter ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann oder nicht, hängt jedoch nicht nur von der bei ihm vorliegenden Interessenlage, sondern vor allem auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung ab. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr eigene Interessen hat der Täter preis zu geben.   

Beispiel

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A ist bei Spediteur B in Köln als Kraftfahrer angestellt. Nachdem A bereits acht Stunden gefahren ist, erklärt B ihm, dass er dringend noch eine Ladung verderblicher Ware nach Dresden bringen müsse. Auf den Einwand des A, er habe bereits acht Stunden am Steuer gesessen und dürfe nicht mehr weiterfahren, entgegnet B, dass er die Fahrt besser antreten solle, wenn ihm sein Job lieb wäre. A, der diese Drohung zu Recht ernst nimmt und darüber hinaus befürchtet, dass er infolge seines Alters keinen anderen Job mehr bekommen werde, setzt sich nach einer Stunde Pause ans Steuer. Infolge totaler Übermüdung verursacht er auf der A4 dann einen schweren Unfall, bei dem C zu Tode kommt.

Hier war das Fahren trotz Übermüdung objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Fraglich ist jedoch, ob dem A nicht der Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zuzugestehen ist. In Anbetracht der Schwere der Rechtsgutsverletzung muss hier jedoch davon ausgegangen werden, dass das normgemäße Verhalten für A zumutbar war, auch wenn er um seinen Job fürchtete. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben wiegt schwerer als ein eventuell wirtschaftlicher Schaden des A.

Hinweis

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Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist auch bei den Unterlassungsdelikten ein besonderer Entschuldigungsgrund.

E. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen

293

Neben den reinen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten kennt das Gesetz darüber hinaus auch Mischtatbestände.

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Expertentipp

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Lesen Sie die §§ 315 Abs. 5, 315a Abs. 3 Nr. 1, 315b Abs. 4, 315c Abs. 3 Nr. 1 und verschaffen Sie sich so einen Eindruck.

Zum einen sind hier die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen zu nennen, bei welchem der Tatbestand zum Teil vorsätzlich, zum Teil fahrlässig verwirklicht wird.

Beispiel

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A setzt sich mit 1,1 Promille an das Steuer seines Wagens und überfährt auf dem Nachhauseweg beinahe D, der sich als Fußgänger auf dem Gehweg befindet, weil er alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Er ging vor Antritt der Fahrt zwar davon aus, dass er nicht mehr fahrtüchtig sei, unterschätzte jedoch das Ausmaß der Alkoholisierung und die damit einhergehende Gefahr.

Hier hat sich A gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a  i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht. Ihm war bewusst, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen so dass er insoweit vorsätzlich handelte. Es kann jedoch nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass A auch Vorsatz hatte hinsichtlich der konkreten Gefährdung. Diesbezüglich ist jedoch Fahrlässigkeit gem. Abs. 3 Nr. 1 anzunehmen.

Hinweis

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Der Aufbau der Kombinationsdelikte orientiert sich am Aufbau des Vorsatzdelikts. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes wird bei der Prüfung dann differenziert zwischen den Elementen, die der Täter vorsätzlich und denen, die er fahrlässig verwirklicht hat.

294

Expertentipp

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Lesen Sie die §§ 226 Abs. 1, 227, 221 Abs. 3, 251 und 306c und vergleichen Sie sie mit den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen.

Neben diesen Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen gibt es Tatbestände, die Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung eines Grunddeliktes und gem. § 18 wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich einer besonderen Tatfolge verlangen. Es handelt sich dabei um erfolgsqualifizierte Delikte.

Beispiel

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A versetzt Rentner R mit einem Schlagknüppel mehrere Schläge u.a. auf den Kopf, wobei ihm ein Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Ein Schlag verursacht bei R ein tödliches Stammhirnhämatom.

Hinsichtlich des Todes hat A nicht vorsätzlich gehandelt. Vorsatz bestand aber hinsichtlich der Schläge, die eine Körperverletzung darstellen. Durch diese Schläge würde fahrlässig der Tod herbeigeführt, so dass eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfoge gem. § 227 gegeben ist.

Gem. § 11 Abs. 2 werden beide Mischtatbestände als Vorsatzdelikte angesehen mit der Folge, dass sie versucht werden können und Teilnahme an ihnen möglich ist.

Die jeweiligen tatbestandsspezifischen Voraussetzungen werden in den Skripten „Strafrecht BT I bis III“ ausführlich behandelt. Nachfolgend wollen wir uns von daher nur mit den allgemeinen Regeln des erfolgsqualifizierten Delikts näher beschäftigen.

I. Das erfolgsqualifizierte Delikt

1. Überblick

295

Die erfolgsqualifizierten Delikte setzen immer die Verwirklichung des Grunddelikts voraus. In der Klausur können Sie – wie bei Qualifikationen auch – dementsprechend zunächst das Grunddelikt vollständig und dann die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation prüfen. Eleganter ist jedoch der gemeinsame Aufbau, der wie folgt aussieht:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Das erfolgsqualifizierte Delikt

I.

Tatbestand

 

 

1.

Verwirklichung des Grunddelikts, z.B. § 223

 

 

 

a)

Objektiver Tatbestand

 

 

 

b)

Subjektiver Tatbestand

 

 

2.

Schwere Folge

 

 

 

a)

Eintritt des qualifizierendes Erfolges, z.B. Tod gem. § 227

 

 

 

b)

Kausalität

 

 

 

c)

Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

 

 

 

 

 

Anknüpfungspunkt

Rn. 298

 

 

d)

Zumindest Fahrlässigkeit (§ 18) bzw. sofern gesetzlich vorgeschrieben, Leichtfertigkeit im Bezug auf die schwere Folge

 

II.

Rechtswidrigkeit

 

III.

Schuld

 

 

 

Wie beim Fahrlässigkeitsdelikt, also insbesondere subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

 

 

2. Tatbestand

296

Nachdem Sie in der Klausur das Grunddelikt geprüft haben, müssen Sie sich mit den Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation auseinandersetzen.

Der erste Schritt besteht darin, festzustellen, dass die besondere Folge, zumeist der Tod, eingetreten ist.

Expertentipp

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In der Klausur empfiehlt es sich, wenigstens kurz festzustellen, dass eine Verwirklichung des Vorsatzdeliktes im Hinblick auf die Folge mangels entsprechenden Vorsatzes nicht in Betracht kommt. Im obigen Beispiel (Rn. 294) hätte also zunächst eine Strafbarkeit gem. § 212 geprüft werden müssen. Nach Verneinung des Vorsatzes wären dann die §§ 223, 227 zu prüfen (und nicht § 222, da dieser von § 227 verdrängt wird!).

Diese Folge muss „durch“ das Grunddelikt verursacht worden sein. Dies bedeutet zunächst, dass zwischen der Verwirklichung des Grunddelikts und der Folge Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel vorliegen muss.

297

Diese Kausalität reicht jedoch nicht aus. Die erfolgsqualifizierten Delikte setzen sich aus zwei strafrechtlichen Vorwürfen zusammen. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 ist das zum einen die vorsätzliche Körperverletzung (Grunddelikt) und zum anderen die fahrlässige Verursachung des Todes. Beides könnte über § 223 in Tateinheit mit § 222 erfasst werden, mit der Folge, dass dem Tatrichter eine Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu maximal 5 Jahren zur Verfügung stünden. § 227 hingegen gibt dem Strafrichter einen Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren (vgl. § 38 Abs. 2) an die Hand. Aufgrund dieses hohen Strafrahmens besteht Einigkeit darüber, dass sowohl § 227 als auch die anderen Erfolgsqualifikationen restriktiv auszulegen sind, weswegen neben der Kausalität ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der Folge bestehen muss. Dieser spezifische Gefahrzusammenhang wird auch als Unmittelbarkeitszusammenhang bezeichnet. Der Unmittelbarkeitszusammenhang erfordert, dass mit dem Grunddelikt eine spezifische Gefährlichkeit geschaffen wurde, welche sich dann in tatbestandstypischer Weise in der schweren Folge niedergeschlagen hat (Gedanke der objektiven Zurechnung).BGHSt 48, 34; BGH NStZ 2001, 478; Fischer § 18 Rn. 2.

298

Umstritten ist bei den jeweiligen Delikten des Besonderen Teils, insbesondere bei der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227, welcher Anknüpfungspunkt für den Unmittelbarkeitszusammenhang gewählt werden muss. In Betracht kommen der vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungserfolg sowie die Körperverletzungshandlung.

Teilweise wird nach der in der Literatur vertretenen Letalitätslehre verlangt, dass sich die in dem vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungserfolg liegende Gefahr im Tod realisiert haben muss. Der Tod muss also auf der Art und Schwere der „Körperverletzung“ beruhen.Lackner/Kühl § 227 Rn. 2. Begründet wird dies vor allem mit der oben dargestellten, beachtlichen Strafandrohung und dem sich daraus ergebenden Erfordernis einer engen Auslegung.Joecks § 227 Rn. 8; Jäger Strafrecht BT Rn. 90.

Die Rechtsprechung sowie Teile der Literatur glauben, dass der Wortlaut diese Einschränkung nicht stützt und verstehen hingegen unter der „Körperverletzung“ im Sinne des § 227 nicht bloß den Erfolg, sondern darüber hinaus auch die Ausführungshandlung. Begründet wird dies des Weiteren damit, dass häufig bereits die vorsätzlich ausgeführte Handlung eine tatbestandsspezifische Gefährlichkeit in sich bergen kann, die, ohne dass der Körperverletzungserfolg selbst gefährlich ist, die schwere Folge herbeiführt.BGHSt 14, 110; 31, 96; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 263.


Beispiel

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A schlägt ohne Tötungsvorsatz mit einer entsicherten Pistole auf den B ein. Dabei löst sich ein Schuss, der B tödlich verletzt.

Der BGHBGHSt 14, 110. hat § 227 bejaht, da er auf die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung (Schlagen mit einer entsicherten Pistole) abgestellt hat. Die Letalitätslehre würde wegen §§ 223 (evtl. § 224 Abs. 1 Nr. 2) und 222 bestrafen, da sich nicht das Risiko des vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungserfolges realisiert hat.

Beispiel

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T zwingt ihre 4 Jahre alte Stieftochter S unter Androhung von Schlägen, einen mit 30 Gramm Kochsalz versehenen Pudding aufzuessen. Es soll sich dabei um eine erzieherische Maßnahme handeln, da S den Pudding in der Absicht, ihn zusätzlich zu süßen versehentlich gesalzen hatte. T rechnete dabei mit Übelkeit und Bauchschmerzen, nicht jedoch mit der infolge von Durchfall und Erbrechen eintretenden Dehydration des Kindes, welche schließlich zum Tode führt.

Hier hat der BGHBGHSt 51, 18. den Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht. Zu demselben Ergebnis wären auch die Literaturvertreter gelangt, da der vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungserfolg in der Aufnahme der Salzmenge und der dadurch ausgelösten Übelkeit und dem Erbrechen liegt. Dieses Risiko hat sich in der Dehydration realisiert (Der BGH hat danach allerdings den subjektiven Sorgfaltspflichtvorwurf verneint, weil diese medizinische Folge jedenfalls für die Mutter aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht vorhersehbar war).

299

Zu beachten ist, dass ebenso wie bei der objektiven Zurechnung der Unmittelbarkeitszusammenhang unterbrochen sein kann, wenn ein Dritter oder das Opfer selbst zumindest grob fahrlässig dazwischentreten.

Beispiel

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A sticht mit Körperverletzungsvorsatz auf B ein. Auf der Fahrt ins Krankenhaus verstirbt B, weil der Rettungssanitäter grob fahrlässig bei rot in den Kreuzungsbereich einfährt ohne Sondersignal zu geben, so dass es zu einer Kollision mit einem Lastwagen kommt.

Hier hat sich A wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 strafbar gemacht. Eine Körperverletzung mit Todesfolge scheitert daran, dass der Tod zwar kausal auf der Körperverletzungshandlung beruht, der Unmittelbarkeitszusammenhang jedoch nicht gegeben ist, da der Erfolg aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrers des Rettungswagens eingetreten ist (würden Sie § 222 prüfen, würden Sie diesen Umstand bei der objektiven Zurechnung thematisieren).

Expertentipp

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Sofern Sie die objektive Zurechnung nicht schon oben wiederholt haben, können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen (s. Rn. 77 ff.).

Expertentipp

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Es können Ihnen also an dieser Stelle viele Fallgruppen begegnen, die Sie schon bei der objektiven Zurechnung kennen gelernt haben.

300

Hinsichtlich der schweren Folge muss gem. § 18 zumindest Fahrlässigkeit (teilweise wie in § 251 auch Leichtfertigkeit) vorliegen. Dies ist in der Klausur der vierte und letzte Prüfungspunkt hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation.

Zumindest Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter auch vorsätzlich im Hinblick auf die Herbeiführung der Folge gehandelt haben kann.

Beispiel

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A schlägt mit einem Stock auf den Kopf des B, wobei er diesen am Auge trifft, mit der Folge, dass B an diesem Auge die Sehfähigkeit verliert. Den Eintritt dieses Erfolges hat A billigend in Kauf genommen.

Hier hat A eine gefährliche und schwere Körperverletzung gem. den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 1 Nr. 1 begangen. Im Hinblick auf die schwere Folge bei § 226 ist gem. § 18 „zumindest“ Fahrlässigkeit erforderlich. A hat die schwere Folge mit dolus eventualis herbeigeführt, was jedoch in Übereinstimmung mit der Gesetzesformulierung steht, da § 18 durch Aufnahme des Wortes „zumindest“ klarstellt, dass nach unten abgegrenzt jedenfalls Fahrlässigkeit vorliegen muss, es nach oben jedoch keine Grenzen gibt.

Bei der Fahrlässigkeit ist zu beachten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig schon in der vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddeliktes liegt. Daraus folgt, dass sich bei den erfolgsqualifizierten Delikten die Prüfung der Fahrlässigkeit auf die Vorhersehbarkeit der besonderen Tatfolge beschränkt.BGH NStZ 2001, 478; Jescheck/Weigend Strafrecht AT § 54 III 2.

3. Täterschaft und Teilnahme

301

Sind an einem erfolgsqualifizierten Delikt mehrere Personen beteiligt, so muss gem. § 29 für jeden einzelnen Beteiligten gesondert überprüft werden, ob ihm bezüglich der besonderen Folge zumindest Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann.BGHSt 19, 339; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1150.

Beispiel

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A möchte B gehörig verprügeln. Zu diesem Zweck übergibt ihm C seinen Baseballschläger. Mit diesem Schläger verursacht A bei B schwere Verletzungen, an deren Folge B verstirbt.

Sofern A nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat, hat er sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 strafbar gemacht. Für C kommt eine Beihilfe in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass auch für C Fahrlässigkeit im Hinblick auf die schwere Folge zu bejahen ist. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit liegt hier im Überreichen des Baseballschlägers. Dabei war es sowohl objektiv als auch bei C subjektiv vorhersehbar, dass mit diesem Schläger schwere Verletzungen hervorgerufen werden, die zum Tod führen können. Auch C hat sich somit wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht.

II. Versuch und erfolgsqualifiziertes Delikt

302

Da erfolgsqualifizierte Delikte gem. § 11 Abs. 2 als Vorsatzdelikte anzusehen sind und das Grunddelikt vorsätzlich verwirklicht wird, ist der Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes möglich. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich:

die versuchte Erfolgsqualifikation und

der erfolgsqualifizierte Versuch.

1. Versuchte Erfolgsqualifikation

303

Von einem solchen Versuch der Erfolgsqualifikation wird gesprochen, wenn der Täter die Folge in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat, der Eintritt der Folge jedoch ausbleibt.

Versuch ist hier einmal in der Weise denkbar, dass der Täter bei der Vollendung des jeweiligen Grunddeliktes mit der Möglichkeit der schweren Folge rechnete. Denkbar ist des Weiteren, dass auch das Grunddelikt nur versucht wurde, wobei der Täter ebenfalls mit der schweren Folge rechnete. In beiden Fällen ist er nach h.M. wegen Versuchs der Erfolgsqualifikation zu bestrafen.BGHSt 21, 194; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 18 Rn. 10 ff.

Beispiel

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Im Rahmen einer Auseinandersetzung schießt A auf den Unterleib des B, wobei er billigend in Kauf nimmt, dass dieser dadurch seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert.

Trifft der Schuss des A den B, führt dieser Schuss jedoch nicht zum Verlust der Zeugungsfähigkeit, so ist eine Bestrafung gem. §§ 223 und 223, 226 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 möglich. Schießt A daneben, so hat er sich gem. §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 strafbar gemacht.

Der Versuch der Erfolgsqualifikation wird wie ein normales Versuchsdelikt aufgebaut. Sie prüfen also:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Versuch der Erfolgsqualifikation

I.

Vorprüfung

 

1.

Strafbarkeit des Versuchs

 

2.

Nichtvollendung

II.

Tatentschluss

 

1.

gerichtet auf das Grunddelikt (sofern dieses nicht vollendet wurde)

 

2.

gerichtet auf die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation

III.

Unmittelbares Ansetzen

IV.

Rechtswidrigkeit

V.

Schuld

VI.

Rücktritt gem. § 24

2. Erfolgsqualifizierter Versuch

304

Von einem erfolgsqualifizierten Versuch spricht man, wenn die besondere Folge eintritt, obgleich das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist.

Beispiel

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A versucht B, den er entführen möchte, in das mit laufendem Motor wartende Fahrzeug des C zu zerren. Dabei fällt B hin und schlägt mit dem Kopf auf einem Stein auf. Infolge der Verletzung stirbt B geraume Zeit später.

Hier hat der Versuch der Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 zur Herbeiführung der schweren Folge gem. § 239 Abs. 4 geführt. Dass ein Opfer, welches der Freiheit beraubt werden soll, sich wehrt und dass es infolge dieser Auseinandersetzung zu einem Sturz des Opfers mit tödlichen Verletzungen kommt, liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit und ist damit objektiv vorhersehbar. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit liegt in der Verwirklichung des Grunddeliktes, so dass bereits beim Versuch der Freiheitsberaubung fahrlässig der Tod herbeigeführt wurde.

Der erfolgsqualifizierte Versuch wird wie folgt geprüft

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erfolgsqualifizierter Versuch

I.

Vorprüfung

 

 

1.

Strafbarkeit des Versuchs

 

 

 

 

§§ 221 und 238

Rn. 305

 

 

 

Anknüpfungspunkt: Erfolg oder Tathandlung

Rn. 306

 

2.

Nichtvollendung des Grunddelikts

 

II.

Tatentschluss, gerichtet auf das Grunddelikt

 

III.

Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt

 

IV.

Schwere Folge

 

 

1.

Eintritt des qualifizierendes Erfolges, z.B. Tod gem. § 227

 

 

2.

Kausalität

 

 

3.

Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

 

 

4.

Zumindest Fahrlässigkeit (§ 18) bzw. sofern gesetzlich vorgeschrieben, Leichtfertigkeit im Bezug auf die schwere Folge

 

V.

Rechtswidrigkeit

 

VI.

Schuld

 

 

 

Wie beim Fahrlässigkeitsdelikt, also insbesondere der subjektive Fahrlässigkeitsvorwurf

 

VII.

Rücktritt gem. § 24

 

 

 

Rücktritt vom Grunddelikt möglich?

Rn. 307

305

Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist zunächst umstritten, ob dieser auch dann strafbar ist, wenn der Versuch des Grunddeliktes straffrei ist (diese Problematik stellt sich bei § 221 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und neuerdings auch bei § 238 Abs. 3).

Nach einer Auffassung ergibt sich aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikation, welcher sich dem erhöhten Strafrahmen entnehmen lässt, dass der erfolgsqualifizierte Versuch strafbar ist, auch wenn das Grunddelikt im Versuch nicht strafbar ist.Lackner/Kühl § 18 Rn. 11. Nach der herrschenden Meinung ist bei einem Fall der vorliegenden Art eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs nicht möglich, da Erfolgsqualifikationen grundsätzlich nur strafschärfende, nicht aber strafbegründende Wirkung haben und auf dem Grunddelikt aufbauen.Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 18 Rn. 9.

306

Darüber hinaus ist umstritten, bei welchen erfolgsqualifizierten Delikten der Versuch überhaupt möglich ist. Sofern der Eintritt des qualifizierenden Erfolges notwendig den tatbestandlichen Erfolg des Grunddeliktes voraussetzt, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch nicht strafbar. Ist hingegen der qualifizierende Erfolg lediglich mit der Tathandlung verknüpft, ist Raum für einen erfolgsqualifizierenden Versuch.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1000; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 18 Rn. 9.

Beispiel

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A will B vergewaltigen. Da B sich jedoch massiv gegen A zur Wehr setzt, kommt es nicht zum Geschlechtsverkehr, die Anwendung der Gewalt verursacht jedoch den Tod der B.

Hier hat das Reichsgericht den Versuch des § 178 bejaht, da die schwere Folge, nämlich der Tod der B, nicht zwangsläufig auf der vollendeten sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung beruhen muss, sondern auch durch ein Verhalten herbeigeführt werden kann, dass den gewünschten Erfolg noch nicht erbracht hat.RGSt 69, 332; Schönke/Schröder-Eisele § 15 Rn. 2.

Bei den Körperverletzungsdelikten wird der Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur relevant. Für die Letalitätslehre, die einen Körperverletzungserfolg als Anknüpfungspunkt verlangt, gibt es keinen erfolgsqualifizierten Versuch.

307

Schließlich ist umstritten, ob bei einem erfolgsqualifizierten Versuch ein Rücktritt vom Grunddelikt möglich ist.

Beispiel

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Dieb D möchte dem wohlhabenden B dessen Rolex abnehmen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, nimmt er den Revolver seines Großvaters mit, den er B vorhält, als er ihn zur Herausgabe der Uhr auffordert. Aufgrund einer Unachtsamkeit löst sich dabei jedoch ein Schuss, der B tödlich verletzt. Erschrocken verlässt D den Tatort, ohne die Uhr mitzunehmen.

Hier könnte D sich wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge gem. §§ 253, 255, 251, 22, 23 strafbar gemacht haben.

Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld sind verwirklicht. Da D jedoch die Uhr nicht mitgenommen hat, könnte er strafbefreiend von der versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten sein. Übrig bleibt dann eine Strafbarkeit gem. § 222 hinsichtlich des eingetretenen Todes.

In Anbetracht der tatsächlich eingetretenen Folge wird teilweise in der Literatur die Möglichkeit eines solchen Rücktritts verneint.Jäger JuS 1998, 161. Nach herrschender Auffassung entfällt jedoch mit dem Rücktritt der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation. Der Täter sei von dem Versuch eines Tatbestandes, nämlich dem Grunddelikt, zurückgetreten, so dass es eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters darstelle, wenn man ihn wegen versuchtem Delikt bestrafe.BGHSt 42, 158; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1187.

Im obigen Beispielsfall wäre D mithin nach h.M. nur gem. § 222 zu bestrafen. Die Gegenansicht käme hingegen zu einer Strafbarkeit gem. §§ 253, 255, 251, 22, 23.   

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